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Entscheidung 14 Os 173/03×

Entscheidung 14 Os 173/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os173/03

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael W***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. September 2003, GZ 8 Hv 68/03v-15, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Michael W***** des im Stadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 31. Juli 2002 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zu erzeugen versucht, indem er insgesamt 33 Stück Hanfpflanzen (1.816,5 Gramm Kraut mit einem Gehalt von 27 +/- 1,4 Gramm THC an Reinsubstanz) anbaute und aufzog.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche eine Beurteilung der Tat nach Paragraph 27, Absatz eins, dritter Fall SMG anstrebt, gesteht zwar zu, dass die Tatrichter festgestellt haben, der Angeklagte habe im Jahr 2002 "den Entschluss gefasst, eine große Menge an Suchtgift in Form von Marihuana zu erzeugen bzw anzubauen" (US 4) Sie macht jedoch geltend, diese Konstatierungen seien nicht ausreichend und würden der Verantwortung des Angeklagten, vorgelegten Schriftstücken und der Aussage des Zeugen P***** widersprechen.

Damit wird aber nicht der für die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderliche Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz angestellt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581), sondern lediglich in unzulässiger Art die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Warum die getroffenen Feststellungen für eine Beurteilung nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG nicht ausreichen sollten, wird nicht dargetan.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72055 14Os173.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00173.03.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20040127_OGH0002_0140OS00173_0300000_000