Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) erfolgte die Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 37 S 35) ohne Beschränkung von Verteidigungsrechten. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erfolgte die Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 37 S 35) ohne Beschränkung von Verteidigungsrechten.
Mit der Kritik an der unterbliebenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis der Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen wird die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig zu dessen Nachteil ausgeführt (RIS-Justiz RS0124358, RS0126727; vgl Ratz in WK2 Vor §§ 21 bis 25 Rz 15). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ein durch § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht in Betreff eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. Solche Defizite wurden nicht einmal behauptet, sondern bloß eine weitere Gutachtenserstellung in der Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt, womit aber der Antrag auf unstatthafte Erkundungsbeweisführung abzielte (zuletzt EvBl 2011/158, 1093; RIS-Justiz RS0117263, RS0102833; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331, 347, 351). Mit der Kritik an der unterbliebenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis der Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen wird die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig zu dessen Nachteil ausgeführt (RIS-Justiz RS0124358, RS0126727; vergleiche Ratz in WK2 Vor Paragraphen 21 bis 25 Rz 15). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ein durch Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO garantiertes Überprüfungsrecht in Betreff eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. Solche Defizite wurden nicht einmal behauptet, sondern bloß eine weitere Gutachtenserstellung in der Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt, womit aber der Antrag auf unstatthafte Erkundungsbeweisführung abzielte (zuletzt EvBl 2011/158, 1093; RIS-Justiz RS0117263, RS0102833; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331, 347, 351).
Das Begehren auf Vernehmung des Zeugen Lu***** zum Beweis dafür, „dass das mit dem Urin getränkte Obst tatsächlich vorgefallen ist“, erfolgte ohne Bekanntgabe eines für die Klärung entscheidender Tatsachen erheblichen Beweisthemas.
Der weiteren (inhaltlich auf Z 4 iVm Z 11 erster Fall gestützten) Beschwerde zuwider unterblieb auch die Vernehmung der Anstaltspsychiaterin Dr. Bu***** zu Recht, weil der Antragsteller offen ließ, aufgrund welcher sinnlicher Wahrnehmungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352) diese Zeugin Angaben zur fehlenden Persönlichkeitsstörung des Betroffenen tätigen hätte können. Im Übrigen ist die Beschwerde auch insoweit nicht zum Vorteil des Betroffenen ausgeführt (vgl dazu oben). Die ergänzende Argumentation zur Relevanz der Beweisthemen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Der weiteren (inhaltlich auf Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 11, erster Fall gestützten) Beschwerde zuwider unterblieb auch die Vernehmung der Anstaltspsychiaterin Dr. Bu***** zu Recht, weil der Antragsteller offen ließ, aufgrund welcher sinnlicher Wahrnehmungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352) diese Zeugin Angaben zur fehlenden Persönlichkeitsstörung des Betroffenen tätigen hätte können. Im Übrigen ist die Beschwerde auch insoweit nicht zum Vorteil des Betroffenen ausgeführt vergleiche dazu oben). Die ergänzende Argumentation zur Relevanz der Beweisthemen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit ihrem Vorbringen zu angeblich mangelnden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite prozessordnungswidrig die genau dazu getroffenen Feststellungen (US 7, 13) und entzieht sich schon deshalb sachbezogener Erwiderung. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit ihrem Vorbringen zu angeblich mangelnden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite prozessordnungswidrig die genau dazu getroffenen Feststellungen (US 7, 13) und entzieht sich schon deshalb sachbezogener Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die bislang unausgeführt gebliebene Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die bislang unausgeführt gebliebene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).