Von den gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG steuerbaren Umsätzen sind die Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 UStG steuerfrei. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein (§ 6 Abs 1 letzter Satz UStG).Von den gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG steuerbaren Umsätzen sind die Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UStG steuerfrei. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz UStG).
Nach § 7 Abs 1 UStG in der derzeit geltenden Fassung der Umsatzsteuergesetznovelle 1996, BGBl Nr 756/1996, (anzuwenden auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden bzw sich ereignen - § 28 Abs 12 lit f UStG) liegt - fallbezogen - eine Ausfuhrlieferung vor, wenn (Z 2) der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer (nach § 7 Abs 2 lit a UStG ein solcher Abnehmer, der keinen Wohnsitz im Inland hat) abgeschlossen und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat. Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt (Z 3) eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn (a) der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, (b) der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und (c) der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 1.000 S übersteigt.Nach Paragraph 7, Absatz eins, UStG in der derzeit geltenden Fassung der Umsatzsteuergesetznovelle 1996, Bundesgesetzblatt Nr 756 aus 1996,, (anzuwenden auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden bzw sich ereignen - Paragraph 28, Absatz 12, Litera f, UStG) liegt - fallbezogen - eine Ausfuhrlieferung vor, wenn (Ziffer 2,) der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer (nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, UStG ein solcher Abnehmer, der keinen Wohnsitz im Inland hat) abgeschlossen und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat. Wird in den Fällen der Ziffer 2, der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt (Ziffer 3,) eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn (a) der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, (b) der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und (c) der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 1.000 S übersteigt.
Gemäß § 7 Abs 4 UStG muß über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden, den der Unternehmer nach Abs 6 (idgF) in folgender Weise zu führen hat:Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, UStG muß über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden, den der Unternehmer nach Absatz 6, (idgF) in folgender Weise zu führen hat:
(Z 1) "im Falle des Abholens (Abs 1 Z 2 und Z 3) ... b) durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist,(Ziffer eins,) "im Falle des Abholens (Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,) ... b) durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist,
(Z 2) im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch ... b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist".(Ziffer 2,) im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch ... b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist".
Gemäß § 7 Abs 7 UStG haben die Belege für den Ausfuhrnachweis alle für die Beurteilung der Auslieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbringt, zu enthalten.Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, UStG haben die Belege für den Ausfuhrnachweis alle für die Beurteilung der Auslieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbringt, zu enthalten.
Für Umsätze und sonstige Sachverhalte, die bis zum 31. Dezember 1996 ausgeführt wurden bzw sich ereigneten, liegt - fallbezogen - eine Ausfuhrlieferung nach § 7 Abs 1 UStG 1994, BGBl Nr 663/1994, vor, wenn (Z 2) der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrundeliegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1.000 S nicht übersteigt.Für Umsätze und sonstige Sachverhalte, die bis zum 31. Dezember 1996 ausgeführt wurden bzw sich ereigneten, liegt - fallbezogen - eine Ausfuhrlieferung nach Paragraph 7, Absatz eins, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994,, vor, wenn (Ziffer 2,) der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrundeliegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1.000 S nicht übersteigt.
Durch die Umsatzsteuergesetznovelle 1996, trat in der Z 1 des § 7 Abs 6 UStG 1994, jeweils an die Stelle des Wortes "Austrittsbestätigung" das Wort "Ausgangsbestätigung" und an die Stelle der Zitierung "Abs 1 Z 2" die Zitierung "Abs 1 Z 2 und Z 3". Die lit b der Z 2 des § 7 Abs 6 UStG 1994 wurde um den zweiten Halbsatz erweitert.Durch die Umsatzsteuergesetznovelle 1996, trat in der Ziffer eins, des Paragraph 7, Absatz 6, UStG 1994, jeweils an die Stelle des Wortes "Austrittsbestätigung" das Wort "Ausgangsbestätigung" und an die Stelle der Zitierung "Abs 1 Ziffer 2, die Zitierung "Abs 1 Ziffer 2 und Ziffer 3, Die Litera b, der Ziffer 2, des Paragraph 7, Absatz 6, UStG 1994 wurde um den zweiten Halbsatz erweitert.
