Die Geschworenen haben die anklagekonform jeweils getrennt formulierten Hauptfragen nach den der Anklage zugrundeliegenden strafbaren Handlungen verneint, hingegen die Eventualfragen nach Raub (1. und 2.) sowie nach Raubversuch (3.) - stimmeneinhellig - jeweils unter Ausklammerung des Einsatzes einer Waffe (sohin unter Verneinung der Qualifikation schweren Raubes nach § 143, 2.Fall StGB) bejaht.Die Geschworenen haben die anklagekonform jeweils getrennt formulierten Hauptfragen nach den der Anklage zugrundeliegenden strafbaren Handlungen verneint, hingegen die Eventualfragen nach Raub (1. und 2.) sowie nach Raubversuch (3.) - stimmeneinhellig - jeweils unter Ausklammerung des Einsatzes einer Waffe (sohin unter Verneinung der Qualifikation schweren Raubes nach Paragraph 143, 2 Punkt F, a, l, l, StGB) bejaht.
Die Staatsanwaltschaft rügt dieses Urteil unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 8, 9 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte bekämpft inhaltlich seiner Rechtsmittelausführungen und -anträge (nur) den Schuldspruch wegen der Versuchstat (3.) aus den Gründen der Z 8 und 11 lit. a der angeführten Gesetzesstelle.Die Staatsanwaltschaft rügt dieses Urteil unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 8, 9, und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. Der Angeklagte bekämpft inhaltlich seiner Rechtsmittelausführungen und -anträge (nur) den Schuldspruch wegen der Versuchstat (3.) aus den Gründen der Ziffer 8, und 11 Litera a, der angeführten Gesetzesstelle.
Beide Beschwerden sind nicht im Recht.
Den Instruktionsrügen ist zunächst vorweg zu entgegnen, daß der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO die Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen durch den Vorsitzenden voraussetzt. Gemäß § 321 Abs. 2 StPO muß die Rechtsbelehrung - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Gesetzesausdrücke enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Demnach ergibt sich der Gegenstand der Instruktion aus dem Fragenschema. Von einer Unrichtigkeit der Belehrung kann nur dann gesprochen werden, wenn ihr maßgeblicher Inhalt mit gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechtes oder Strafverfahrensrechtes im Widerspruch steht (vgl. uva Mayerhofer-Rieder StPO3 E 11 zu § 345 Abs. 1 Z 8). Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung ist nur dann einer Unrichtigkeit gleichzusetzen, wenn sie zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die eine Frage gerichtet ist, zur irrigen Auslegung der in einer Frage an die Geschworenen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes, zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder Verneinung der einzelnen Fragen Anlaß geben könnte (Mayerhofer-Rieder aaO E 65 f).Den Instruktionsrügen ist zunächst vorweg zu entgegnen, daß der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO die Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen durch den Vorsitzenden voraussetzt. Gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO muß die Rechtsbelehrung - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Gesetzesausdrücke enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Demnach ergibt sich der Gegenstand der Instruktion aus dem Fragenschema. Von einer Unrichtigkeit der Belehrung kann nur dann gesprochen werden, wenn ihr maßgeblicher Inhalt mit gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechtes oder Strafverfahrensrechtes im Widerspruch steht vergleiche uva Mayerhofer-Rieder StPO3 E 11 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,). Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung ist nur dann einer Unrichtigkeit gleichzusetzen, wenn sie zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die eine Frage gerichtet ist, zur irrigen Auslegung der in einer Frage an die Geschworenen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes, zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Bejahung oder Verneinung der einzelnen Fragen Anlaß geben könnte (Mayerhofer-Rieder aaO E 65 f).
Unter diesen Aspekten schlägt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - keiner der gegen die Rechtsbelehrung vorgebrachten Einwände durch.
