Gründe:
Im Verfahren AZ 30i Vr 1126/94, Hv 1408/94 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde mit Beschluss vom 13. Mai 1996 (nach ON 82) gemäß § 4 StVG vom weiteren Vollzug der über Jian J***** in diesem Verfahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren vorläufig abgesehen, wobei Jian J***** bereits am 15. November 1995 zur Durchführung eines Strafverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden war, wo er mit Urteil des Landesgerichts München II vom 22. Februar 1996 - unter Erwähnung der österreichischen Verurteilung - wegen schweren Raubes (begangen am 21. April 1993) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (ON 90, S 339 ff). Nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln dieser Strafe wurde Jian J***** im Juni 2000 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.Im Verfahren AZ 30i Vr 1126/94, Hv 1408/94 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde mit Beschluss vom 13. Mai 1996 (nach ON 82) gemäß Paragraph 4, StVG vom weiteren Vollzug der über Jian J***** in diesem Verfahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren vorläufig abgesehen, wobei Jian J***** bereits am 15. November 1995 zur Durchführung eines Strafverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden war, wo er mit Urteil des Landesgerichts München römisch zwei vom 22. Februar 1996 - unter Erwähnung der österreichischen Verurteilung - wegen schweren Raubes (begangen am 21. April 1993) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (ON 90, S 339 ff). Nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln dieser Strafe wurde Jian J***** im Juni 2000 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2010, GZ 30i Vr 1126/94, Hv 1408/94-94, sah das Landesgericht für Strafsachen Wien über Antrag des Verurteilten vom nachträglichen Strafvollzug gemäß § 4 letzter Satz StVG ab und den Rest der Freiheitsstrafe von drei Jahren, sechs Monaten und fünfzehn Tagen unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nach.Mit Beschluss vom 29. Dezember 2010, GZ 30i Vr 1126/94, Hv 1408/94-94, sah das Landesgericht für Strafsachen Wien über Antrag des Verurteilten vom nachträglichen Strafvollzug gemäß Paragraph 4, letzter Satz StVG ab und den Rest der Freiheitsstrafe von drei Jahren, sechs Monaten und fünfzehn Tagen unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nach.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Jian J***** (ON 95), in welcher er kritisiert, dass der Beschluss keinen Zeitpunkt des Beginns der Probezeit festlegt, gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 28. Februar 2011, AZ 22 Bs 24/11b, nicht Folge.
Der gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtete Antrag des Jian J***** auf Erneuerung gemäß § 363a StPO, in dem eine „Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz“ behauptet wird, ist unzulässig.Der gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtete Antrag des Jian J***** auf Erneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO, in dem eine „Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz“ behauptet wird, ist unzulässig.