Diesen Verpflichtungen wurde vorliegend dem Urteilssachverhalt zufolge insofern Rechnung getragen, als Anton J***** und Jenö I*****, ausländische Abnehmer im Sinn des § 7 Abs 2 lit a UStG, die angekauften Parfumeriewaren tatsächlich nach Ungarn ausgeführt haben. Dieser unter dem Gesichtspunkt der Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs 1 Z 1 UStG entscheidende Umstand (§§ 21, 22 BAO) wurde von den Angeklagten in den Ausgangsbestätigungen vermerkt. Daß die Angeklagten - mißbräuchlich - die Angabe fingierter Personen als Abnehmer bewußt tolerierten, ist für die Frage der Steuerfreiheit ohne Belang; maßgeblich ist allein der - nach den Urteilsfeststellungen anzunehmende - fehlende inländische Wohnsitz des Abnehmers. Die primäre Rechtsansicht des Erstgerichts, schon die Falschbekundung habe zufolge "nicht abgeführter Umsatzsteuer" eine Vermögensschädigung der Republik Österreich bewirkt, ist demzufolge nicht haltbar.Diesen Verpflichtungen wurde vorliegend dem Urteilssachverhalt zufolge insofern Rechnung getragen, als Anton J***** und Jenö I*****, ausländische Abnehmer im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, UStG, die angekauften Parfumeriewaren tatsächlich nach Ungarn ausgeführt haben. Dieser unter dem Gesichtspunkt der Steuerfreiheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UStG entscheidende Umstand (Paragraphen 21, 22, BAO) wurde von den Angeklagten in den Ausgangsbestätigungen vermerkt. Daß die Angeklagten - mißbräuchlich - die Angabe fingierter Personen als Abnehmer bewußt tolerierten, ist für die Frage der Steuerfreiheit ohne Belang; maßgeblich ist allein der - nach den Urteilsfeststellungen anzunehmende - fehlende inländische Wohnsitz des Abnehmers. Die primäre Rechtsansicht des Erstgerichts, schon die Falschbekundung habe zufolge "nicht abgeführter Umsatzsteuer" eine Vermögensschädigung der Republik Österreich bewirkt, ist demzufolge nicht haltbar.
Inwieweit die Angeklagten "durch den Mißbrauch ihrer dienstlichen Befugnisse die Republik Ungarn in ihrem Recht auf Einhebung der Einfuhrabgaben in einem erheblichen Ausmaß geschädigt" haben (US 12; 15), ist dem Urteil nicht zu entnehmen, zumal ein ursächlicher Zusammenhang der hier zu beurteilenden Handlungen mit einem späteren Schmuggel der Parfumeriewaren nach Ungarn nicht zu erkennen ist und eine allfällige Beteiligung an einem zum Nachteil des ungarischen Staates begangenen Finanzvergehen in Österreich nicht strafbar wäre.
Verfehlt ist auch der Vorwurf, die Angeklagten hätten bei dem ihnen bekannten Sachverhalt "den tatsächlichen Export" der deklarierten Waren "durch die ausländischen Abnehmer" .... "überprüfen" müssen (Urteilsspruch), zumal insoweit die von ihnen bestätigten Umstände ja tatsächlich zutrafen.