Im einzelnen ist den Nichtigkeitswerbern zu erwidern:
Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die (einmalige und offenbar auf einem Schreibfehler beruhende) Verwendung der Pluralform "Listen" (statt "List") bei Beschreibung des Tatbestandes der erpresserischen Entführung (§ 102 Abs. 1 StGB - S 1 f der schriftlichen Rechtsbelehrung Beilage C./ zu ON 50/I) gab - entgegen der Auffassung der Anklagebehörde - insbesondere unter der gebotenen Berücksichtigung des vollständigen Inhaltes und des Sinngehaltes der Instruktion (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO E 49 f) für Mißverständnisse über die gesetzlichen Merkmale des in Rede stehenden Deliktes keinen Anlaß. Denn der relevierte Begriff scheint in den auf die Tatmittel der Gewalt und (der Sache nach) der gefährlichen Drohung beschränkten Hauptfragen (I./1./ bis I./3./) gar nicht auf; die (hier aktualisierte) überflüssige Aufnahme eines Gesetzesausdruckes in die Instruktion vermag aber die Nichtigkeit nicht herzustellen (Mayerhofer-Rieder aaO E 22).Die (einmalige und offenbar auf einem Schreibfehler beruhende) Verwendung der Pluralform "Listen" (statt "List") bei Beschreibung des Tatbestandes der erpresserischen Entführung (Paragraph 102, Absatz eins, StGB - S 1 f der schriftlichen Rechtsbelehrung Beilage C./ zu ON 50/I) gab - entgegen der Auffassung der Anklagebehörde - insbesondere unter der gebotenen Berücksichtigung des vollständigen Inhaltes und des Sinngehaltes der Instruktion vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO E 49 f) für Mißverständnisse über die gesetzlichen Merkmale des in Rede stehenden Deliktes keinen Anlaß. Denn der relevierte Begriff scheint in den auf die Tatmittel der Gewalt und (der Sache nach) der gefährlichen Drohung beschränkten Hauptfragen (römisch eins./1./ bis römisch eins./3./) gar nicht auf; die (hier aktualisierte) überflüssige Aufnahme eines Gesetzesausdruckes in die Instruktion vermag aber die Nichtigkeit nicht herzustellen (Mayerhofer-Rieder aaO E 22).
Abermals auf eine im § 321 Abs. 2 StPO nicht vorgesehene (vielmehr der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen vorbehaltene - § 338 StPO) Belehrung über die Unrechtsfolgen bezieht sich der weitere Einwand der Staatsanwaltschaft gegen die - dem Beschwerdevorwurf zuwider ersichtlich (ohnehin nur) auf die Vorschrift des § 142 Abs. 1 StGB abgestellten - und daher gesetzeskonformen - Ausführungen zur Strafdrohung des "Raubes" (S 6 der schriftlichen Belehrung, Beilage C./ zu ON 50/I).Abermals auf eine im Paragraph 321, Absatz 2, StPO nicht vorgesehene (vielmehr der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenen vorbehaltene - Paragraph 338, StPO) Belehrung über die Unrechtsfolgen bezieht sich der weitere Einwand der Staatsanwaltschaft gegen die - dem Beschwerdevorwurf zuwider ersichtlich (ohnehin nur) auf die Vorschrift des Paragraph 142, Absatz eins, StGB abgestellten - und daher gesetzeskonformen - Ausführungen zur Strafdrohung des "Raubes" (S 6 der schriftlichen Belehrung, Beilage C./ zu ON 50/I).
Inwieweit in Ansehung der Eventualfragen ein (zusätzlicher) Erläuterungsbedarf des Tatbestandes des schweren Raubes (§ 143 StGB) bestand, wird von der Anklagebehörde nicht näher dargelegt. Da die Laienrichter über die nach dem Inhalt der bezüglichen Schuldfragen (unter dem Aspekt des § 143 StGB) allein maßgeblichen Kriterien der "Verwendung einer Waffe" (iS des Satzes 1 zweiter Fall leg.cit.) ohnedies richtig und allgemein verständlich unterrichtet wurden (S 8 der schriftlichen Belehrung), die Erklärung sonstiger Rechtsbegriffe des § 143 StGB nach Lage des Falles hingegen entbehrlich war, vermag die Beschwerde auch in diesem Umfang keine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit der Instruktion aufzuzeigen. Im übrigen hätte - wie in diesem Zusammenhang nur am Rande bemerkt sei - die uneingeschränkte Bejahung der Eventualfragen nach (schwerem) Raub