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Entscheidung 14 Os 172/95×

Entscheidung 14 Os 172/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os172/95(14Os173/95)

Entscheidungsdatum

05.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jovan J***** und Monia W***** wegen des Verbrechens des versuchten Inverkehrsetzens von Suchtgift nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Monia W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1995, GZ 6 b römisch fünf r 7.284/95-53, ferner über eine Beschwerde gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO des Angeklagten Monia W***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Monia W***** des Verbrechens des versuchten Inverkehrsetzens von Suchtgift nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde der Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten ausgesprochen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Monia W***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem zugleich rechtskräftig abgeurteilten Jovan J***** am 26.Juni 1995 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 37 Briefchen Heroin ("Gesamtopiatgehalt 4,3 Gramm"), dadurch in Verkehr zu setzen versucht, daß er sie auf offener Straße zum baldigen (US 7, 15) Verkauf an unbekannte Konsumenten bereithielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Mit den Aussagen der Zeugen haben sich die Tatrichter ausführlich genug (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auseinandergesetzt. Daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre, vermag einen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht zu bewirken.

Nach Prüfung der Akten an Hand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, denn der Beschwerdeführer übergeht die Feststellung, daß er in Kenntnis von Art und Umfang des Suchtgiftes war (US 15), wobei dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß die große Menge an reinem Heroin überschritten worden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt ((Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E40725 14D01725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00172.95.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19951205_OGH0002_0140OS00172_9500000_000