Sowohl das Urteil als auch der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Graz vom 18. April 1996, GZ 6 Vr 265/96-25, stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Sowohl das Urteil als auch der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Graz vom 18. April 1996, GZ 6 römisch fünf r 265/96-25, stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Im Punkt V des Urteils wurde Michael S***** schuldig erkannt, am 21. Juli 1995 in Spittal/Drau den PKW der Marke Subaru Leone mit dem Kennzeichen G*****, sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten Franz O***** in Gebrauch genommen und dadurch am Fahrzeug einen Schaden von 30.000 S verursacht zu haben.Im Punkt römisch fünf des Urteils wurde Michael S***** schuldig erkannt, am 21. Juli 1995 in Spittal/Drau den PKW der Marke Subaru Leone mit dem Kennzeichen G*****, sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten Franz O***** in Gebrauch genommen und dadurch am Fahrzeug einen Schaden von 30.000 S verursacht zu haben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem einbezogenen Akt des Bezirksgerichtes Spittal/Drau, AZ 5 U 456/95 (= ON 19).
In der Hauptverhandlung vom 18. April 1996 wurde der Inhalt dieses Aktes vorgetragen und protokolliert, daß sich der Angeklagte des ihm angelasteten Vergehens im Sinne der "bereits vom Bezirksanwalt beantragten Bestrafung nach § 136 Abs 1 StGB" schuldig fühle (S 223). Hiebei wurde allerdings übersehen, daß der Bezirksanwalt noch gar keinen Bestrafungsantrag gestellt, vielmehr lediglich Vorerhebungen beantragt hatte.In der Hauptverhandlung vom 18. April 1996 wurde der Inhalt dieses Aktes vorgetragen und protokolliert, daß sich der Angeklagte des ihm angelasteten Vergehens im Sinne der "bereits vom Bezirksanwalt beantragten Bestrafung nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB" schuldig fühle (S 223). Hiebei wurde allerdings übersehen, daß der Bezirksanwalt noch gar keinen Bestrafungsantrag gestellt, vielmehr lediglich Vorerhebungen beantragt hatte.
Nach Schluß des Beweisverfahrens wurde vom Anklagevertreter Schuldspruch und Bestrafung lediglich "im Sinne der Anklageschrift" beantragt (S 229). Eine Ausdehnung der Anklage (§ 263 StPO) wegen des unbefugten Gebrauchs des in ON 19 bezeichneten Fahrzeuges ist nicht erfolgt. Mit seinem insoweit dennoch gefällten Schuldspruch ging der Gerichtshof sohin über die Anträge des Anklägers hinaus, an die er gemäß § 267 StPO gebunden war, und hat damit die Anklage überschritten (§ 281 Abs 1 Z 8 StPO).Nach Schluß des Beweisverfahrens wurde vom Anklagevertreter Schuldspruch und Bestrafung lediglich "im Sinne der Anklageschrift" beantragt (S 229). Eine Ausdehnung der Anklage (Paragraph 263, StPO) wegen des unbefugten Gebrauchs des in ON 19 bezeichneten Fahrzeuges ist nicht erfolgt. Mit seinem insoweit dennoch gefällten Schuldspruch ging der Gerichtshof sohin über die Anträge des Anklägers hinaus, an die er gemäß Paragraph 267, StPO gebunden war, und hat damit die Anklage überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO).
Weiters wurde durch den vom Schuldspruch wegen Diebstahlsverbrechens (Punkt I) gesonderten Schuldspruch auch wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (Punkt IV/a) der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung - von der abzugehen der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß findet - wird aus dieser Bestimmung abgeleitet, daß alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen sind. Daher war die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig, wenngleich dies dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht hat (Leukauf/Steininger StGB3 § 29 RN 6 mwN; vgl allerdings die Kritik an der Auslegung des Zusammenrechnungsgrundsatzes von Hockl "Deliktseinheit oder -mehrheit bei Zusammenrechnung gemäß § 29 StGB ?" in JBl 1996, 560 und von Schmoller in JBl 1996, 737 GlosseWeiters wurde durch den vom Schuldspruch wegen Diebstahlsverbrechens (Punkt römisch eins) gesonderten Schuldspruch auch wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (Punkt IV/a) der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung - von der abzugehen der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß findet - wird aus dieser Bestimmung abgeleitet, daß alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen sind. Daher war die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig, wenngleich dies dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht hat (Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 29, RN 6 mwN; vergleiche allerdings die Kritik an der Auslegung des Zusammenrechnungsgrundsatzes von Hockl "Deliktseinheit oder -mehrheit bei Zusammenrechnung gemäß Paragraph 29, StGB ?" in JBl 1996, 560 und von Schmoller in JBl 1996, 737 Glosse
I).römisch eins).
Aber auch jener Teil des Widerrufsbeschlusses, mit dem die bedingte Nachsicht eines Strafteiles von sechs Monaten aus dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. September 1992, GZ 35 E Vr 1.234/92-11, widerrufen wurde, ist gesetzwidrig.Aber auch jener Teil des Widerrufsbeschlusses, mit dem die bedingte Nachsicht eines Strafteiles von sechs Monaten aus dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. September 1992, GZ 35 E römisch fünf r 1.234/92-11, widerrufen wurde, ist gesetzwidrig.