im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Ausschaltung der Qualifikation führen müssen, weil Scheinwaffen (entsprechend der auch insoweit einwandfreien Belehrung) nach einhelliger Judikatur und Lehre nicht dem Waffenbegriff des § 143 StGB unterfallen (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 143 RN 14).Inwieweit in Ansehung der Eventualfragen ein (zusätzlicher) Erläuterungsbedarf des Tatbestandes des schweren Raubes (Paragraph 143, StGB) bestand, wird von der Anklagebehörde nicht näher dargelegt. Da die Laienrichter über die nach dem Inhalt der bezüglichen Schuldfragen (unter dem Aspekt des Paragraph 143, StGB) allein maßgeblichen Kriterien der "Verwendung einer Waffe" (iS des Satzes 1 zweiter Fall leg.cit.) ohnedies richtig und allgemein verständlich unterrichtet wurden (S 8 der schriftlichen Belehrung), die Erklärung sonstiger Rechtsbegriffe des Paragraph 143, StGB nach Lage des Falles hingegen entbehrlich war, vermag die Beschwerde auch in diesem Umfang keine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit der Instruktion aufzuzeigen. Im übrigen hätte - wie in diesem Zusammenhang nur am Rande bemerkt sei - die uneingeschränkte Bejahung der Eventualfragen nach (schwerem) Raub im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Ausschaltung der Qualifikation führen müssen, weil Scheinwaffen (entsprechend der auch insoweit einwandfreien Belehrung) nach einhelliger Judikatur und Lehre nicht dem Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB unterfallen vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 143, RN 14).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen der Anklagebehörde ist zwar zuzugestehen, daß die Belehrung tunlichst auf kasuistische Beispielsfälle zu verzichten hat (Mayerhofer-Rieder aaO E 8 zu § 321); eine Rechtsbelehrung wird allerdings - wie teils bereits erwähnt - nicht allein dadurch unrichtig, daß sie Erläuterungen enthält, die entweder überhaupt entbehrlich sind oder die erst der Zurückführung der in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt im Rahmen der Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen (§ 323 Abs. 2 StPO) vorbehalten bleiben soll (Mayerhofer-Rieder aaO E 17, 18 und 74 zu § 345 Abs. 1 Z 8). Die (zutreffenden) Ausführungen über die in der Literatur beschriebenen, für die Schaffung des Tatbestandes des § 102 StGB maßgeblich gewesenen gesetzgeberischen Motive (vgl. Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl I zu § 102) waren daher entgegen den unsubstantiierten Beschwerdeeinwänden keinesfalls geeignet, die Laienrichter an der korrekten Erfassung der Rechtslage zu hindern oder sie in Irrtum zu führen, weshalb insoweit die geltend gemachte Nichtigkeit gleichfalls nicht unterlaufen ist.Dem weiteren Beschwerdevorbringen der Anklagebehörde ist zwar zuzugestehen, daß die Belehrung tunlichst auf kasuistische Beispielsfälle zu verzichten hat (Mayerhofer-Rieder aaO E 8 zu Paragraph 321,); eine Rechtsbelehrung wird allerdings - wie teils bereits erwähnt - nicht allein dadurch unrichtig, daß sie Erläuterungen enthält, die entweder überhaupt entbehrlich sind oder die erst der Zurückführung der in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt im Rahmen der Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) vorbehalten bleiben soll (Mayerhofer-Rieder aaO E 17, 18 und 74 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,). Die (zutreffenden) Ausführungen über die in der Literatur beschriebenen, für die Schaffung des Tatbestandes des Paragraph 102, StGB maßgeblich gewesenen gesetzgeberischen Motive vergleiche Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl römisch eins zu Paragraph 102,) waren daher entgegen den unsubstantiierten Beschwerdeeinwänden keinesfalls geeignet, die Laienrichter an der korrekten Erfassung der Rechtslage zu hindern oder sie in Irrtum zu führen, weshalb insoweit die geltend gemachte Nichtigkeit gleichfalls nicht unterlaufen ist.
