Gründe:
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Dezember 1987, GZ 1 c Vr 1.032/87-16, wurde der am 16.August 1970 geborene türkische Staatsangehörige Ferudun K***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollziehung gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 22.März 1988 in Rechtskraft (ON 23).Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Dezember 1987, GZ 1 c römisch fünf r 1.032/87-16, wurde der am 16.August 1970 geborene türkische Staatsangehörige Ferudun K***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollziehung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 22.März 1988 in Rechtskraft (ON 23).
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.April 1988 (rechtskräftig am 26.April 1988), GZ 5 Vr 1.261/87-56, wurde Ferudun K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 (zu ergänzen: zweiter Satz) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das oben bezeichnete Urteil (§§ 31, 40 StGB) zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, von der ein Teil von sechs Monaten gemäß § 43 a Abs 3 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluß vom 30.September 1988 sprach der Jugendgerichtshof Wien aus, daß die im Verfahren zum AZ 1 c Vr 1.032/87 bestimmte Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB an die mit dem Urteil vom 20.April 1988, GZ 5 Vr 1.261/87-56, gesetzte angeglichen werde (1 c Vr 1.032/87-30).Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.April 1988 (rechtskräftig am 26.April 1988), GZ 5 römisch fünf r 1.261/87-56, wurde Ferudun K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, (zu ergänzen: zweiter Satz) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das oben bezeichnete Urteil (Paragraphen 31, 40, StGB) zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, von der ein Teil von sechs Monaten gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluß vom 30.September 1988 sprach der Jugendgerichtshof Wien aus, daß die im Verfahren zum AZ 1 c römisch fünf r 1.032/87 bestimmte Probezeit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB an die mit dem Urteil vom 20.April 1988, GZ 5 römisch fünf r 1.261/87-56, gesetzte angeglichen werde (1 c römisch fünf r 1.032/87-30).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.September 1993, GZ 6 b Vr 8.171/93-23, wurde Ferudun K***** wegen im Zeitraum Herbst 1991 bis Ende März 1993 begangener Tathandlungen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Unter einem faßte das Gericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 (richtig: Z 2) StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit den Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Dezember 1987, GZ 1 c Vr 1.032/87-16, und vom 20.April 1988, GZ 5 Vr 1261/87-56, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie auf Verlängerung der mit letztgenanntem Urteil gesetzten Probezeit auf fünf Jahre.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.September 1993, GZ 6 b römisch fünf r 8.171/93-23, wurde Ferudun K***** wegen im Zeitraum Herbst 1991 bis Ende März 1993 begangener Tathandlungen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Unter einem faßte das Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, (richtig: Ziffer 2,) StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit den Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Dezember 1987, GZ 1 c römisch fünf r 1.032/87-16, und vom 20.April 1988, GZ 5 römisch fünf r 1261/87-56, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie auf Verlängerung der mit letztgenanntem Urteil gesetzten Probezeit auf fünf Jahre.