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Entscheidung 14 Os 173/97×

Entscheidung 14 Os 173/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os173/97

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7.November 1997, GZ 37 römisch fünf r 926/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in S***** seine unmündige (am 24.März 1989 geborene) Stieftochter Carina G***** dadurch, daß er am 22./23.Februar 1997 ihren Geschlechtsteil intensiv betastete und am 1./2.März 1997 überdies mit einem Finger in ihre Vagina eindrang, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat.

Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweise dafür, daß im Falle eines erfolgten Eindringens des Angeklagten in die Vagina der Carina G***** einerseits deren Hymen nicht mehr intakt wäre, andererseits beim bakteriologischen Abstrich vom 13.März 1997 ein Keimwachstum festgestellt worden wäre. Der Antrag verfiel indes aus den - obzwar entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst - im Urteil dargestellten Gründen (US 11 f) zu Recht der Ablehnung. Die Beurteilung des Umstandes, daß das nicht tiefreichende Eindringen des Angeklagten mit dem Finger in die Scheide des Mädchens ohne Verletzung des Hymens abgegangen sein konnte und sich nahezu vierzehn Tage nach der Tat im Abstrich kein Keimwachstum feststellen ließ, bedurfte keiner besonderen Kenntnisse vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 123) und konnte daher vom Erstgericht schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und ohne die Beiziehung eines Sachverständigen angenommen werden.

Mit seinen Einwänden zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), läßt der Beschwerdeführer den notwendigen Vergleich zwischen dem festgestellten Sachverhalt und dem angewendeten Strafgesetz vermissen. Soweit er dabei auf die vom Zeugen Titus L***** bekundete gemeinsame Arbeit bei der Herstellung einer Zeitschrift verweist, versucht er seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und bekämpft insoweit der Sache nach unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das sich mit diesem Verfahrensergebnis ohnedies auseinandergesetzt hat. Damit erweist sich die Rechtsrüge aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E49446 14D01737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00173.97.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OGH0002_0140OS00173_9700000_000