Als verfehlt erweist sich schließlich auch jener Teil der Instruktionsrüge, der sich unter der Behauptung einer zu knappen Belehrung gegen die Erklärung des Tatbestandsmerkmales des "Sich-Bemächtigens" im Sinn des § 102 StGB wendet. Wurde doch gerade dieser (im übrigen für den juristischen Laien schon an sich verständliche) Begriff einwandfrei klargelegt (S 2 f der Rechtsbelehrung) und es ergeben sich der Auffassung der Beschwerdeführerin zuwider auch aus dem auf das Fehlen einer "Herrschaftsausübung" abstellenden Inhalt der Niederschrift keine Anhaltspunkte für ein Mißverständnis der Geschworenen. Davon abgesehen können die von den Laienrichtern in der Niederschrift dargelegten Erwägungen weder im Rahmen des geltend gemachten noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert werden (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO E 10 f zu § 331), sodaß die daran anknüpfenden, allein aus der Niederschrift abgeleiteten Einwände der Anklagebehörde gleichfalls ins Leere gehen.Als verfehlt erweist sich schließlich auch jener Teil der Instruktionsrüge, der sich unter der Behauptung einer zu knappen Belehrung gegen die Erklärung des Tatbestandsmerkmales des "Sich-Bemächtigens" im Sinn des Paragraph 102, StGB wendet. Wurde doch gerade dieser (im übrigen für den juristischen Laien schon an sich verständliche) Begriff einwandfrei klargelegt (S 2 f der Rechtsbelehrung) und es ergeben sich der Auffassung der Beschwerdeführerin zuwider auch aus dem auf das Fehlen einer "Herrschaftsausübung" abstellenden Inhalt der Niederschrift keine Anhaltspunkte für ein Mißverständnis der Geschworenen. Davon abgesehen können die von den Laienrichtern in der Niederschrift dargelegten Erwägungen weder im Rahmen des geltend gemachten noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert werden vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO E 10 f zu Paragraph 331,), sodaß die daran anknüpfenden, allein aus der Niederschrift abgeleiteten Einwände der Anklagebehörde gleichfalls ins Leere gehen.
Soweit die Staatsanwaltschaft ferner eine Erklärung bestimmter Fachausdrücke ("Qualifizierung", "Aggregatzustand") vermißt, bezieht sie sich nicht auf in den Fragen aufscheinende Gesetzesbegriffe.
Worin die Undeutlichkeit bzw. Unvollständigkeit des Wahrspruches gelegen sein soll, welche die Staatsanwaltschaft unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO reklamiert, wird nicht näher ausgeführt, sodaß die Rüge - die insoweit abermals in unzulässiger Weise auf die Niederschrift zurückgreift - in diesem Umfang nicht dem Gesetz gemäß dargestellt wurde.Worin die Undeutlichkeit bzw. Unvollständigkeit des Wahrspruches gelegen sein soll, welche die Staatsanwaltschaft unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO reklamiert, wird nicht näher ausgeführt, sodaß die Rüge - die insoweit abermals in unzulässiger Weise auf die Niederschrift zurückgreift - in diesem Umfang nicht dem Gesetz gemäß dargestellt wurde.
Schließlich versagt auch die Subsumtionsrüge (Z 12), mit welcher die Staatsanwaltschaft mit der Behauptung, das im Wahrspruch festgestellte Anhalten einer Kinderspritzpistole gegen den Rücken der Opfer wäre bei richtiger Gesetzesauslegung als "Sich-Bemächtigen" zu beurteilen gewesen, die Unterstellung des Sachverhaltes (in Ansehung aller drei Fakten) unter die Bestimmung des § 102 Abs. 1 StGB anstrebt. Die Konkretisierung der jeweiligen Tat in den bejahten Eventualfragen läßt eine unrichtige Unterordnung des Sachverhaltes unter das Gesetz nicht erkennen, weil eine für den Tatbestand des § 102 StGB essentielle physische Beherrschung der Bankkunden (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 102 RN 6) inhaltlich der (allein maßgeblichen) Konstatierungen des Verdiktes nicht vorlag. Die Frage, ob sich der Täter des Opfers bemächtigt hat, betrifft eine Frage tatsächlicher Art (Kienapfel BT I3 § 102 RN 8), welche ausschließlich von den Geschworenen zu beantworten ist. Diese haben aber vorliegendenfalls durch Verneinung der Hauptfragen auf erpresserische Entführung das relevierte Kriterium der illegalen Beherrschung der Opfer nicht angenommen. Dieser Ausspruch der Geschworenen ist einer Anfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 12) entzogen (s. Mayerhofer-Rieder aaO E 15 und 19 zu § 345 Abs. 1 Z 12).Schließlich versagt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), mit welcher die Staatsanwaltschaft mit der Behauptung, das im Wahrspruch festgestellte Anhalten einer Kinderspritzpistole gegen den Rücken der Opfer wäre bei richtiger Gesetzesauslegung als "Sich-Bemächtigen" zu beurteilen gewesen, die Unterstellung des Sachverhaltes (in