Letztlich kann auch keine Rede davon sein, daß die Angeklagten die ihnen vorgelegten U-34 Formulare "nicht mit dem Abfertigungsstempel" hätten versehen dürfen (US 17). Denn auch bei korrekter Vorgangsweise hätten die Angeklagten - zumal ein Versagungsgrund (siehe Punkt 6. des U-34 Formulars, das als Beleg für den Ausfuhrnachweis mangels Vorliegens eines vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Musters im Sinne des § 7 Abs 7 UStG nach wie vor in Verwendung steht; vgl Erlässe AÖF 87/1995 und AÖF 230/1997) nicht vorlag - die Ausgangs- bzw Austrittsbestätigung erteilen, dabei aber zum Abnehmer in der Rubrik 8.2. des U-34 Formulars entsprechend den zollbehördlichen Vorschriften (DAZ/Ausfuhr; vgl auch Erlaß AÖF 230/1997) nur feststellen müssen, daß Name und Anschrift des Abnehmers mit dem Grenzübertrittsdokument nicht übereinstimmen. Dieser Vermerk hätte zwar einen anderen manipulativen Vorgang nach sich gezogen, die Tatsache des Vorliegens der für die Befreiung von der Umsatzsteuer relevanten Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen aber nicht tangiert.Letztlich kann auch keine Rede davon sein, daß die Angeklagten die ihnen vorgelegten U-34 Formulare "nicht mit dem Abfertigungsstempel" hätten versehen dürfen (US 17). Denn auch bei korrekter Vorgangsweise hätten die Angeklagten - zumal ein Versagungsgrund (siehe Punkt 6. des U-34 Formulars, das als Beleg für den Ausfuhrnachweis mangels Vorliegens eines vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Musters im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, UStG nach wie vor in Verwendung steht; vergleiche Erlässe AÖF 87 aus 1995, und AÖF 230 aus 1997,) nicht vorlag - die Ausgangs- bzw Austrittsbestätigung erteilen, dabei aber zum Abnehmer in der Rubrik 8.2. des U-34 Formulars entsprechend den zollbehördlichen Vorschriften (DAZ/Ausfuhr; vergleiche auch Erlaß AÖF 230 aus 1997,) nur feststellen müssen, daß Name und Anschrift des Abnehmers mit dem Grenzübertrittsdokument nicht übereinstimmen. Dieser Vermerk hätte zwar einen anderen manipulativen Vorgang nach sich gezogen, die Tatsache des Vorliegens der für die Befreiung von der Umsatzsteuer relevanten Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen aber nicht tangiert.
Der vom Erstgericht angenommene Befugnismißbrauch der beiden Angeklagten konnte demzufolge keine Schädigung der Republik Österreich an ihrem konkreten Recht, Steuern einzuheben bzw rückzuvergüten, herbeiführen und auch nicht von einem Vorsatz (s Leukauf/Steininger Komm3 § 7 RN 21) dahingehend getragen sein. Ein anderes konkret faßbares Recht, dessen Schädigung allenfalls in Betracht kommen könnte, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Der vom Erstgericht angenommene Befugnismißbrauch der beiden Angeklagten konnte demzufolge keine Schädigung der Republik Österreich an ihrem konkreten Recht, Steuern einzuheben bzw rückzuvergüten, herbeiführen und auch nicht von einem Vorsatz (s Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 7, RN 21) dahingehend getragen sein. Ein anderes konkret faßbares Recht, dessen Schädigung allenfalls in Betracht kommen könnte, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Damit fehlt dem Schuldspruch eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung, sodaß in Stattgebung der beiden Nichtigkeitsbeschwerden wie im Spruch zu entscheiden war.
Die den Entscheidungsgründen zu entnehmende illustrative Feststellung, daß die beiden Angeklagten als Entgelt für ihr Fehlverhalten diverse Parfumeriewaren erhalten haben, verlangt eine - vom Erstgericht verabsäumte - Prüfung, ob auch hinsichtlich dieser Waren die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch genommen worden ist; zutreffendenfalls wäre allein in Ansehung dieser Parfumerieartikel eine Vermögensschädigung des Staates möglich, was - bei entsprechendem Vorsatz - eine Beurteilung als Amtsmißbrauch nach sich ziehen könnte.
Sollten die angeführten Prämissen nicht objektivierbar sein, wird das Tatverhalten der beiden Angeklagten im zweiten Rechtsgang unter dem Gesichtspunkt der Tatbestände nach § 311 StGB und § 304 StGB zu prüfen sein.Sollten die angeführten Prämissen nicht objektivierbar sein, wird das Tatverhalten der beiden Angeklagten im zweiten Rechtsgang unter dem Gesichtspunkt der Tatbestände nach Paragraph 311, StGB und Paragraph 304, StGB zu prüfen sein.
Mit ihren Berufungen waren die beiden Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.