Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche eine Beurteilung der Tat nach § 27 Abs 1 dritter Fall SMG anstrebt, gesteht zwar zu, dass die Tatrichter festgestellt haben, der Angeklagte habe im Jahr 2002 "den Entschluss gefasst, eine große Menge an Suchtgift in Form von Marihuana zu erzeugen bzw anzubauen" (US 4) Sie macht jedoch geltend, diese Konstatierungen seien nicht ausreichend und würden der Verantwortung des Angeklagten, vorgelegten Schriftstücken und der Aussage des Zeugen P***** widersprechen.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche eine Beurteilung der Tat nach Paragraph 27, Absatz eins, dritter Fall SMG anstrebt, gesteht zwar zu, dass die Tatrichter festgestellt haben, der Angeklagte habe im Jahr 2002 "den Entschluss gefasst, eine große Menge an Suchtgift in Form von Marihuana zu erzeugen bzw anzubauen" (US 4) Sie macht jedoch geltend, diese Konstatierungen seien nicht ausreichend und würden der Verantwortung des Angeklagten, vorgelegten Schriftstücken und der Aussage des Zeugen P***** widersprechen.
Damit wird aber nicht der für die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderliche Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz angestellt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581), sondern lediglich in unzulässiger Art die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Warum die getroffenen Feststellungen für eine Beurteilung nach § 28 Abs 1 SMG nicht ausreichen sollten, wird nicht dargetan.Damit wird aber nicht der für die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderliche Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz angestellt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581), sondern lediglich in unzulässiger Art die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Warum die getroffenen Feststellungen für eine Beurteilung nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG nicht ausreichen sollten, wird nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.