Das Gericht hat nämlich übersehen, daß im erwähnten Verfahren des Landesgerichtes Linz bereits mit rechtskräftigem Beschluß vom 16. Jänner 1996 (ON 27) die endgültige Nachsicht dieses Strafteiles ausgesprochen worden war. Dieser Beschluß erging zwar verfrüht und war daher seinerseits gesetzwidrig, weil dabei die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. September 1994, AZ 8 Bs 323,324/94 (= GZ 35 E Vr 1.234/92-22 des Landesgerichtes Linz), mißachtet wurde, womit vom Widerruf der bedingten Nachsicht dieses Strafteiles abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert worden, also am 16. Jänner 1996 noch längst nicht abgelaufen war. Dessenungeachtet entfaltete jedoch der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 16. Jänner 1996 die aus der materiellen Rechtskraft erfließende Bindungswirkung, und als den Angeklagten begünstigende Entscheidung kann er auch nicht mehr beseitigt werden (Leukauf-Steininger StGB3 § 43 RN 18; § 292 vorletzter Satz StPO).Das Gericht hat nämlich übersehen, daß im erwähnten Verfahren des Landesgerichtes Linz bereits mit rechtskräftigem Beschluß vom 16. Jänner 1996 (ON 27) die endgültige Nachsicht dieses Strafteiles ausgesprochen worden war. Dieser Beschluß erging zwar verfrüht und war daher seinerseits gesetzwidrig, weil dabei die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. September 1994, AZ 8 Bs 323,324/94 (= GZ 35 E römisch fünf r 1.234/92-22 des Landesgerichtes Linz), mißachtet wurde, womit vom Widerruf der bedingten Nachsicht dieses Strafteiles abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert worden, also am 16. Jänner 1996 noch längst nicht abgelaufen war. Dessenungeachtet entfaltete jedoch der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 16. Jänner 1996 die aus der materiellen Rechtskraft erfließende Bindungswirkung, und als den Angeklagten begünstigende Entscheidung kann er auch nicht mehr beseitigt werden (Leukauf-Steininger StGB3 Paragraph 43, RN 18; Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).
Dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. April 1996 ist somit wegen entschiedener Sache die rechtliche Grundlage entzogen.
Die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 136 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (Punkt V) und der Widerruf der im Verfahren AZ 35 E Vr 1.234/92 des Landesgerichtes Linz gewährten Strafnachsicht haben sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt und waren daher zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO). Da davon der Strafausspruch mitbetroffen ist, war auch der darauf beruhende Widerrufsbeschluß (zur Gänze) aufzuheben.Die Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (Punkt römisch fünf) und der Widerruf der im Verfahren AZ 35 E römisch fünf r 1.234/92 des Landesgerichtes Linz gewährten Strafnachsicht haben sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt und waren daher zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Da davon der Strafausspruch mitbetroffen ist, war auch der darauf beruhende Widerrufsbeschluß (zur Gänze) aufzuheben.
Bei der somit notwendig gewordenen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, drei einschlägige Vorverurteilungen und der 25.000 S übersteigende Diebstahlsschaden (der wegen der festgestellten Verletzung des § 29 StGB nicht zur Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB geführt hat) erschwerend; mildernd hingegen das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren, sein umfassendes und reumütiges Geständnis, und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.Bei der somit notwendig gewordenen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, drei einschlägige Vorverurteilungen und der 25.000 S übersteigende Diebstahlsschaden (der wegen der festgestellten Verletzung des Paragraph 29, StGB nicht zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB geführt hat) erschwerend; mildernd hingegen das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren, sein umfassendes und reumütiges Geständnis, und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Unter angemessener Berücksichtigung der auf Grund der gleichzeitigen Widerrufsentscheidung zu verbüßenden früheren Unrechtsfolgen (vgl Foregger StPO MTA9 Anm III zu § 494 a, 14 Os 107,108/96 ua) entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB).Unter angemessener Berücksichtigung der auf Grund der gleichzeitigen Widerrufsentscheidung zu verbüßenden früheren Unrechtsfolgen vergleiche Foregger StPO MTA9 Anmerkung römisch drei zu Paragraph 494, a, 14 Os 107,108/96 ua) entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB).
Weil der Angeklagte der ihm gegenüber in der Vergangenheit mehrfach und großzügig angewendeten Rechtswohltaten ungeachtet alsbald wieder massiv rückfällig geworden ist, erscheint nunmehr der Vollzug des noch in Schwebe befindlichen Strafteiles bzw Strafrestes zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).Weil der Angeklagte der ihm gegenüber in der Vergangenheit mehrfach und großzügig angewendeten Rechtswohltaten ungeachtet alsbald wieder massiv rückfällig geworden ist, erscheint nunmehr der Vollzug des noch in Schwebe befindlichen Strafteiles bzw Strafrestes zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
Die teilweise Abweisung des Widerrufsantrages der Staatsanwaltschaft ist in der aufgezeigten Verletzung der materiellen Rechtskraft des Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht vom 16. Jänner 1996 begründet.
Durch die Strafneubemessung und die reformatorische Widerrufsentscheidung sind die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegenstandslos.