Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit - in beachtlicher Weise angemeldeter (§ 294 Abs 2 StPO) - Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch ficht er mit - in beachtlicher Weise angemeldeter (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) - Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet (Z 5 a).Die Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet (Ziffer 5, a).
Nachdem am 23.September 1991 der zum Nachteil des DDr.Hans L***** begangene Einbruchsdiebstahl (Faktum I) angezeigt worden war, ging der Gendarmerie am 25.September 1991 ein anonymer telefonischer Hinweis zu (S 149), wonach der Angeklagte der Täter sei, und sich die gestohlenen Möbel noch im Keller seines Wohnhauses in S*****, befänden. Eine sofortige Nachschau führte zur Sicherstellung von 4 Stühlen und 1 Tisch, die tatsächlich aus diesem Einbruchsdiebstahl stammten (S 7 in ON 4).Nachdem am 23.September 1991 der zum Nachteil des DDr.Hans L***** begangene Einbruchsdiebstahl (Faktum römisch eins) angezeigt worden war, ging der Gendarmerie am 25.September 1991 ein anonymer telefonischer Hinweis zu (S 149), wonach der Angeklagte der Täter sei, und sich die gestohlenen Möbel noch im Keller seines Wohnhauses in S*****, befänden. Eine sofortige Nachschau führte zur Sicherstellung von 4 Stühlen und 1 Tisch, die tatsächlich aus diesem Einbruchsdiebstahl stammten (S 7 in ON 4).
Am 30.September und am 3.Oktober 1991 wurde der Keller des Angeklagten neuerlich durchsucht, wobei weitere Antiquitäten aufgefunden werden konnten (S 23, 25), von denen sich im Verlauf der nachfolgenden Ermittlungen herausstellte, daß sie gestohlen waren. Im einzelnen handelt es sich um
1 Bürstenkasten aus dem Besitz des DDr.Hans L***** (Faktum I),1 Bürstenkasten aus dem Besitz des DDr.Hans L***** (Faktum römisch eins),
2 Kruzifixe aus dem Besitz des Hubert M*****
(Faktum II/1),
1 Tisch aus dem Besitz der Marianne S*****
(Faktum II/3) und
1 Butterfaß aus dem Besitz des Franz F*****
(Faktum II/4).
Am 3.Oktober 1991 wurden an der Salzachböschung im Bereich des Paß Lueg offenbar weggeworfene minderwertige Antiquitäten bzw Teile von solchen aufgefunden (S 27), nämlich
das Stirnbrett einer Kommode mit den Initialen "Si.Sch.".
Die Überprüfung ergab, daß der Holzsockel zu einem dem Hubert M***** gestohlenen Kruzifix (Faktum II/1) gehörte, das seinerseits beim Angeklagten sichergestellt worden war. Das Stirnbrett konnte auf Grund der Initialen der bei DDr.L***** (Faktum I) gestohlenen Kommode zugeordnet werden. Die Madonna mit Kind stammte aus dem Kapellendiebstahl zum Nachteil des Anton R***** (Faktum II/2).Die Überprüfung ergab, daß der Holzsockel zu einem dem Hubert M***** gestohlenen Kruzifix (Faktum II/1) gehörte, das seinerseits beim Angeklagten sichergestellt worden war. Das Stirnbrett konnte auf Grund der Initialen der bei DDr.L***** (Faktum römisch eins) gestohlenen Kommode zugeordnet werden. Die Madonna mit Kind stammte aus dem Kapellendiebstahl zum Nachteil des Anton R***** (Faktum II/2).
Im Zuge der weiteren Erhebungen meldete sich der im selben Haus wie der Angeklagte wohnhafte Zeuge Alois S***** bei der Gendarmerie. Seinen Angaben (S 53 ff; vgl auch S 283 ff und S 346 ff) zufolge hat er an datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Tagen Ende September 1991 von seiner Wohnung aus den zum Teil zur Nachtzeit durchgeführten Antransport von 3 Kästen, 2 Tischen und 4 Stühlen durch den Angeklagten und Ernst Sch***** sowie den Abtransport von 1 Tisch und 2 Kästen durch Wolfgang D***** (S 247) beobachtet. Von diesen Möbelstücken stammten 1 Tisch und die 4 Stühle aus dem Einbruch bei DDr.L***** (Faktum I). Die übrigen Stücke konnten nicht zugeordnet werden.Im Zuge der weiteren Erhebungen meldete sich der im selben Haus wie der Angeklagte wohnhafte Zeuge Alois S***** bei der Gendarmerie. Seinen Angaben (S 53 ff; vergleiche auch S 283 ff und S 346 ff) zufolge hat er an datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Tagen Ende September 1991 von seiner Wohnung aus den zum Teil zur Nachtzeit durchgeführten Antransport von 3 Kästen, 2 Tischen und 4 Stühlen durch den Angeklagten und Ernst Sch***** sowie den Abtransport von 1 Tisch und 2 Kästen durch Wolfgang D***** (S 247) beobachtet. Von diesen Möbelstücken stammten 1 Tisch und die 4 Stühle aus dem Einbruch bei DDr.L***** (Faktum römisch eins). Die übrigen Stücke konnten nicht zugeordnet werden.
Die Tatsache, daß somit - wie dargestellt - die beim Angeklagten sichergestellten Antiquitäten aus den Fakten I (DDr.L*****), II/1 (M*****), II/3 (S*****) und II/4 (F*****) herrührten und auch hinsichtlich der an der Salzachböschung im Bereich des Paß Lueg aufgefundenen Gegenstände ein Zusammenhang mit den Fakten I und II/1 (als Teile der dabei gestohlenen Objekte) hergestellt sowie darüberhinaus die dort aufgefundene Madonna mit Kind dem Faktum II/2 (R*****) zugeordnet werden konnte, wertete das Erstgericht als eindeutigen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten (US 10 unten).Die Tatsache, daß somit - wie dargestellt - die beim Angeklagten sichergestellten Antiquitäten aus den Fakten römisch eins (DDr.L*****), II/1 (M*****), II/3 (S*****) und II/4 (F*****) herrührten und auch hinsichtlich der an der Salzachböschung im Bereich des Paß Lueg aufgefundenen Gegenstände ein Zusammenhang mit den Fakten römisch eins und II/1 (als Teile der dabei gestohlenen Objekte) hergestellt sowie darüberhinaus die dort aufgefundene Madonna mit Kind dem Faktum II/2 (R*****) zugeordnet werden konnte, wertete das Erstgericht als eindeutigen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten (US 10 unten).
Als weitere Argumente führten die Tatrichter an,
daß der Auffindungsort an der Salzach (teilweise)
direkt an der Fahrtstrecke von den Tatorten zur
Unterkunft des Angeklagten in S***** gelegen
(US 10 unten);
daß die behauptete unentgeltliche Zugabe seitens der
angeblichen Verkäufer im Hinblick auf den Wert dieser
Gegenstände (Gipskruzifix, Bürstenkasten,
Butterrührkübel) von zusammen 3.500 S unglaubwürdig
sei (US 11);
daß der altdeutsche Tisch (Faktum II/3) vom
Angeklagten nach seiner Darstellung zeitlich vor dem
Einbruchsdiebstahl erworben worden wäre (US 11);
daß der Antransport von Möbeln zum Haus des
Angeklagten in der Nacht erfolgt sei (US 12 oben);
daß über die Art der Verladung der Kästen beim
Abtransport aus dem Keller des Angeklagten
Widersprüche zwischen dessen Darstellung und den
Angaben des Zeugen D***** bestünden (US 12);
daß der Angeklagte erst allmählich mit Erklärungen
über den behaupteten Erwerb der Gegenstände
"herausgerückt" (US 12);
daß bei den Einbruchsdiebstählen eine "fast idente
Vorgangsweise" festzustellen (US 13), und
daß schließlich die Behauptung des Angeklagten, die
"Madonna mit Kind" von einem Unbekannten geschenkt
bekommen zu haben, ebenfalls im Hinblick auf deren
Wert (2.500 S) unwahrscheinlich sei (US 13).
Zu letzterem Argument ist vorweg zu bemerken, daß bei dieser Madonna nach der Aktenlage eine Verwechslung vorzuliegen scheint, heißt es doch in der Anzeige einerseits, daß diese Statue im Keller des Angeklagten sichergestellt (S 139 unten), andererseits aber an der Böschung der Salzach (S 27, 155, 229, 437) aufgefunden worden wäre. Auch hinsichtlich des Materials (Holz oder Plastik) liegen divergierende Beweisergebnisse vor (vgl S 345, 433: S 349). Der Angeklagte hat auch keineswegs mit Sicherheit die an der Salzach gefundene Madonna als jene identifiziert, die er vor dem Müllnerbräu von einem Unbekannten geschenkt bekommen habe (S 433, 434). Es findet sich in den Akten auch keine Erklärung dafür, wie die an der Salzachböschung aufgefundene Madonna, wäre es tatsächlich jene gewesen, die der Angeklagte geschenkt bekommen haben will, zur Auffindungsstelle gekommen sein sollte, zumal der Angeklagte - was nahegelegen wäre - darüber nicht befragt worden ist.Zu letzterem Argument ist vorweg zu bemerken, daß bei dieser Madonna nach der Aktenlage eine Verwechslung vorzuliegen scheint, heißt es doch in der Anzeige einerseits, daß diese Statue im Keller des Angeklagten sichergestellt (S 139 unten), andererseits aber an der Böschung der Salzach (S 27, 155, 229, 437) aufgefunden worden wäre. Auch hinsichtlich des Materials (Holz oder Plastik) liegen divergierende Beweisergebnisse vor vergleiche S 345, 433: S 349). Der Angeklagte hat auch keineswegs mit Sicherheit die an der Salzach gefundene Madonna als jene identifiziert, die er vor dem Müllnerbräu von einem Unbekannten geschenkt bekommen habe (S 433, 434). Es findet sich in den Akten auch keine Erklärung dafür, wie die an der Salzachböschung aufgefundene Madonna, wäre es tatsächlich jene gewesen, die der Angeklagte geschenkt bekommen haben will, zur Auffindungsstelle gekommen sein sollte, zumal der Angeklagte - was nahegelegen wäre - darüber nicht befragt worden ist.
In Ansehung der "Madonna mit Kind" ergeben sich daher schon wegen der aufgezeigten, die Sachidentität in Frage stellenden Ungereimtheiten ernsthafte Zweifel, ob diese Statue überhaupt mit dem Angeklagten in Zusammenhang gebracht, geschweige denn eine Beziehung des Beschwerdeführers zum Kapellendiebstahl in A***** hergestellt werden kann.
Aber auch im übrigen läßt sich weder aus dem (weitgehend unbestrittenen) Besitz von gestohlenen Gegenständen durch den Angeklagten noch aus den in der Art seiner Verantwortung gelegenen und den anderen angeführten Argumenten der Tatrichter verläßlich und intersubjektiv überzeugend der Schluß auf eine unmittelbare Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm zur Last gelegten Diebstählen selbst ziehen (vgl das freisprechende Urteil betreffend den zunächst der Mittäterschaft im Faktum I beschuldigten Ernst Sch*****, GZ 40 Vr 1.073/93-37 des Landesgerichtes Salzburg). Der vom Angeklagten dargestellte Erwerb der Gegenstände von ihm namentlich unbekannten "fahrenden Händlern" oder auf Flohmärkten (US 11) ist für seine Branche keineswegs ungewöhnlich und die vom Erstgericht als Ausflucht beurteilten und solcherart als Beweis gegen ihn verwendeten Angaben könnten auch in seinem Bestreben begründet gewesen sein, einen in anderer Richtung gegen ihn bestehenden Tatverdacht von sich abzuwehren.Aber auch im übrigen läßt sich weder aus dem (weitgehend unbestrittenen) Besitz von gestohlenen Gegenständen durch den Angeklagten noch aus den in der Art seiner Verantwortung gelegenen und den anderen angeführten Argumenten der Tatrichter verläßlich und intersubjektiv überzeugend der Schluß auf eine unmittelbare Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm zur Last gelegten Diebstählen selbst ziehen vergleiche das freisprechende Urteil betreffend den zunächst der Mittäterschaft im Faktum römisch eins beschuldigten Ernst Sch*****, GZ 40 römisch fünf r 1.073/93-37 des Landesgerichtes Salzburg). Der vom Angeklagten dargestellte Erwerb der Gegenstände von ihm namentlich unbekannten "fahrenden Händlern" oder auf Flohmärkten (US 11) ist für seine Branche keineswegs ungewöhnlich und die vom Erstgericht als Ausflucht beurteilten und solcherart als Beweis gegen ihn verwendeten Angaben könnten auch in seinem Bestreben begründet gewesen sein, einen in anderer Richtung gegen ihn bestehenden Tatverdacht von sich abzuwehren.
Der Oberste Gerichtshof hegt daher nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a), weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - ohne Eingehen auf seine weiteren Einwände - sofort Folge zu geben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen war (§ 285 e StPO).Der Oberste Gerichtshof hegt daher nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a), weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - ohne Eingehen auf seine weiteren Einwände - sofort Folge zu geben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen war (Paragraph 285, e StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird zu prüfen sein, ob nicht die bereits vorliegenden Erhebungsergebnisse allein oder in Verbindung mit im erneuerten Verfahren etwa hinzukommenden Beweisen die Annahme rechtfertigen könnten, daß der Angeklagte die in seinem Besitz vorgefundenen Sachen in Kenntnis ihrer - allenfalls qualifizierten - diebischen Herkunft verhehlt hat (§ 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 StGB idF StGNov 1993, BGBl 1993/527).Im zweiten Rechtsgang wird zu prüfen sein, ob nicht die bereits vorliegenden Erhebungsergebnisse allein oder in Verbindung mit im erneuerten Verfahren etwa hinzukommenden Beweisen die Annahme rechtfertigen könnten, daß der Angeklagte die in seinem Besitz vorgefundenen Sachen in Kenntnis ihrer - allenfalls qualifizierten - diebischen Herkunft verhehlt hat (Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, StGB in der Fassung StGNov 1993, BGBl 1993/527).