Ansehung aller drei Fakten) unter die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, StGB anstrebt. Die Konkretisierung der jeweiligen Tat in den bejahten Eventualfragen läßt eine unrichtige Unterordnung des Sachverhaltes unter das Gesetz nicht erkennen, weil eine für den Tatbestand des Paragraph 102, StGB essentielle physische Beherrschung der Bankkunden vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 102, RN 6) inhaltlich der (allein maßgeblichen) Konstatierungen des Verdiktes nicht vorlag. Die Frage, ob sich der Täter des Opfers bemächtigt hat, betrifft eine Frage tatsächlicher Art (Kienapfel BT I3 Paragraph 102, RN 8), welche ausschließlich von den Geschworenen zu beantworten ist. Diese haben aber vorliegendenfalls durch Verneinung der Hauptfragen auf erpresserische Entführung das relevierte Kriterium der illegalen Beherrschung der Opfer nicht angenommen. Dieser Ausspruch der Geschworenen ist einer Anfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 12,) entzogen (s. Mayerhofer-Rieder aaO E 15 und 19 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12,).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Der Beschwerdeeinwand, die Rechtsbelehrung sei in wesentlichen Punkten fehlerhaft und geeignet gewesen, die Geschworenen bei Anwendung des entscheidenden Rechtsbegriffes der Ausführungsnähe im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB irrezuleiten (Z 8), erweist sich als unbegründet.Der Beschwerdeeinwand, die Rechtsbelehrung sei in wesentlichen Punkten fehlerhaft und geeignet gewesen, die Geschworenen bei Anwendung des entscheidenden Rechtsbegriffes der Ausführungsnähe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB irrezuleiten (Ziffer 8,), erweist sich als unbegründet.
Es ist in diesem Zusammenhang auf die einleitend dargelegten grundsätzlichen Erwägungen zu verweisen.
Soweit der Angeklagte die Belehrung deswegen für unrichtig hält, weil die Abgrenzungskriterien zwischen strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung insbesondere deshalb nur unvollständig erläutert worden seien, weil eine Unterweisung über das Erfordernis der Überwindung der entscheidenden Hemmstufe vor der Tatbegehung fehle, sodaß die Instruktion keine über den Gesetzestext hinausgehenden Erklärungen enthalte, ist ihm zu erwidern, daß gerade diese rechtliche Unterscheidung unmißverständlich klargelegt wurde. Denn die Geschworenen wurden ausdrücklich und in für Laien nachvollziehbarer Weise auf die in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale strafbaren Versuchsbeginns aufmerksam gemacht (S 7 der schriftlichen Rechtsbelehrung). Die in der Instruktion dazu enthaltenen Hinweise auf die objektiven (nahes Vorfeld der Deliktsverwirklichung) und subjektiven (unbedingter Handlungswille) Voraussetzungen entsprechen dem Begriff der "Ausführungsnähe" in der Bedeutung des § 15 Abs. 2 StGB (Leukauf-Steininger aaO § 15 RN 5 ff).Soweit der Angeklagte die Belehrung deswegen für unrichtig hält, weil die Abgrenzungskriterien zwischen strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung insbesondere deshalb nur unvollständig erläutert worden seien, weil eine Unterweisung über das Erfordernis der Überwindung der entscheidenden Hemmstufe vor der Tatbegehung fehle, sodaß die Instruktion keine über den Gesetzestext hinausgehenden Erklärungen enthalte, ist ihm zu erwidern, daß gerade diese rechtliche Unterscheidung unmißverständlich klargelegt wurde. Denn die Geschworenen wurden ausdrücklich und in für Laien nachvollziehbarer Weise auf die in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale strafbaren Versuchsbeginns aufmerksam gemacht (S 7 der schriftlichen Rechtsbelehrung). Die in der Instruktion dazu enthaltenen Hinweise auf die objektiven (nahes Vorfeld der Deliktsverwirklichung) und subjektiven (unbedingter Handlungswille) Voraussetzungen entsprechen dem Begriff der "Ausführungsnähe" in der Bedeutung des Paragraph 15, Absatz 2, StGB (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 15, RN 5 ff).
Die vom Nichtigkeitswerber unter dem Aspekt der Straflosigkeit einer Vorbereitungshandlung darüber hinaus geforderte Belehrung darüber, daß zwischen dem Tatverhalten und der Tatbildverwirklichung keine weiteren örtlichen, zeitlichen oder manipulativen Etappen zwischengeschaltet sein dürfen, wurde im konkreten Fall ohnehin durch den Hinweis erteilt, daß die der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung "durch ihren sinnfälligen Zusammenhang mit der beabsichtigten Deliktsverwirklichung auf diese direkt ausgerichtet" sein muß und "nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll" (S 7 letzter Absatz der Rechtsbelehrung).
