Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Mit den Aussagen der Zeugen haben sich die Tatrichter ausführlich genug (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auseinandergesetzt. Daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre, vermag einen formellen Begründungsmangel (Z 5) nicht zu bewirken.Mit den Aussagen der Zeugen haben sich die Tatrichter ausführlich genug (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auseinandergesetzt. Daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre, vermag einen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht zu bewirken.
Nach Prüfung der Akten an Hand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung der Akten an Hand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, denn der Beschwerdeführer übergeht die Feststellung, daß er in Kenntnis von Art und Umfang des Suchtgiftes war (US 15), wobei dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß die große Menge an reinem Heroin überschritten worden ist.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, denn der Beschwerdeführer übergeht die Feststellung, daß er in Kenntnis von Art und Umfang des Suchtgiftes war (US 15), wobei dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß die große Menge an reinem Heroin überschritten worden ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt ((§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt ((Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.