Die vom Angeklagten dagegen auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) mangelt es schon am relevanten Erfordernis einer Antragstellung in der Hauptverhandlung, wurde die Durchführung einer Wahlkonfrontation doch nur im Rahmen der kontradiktorischen Zeugenvernehmung (S 21 in ON 21), begehrt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) mangelt es schon am relevanten Erfordernis einer Antragstellung in der Hauptverhandlung, wurde die Durchführung einer Wahlkonfrontation doch nur im Rahmen der kontradiktorischen Zeugenvernehmung (S 21 in ON 21), begehrt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 309).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei auf das Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen (ON 39) gestützt, demzufolge mehrfache DNA-Spuren am Gesicht und der Kleidung des Tatopfers dem Beschwerdeführer zugerechnet werden konnten (Die Wahrscheinlichkeit, dass eine unverwandte Person die gleichen DNA-Merkmale aufweisen würde, beträgt 1 in mehr als 7 Milliarden.)Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei auf das Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen (ON 39) gestützt, demzufolge mehrfache DNA-Spuren am Gesicht und der Kleidung des Tatopfers dem Beschwerdeführer zugerechnet werden konnten (Die Wahrscheinlichkeit, dass eine unverwandte Person die gleichen DNA-Merkmale aufweisen würde, beträgt 1 in mehr als 7 Milliarden.)
Die substratlose Behauptung allfälliger Irrtümer bei der betreffenden Analyse bedarf ebenso wenig einer Erörterung wie die Spekulation, es sei lebensfremd dass das Tatopfer mit 23 Jahren noch Jungfrau gewesen sei bzw daher in die Tat eingewilligt habe. Mit geringfügigen Abweichungen in den Angaben der Tatbetroffenen hat sich das Schöffengericht sehr wohl auseinandergesetzt (US 4). Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen. In weitwendiger Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge und seiner eigenen leugnenden Verantwortung bekämpft der Angeklagte auch hier nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.Die substratlose Behauptung allfälliger Irrtümer bei der betreffenden Analyse bedarf ebenso wenig einer Erörterung wie die Spekulation, es sei lebensfremd dass das Tatopfer mit 23 Jahren noch Jungfrau gewesen sei bzw daher in die Tat eingewilligt habe. Mit geringfügigen Abweichungen in den Angaben der Tatbetroffenen hat sich das Schöffengericht sehr wohl auseinandergesetzt (US 4). Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen. In weitwendiger Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge und seiner eigenen leugnenden Verantwortung bekämpft der Angeklagte auch hier nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die jeweils substratlos die Annahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen kritisierende, einen Freispruch fordernde Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die eine Unterstellung unter „höchstens § 202 StGB" monierende Subsumtionsrüge (Z 10) entfernen sich einerseits von den diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 3 f). Anderseits verfehlen sie eine Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), warum etwa eine Minute dauernde Vaginalpenetration dreier Finger nicht beischlafsgleichwertig sein solle (vgl 11 Os 101/99; Schick in WK2 § 201 Rz 24 und 29).Die jeweils substratlos die Annahme dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen kritisierende, einen Freispruch fordernde Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die eine Unterstellung unter „höchstens Paragraph 202, StGB" monierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entfernen sich einerseits von den diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 3 f). Anderseits verfehlen sie eine Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), warum etwa eine Minute dauernde Vaginalpenetration dreier Finger nicht beischlafsgleichwertig sein solle vergleiche 11 Os 101/99; Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 24 und 29).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.