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Entscheidung 14 Os 173/11i×

Entscheidung 14 Os 173/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os173/11i

Entscheidungsdatum

06.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer über den vom Verurteilten Jian J***** im Verfahren AZ 30i Vr 1126/94, Hv 1408/94 des Landesgerichts für Strafsachen Wien gestellten Antrag auf Erneuerung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 30i Vr 1126/94, Hv 1408/94 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde mit Beschluss vom 13. Mai 1996 (nach ON 82) gemäß Paragraph 4, StVG vom weiteren Vollzug der über Jian J***** in diesem Verfahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren vorläufig abgesehen, wobei Jian J***** bereits am 15. November 1995 zur Durchführung eines Strafverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden war, wo er mit Urteil des Landesgerichts München römisch zwei vom 22. Februar 1996 - unter Erwähnung der österreichischen Verurteilung - wegen schweren Raubes (begangen am 21. April 1993) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (ON 90, S 339 ff). Nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln dieser Strafe wurde Jian J***** im Juni 2000 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2010, GZ 30i Vr 1126/94, Hv 1408/94-94, sah das Landesgericht für Strafsachen Wien über Antrag des Verurteilten vom nachträglichen Strafvollzug gemäß Paragraph 4, letzter Satz StVG ab und den Rest der Freiheitsstrafe von drei Jahren, sechs Monaten und fünfzehn Tagen unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nach.

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Jian J***** (ON 95), in welcher er kritisiert, dass der Beschluss keinen Zeitpunkt des Beginns der Probezeit festlegt, gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 28. Februar 2011, AZ 22 Bs 24/11b, nicht Folge.

Der gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtete Antrag des Jian J***** auf Erneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO, in dem eine „Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz“ behauptet wird, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner zu AZ 13 Os 135/06m ergangenen Grundsatzentscheidung dargelegt hat, gelten die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und Absatz 2, MRK sinngemäß auch für Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO.

Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Artikel 35, Absatz eins, MRK). Der beim Obersten Gerichtshof am 30. Dezember 2011 eingelangte Antrag gemäß Paragraph 363 a, StPO richtet sich gegen den bereits am 28. Februar 2011 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien und erfüllt daher das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00173.11I.0306.000

Im RIS seit

13.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120306_OGH0002_0140OS00173_11I0000_000