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Entscheidung 14 Os 172/98×

Entscheidung 14 Os 172/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os172/98

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann D***** wegen der Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach Paragraph 7, Absatz eins, MilStG und des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG, AZ 6 E römisch fünf r 2.752/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 7. Oktober 1998, AZ 11 Bs 231/98 (= ON 14), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Johann D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des seit 29. September 1998 aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO angehaltenen Johann D***** gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge, ordnete jedoch dessen sofortige Enthaftung an.

Am 15. Oktober 1998 wurde der Genannte mit nicht rechtskräftigem und noch nicht ausgefertigtem Urteil wegen der Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach Paragraph 7, Absatz eins, MilStG und des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG - unter Anrechnung der Vorhaft

  • Strichaufzählung
    zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, nachdem ihm mit
  • Strichaufzählung
    in der Hauptverhandlung ausgedehntem - Strafantrag vom 1. Oktober 1998 zur Last gelegt worden war, in Graz am 28. September 1998 der Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst bei der Stabskompanie des Militärkommandos Steiermark nicht Folge geleistet und tags darauf wiederholt den Befehl, die Waffe, Ausrüstungsgegenstände und Bekleidung auszufassen, nicht befolgt zu haben und trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrer Behauptung unrichtiger Beurteilung der Haftvoraussetzungen und unrichtiger Anwendung des Gesetzes kann die Grundrechtsbeschwerde auf die Erledigung des (nahezu) wortidenten Vorbringens im (Folge-)Verfahren AZ 6 E römisch fünf r 2.933/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (14 Os 166/98 vom 7. Dezember 1998) verwiesen werden.

Wenn auch dem Angeklagten hier erstmals die wiederholte Verweigerung der für die sinnvolle Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht essentiellen Befehle auf Ausfassung der Ausrüstungsgegenstände zur Last fällt, kann angesichts seiner insistierenden Ankündigung, auch in Hinkunft sämtliche Befehle zu verweigern (S 51 c), von einer Unverhältnismäßigkeit der durch gelindere Mittel nicht substituierbaren, im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung acht Tage währenden Untersuchungshaft keine Rede sein.

Der Angeklagte wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E52630 14D01728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00172.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0140OS00172_9800000_000