Schließlich versagt auch die Rechtsrüge (Z 11 lit. a), in welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung der Tat (3.) als Raubversuch mit der Behauptung bekämpft, das ihm angelastete Verhalten ("Einfinden am Tatort und Abwarten einer günstigen Gelegenheit") wäre rechtsrichtig bloß als (straflose) Vorbereitungshandlung zu qualifizieren.Schließlich versagt auch die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,), in welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung der Tat (3.) als Raubversuch mit der Behauptung bekämpft, das ihm angelastete Verhalten ("Einfinden am Tatort und Abwarten einer günstigen Gelegenheit") wäre rechtsrichtig bloß als (straflose) Vorbereitungshandlung zu qualifizieren.
Damit bringt er den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund jedoch mangels Vergleiches des gesamten im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Denn er setzt sich mit seinem Vorbringen über jene eindeutigen Feststellungen des Verdiktes hinweg, denen zufolge er mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einen anderen zur Übergabe von Bargeld zu nötigen versuchte, indem er mit einer Spielzeugpistole bewaffnet vor dem (als Tatobjekt in Aussicht genommenen) Bankinstitut eintraf, dort eine günstige Gelegenheit zur Durchführung eines Überfalles abwartete, und die Tat(-vollendung) nur wegen der Dazwischenkunft "der Sicherheitsbehörde" unterblieben ist (US 5 unten ff).
Diese im Wahrspruch beschriebenen Tatsachen lassen eine Sachverhaltsvariante, die eine Tatbeurteilung als bloße Vorbereitungshandlung ermöglicht hätte, nicht zu. Haben die Laienrichter dem Angeklagten damit doch - entgegen seinen auf bloßes Auskundschaften einer künftigen Raubgelegenheit abzielenden Rechtsmittelausführungen - (in objektiver Beziehung) eine zur unverzüglichen (nicht mehr durch selbständige manipulative Zwischenakte zu verzögernde) Verwirklichung des deliktischen Vorhabens dienende - objektiv zeitlich und örtlich ausführungsnahe - Handlung angelastet, die mit der vorgesehenen Tat bereits in einem derart sinnfälligen Zusammenhang stand, daß sie (auch in subjektiver Beziehung) direkt auf sie ausgerichtet, nach seinen Zielvorstellungen ihrer Realisierung unmittelbar vorgelagert und damit in einem Deliktsstadium gelegen war, in welchem der Beschwerdeführer die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hatte.
Dem Schuldspruch des Angeklagten wegen Raubversuches (zu Punkt 3./ des Urteilssatzes) haftet daher kein Rechtsirrtum an (siehe auch SSt. 55/69).
Somit waren sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als auch jene des Angeklagten zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über Thomas Walter G* nach dem § 142 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die Wiederholung der räuberischen Angriffe sowie die Tatsache als erschwerend, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen drei Frauen in einen "peinvollen Seelenzustand" versetzte. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber den bisher ordentlichen Wandel des Angeklagten, das Geständnis und die Tatsache, daß es in einem Faktum beim Versuch blieb.Das Geschworenengericht verhängte über Thomas Walter G* nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die Wiederholung der räuberischen Angriffe sowie die Tatsache als erschwerend, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen drei Frauen in einen "peinvollen Seelenzustand" versetzte. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber den bisher ordentlichen Wandel des Angeklagten, das Geständnis und die Tatsache, daß es in einem Faktum beim Versuch blieb.
Gegen die Strafhöhe wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit widerstreitenden Anträgen, denen jedoch ebenfalls keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht würdigte die gegebenen Zumessungsgründe im wesentlichen ihrem tatsächlichen Gewicht nach und fand nach Lage des Falles in Anbetracht der reiflichen Überlegung und Vorbereitung der in rascher Abfolge wiederholten räuberischen Angriffe und der sich darin manifestierenden erheblichen kriminellen Energie des bislang unbescholtenen Angeklagten ein tatschuldadäquates Strafausmaß, das in keiner Richtung hin zu einer Abänderung Anlaß bietet.
Auch den beiderseitigen Berufungen war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.