Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 174/97×

Entscheidung 14 Os 174/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os174/97

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter D***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29.Oktober 1997, GZ 22 römisch fünf r 1.866/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter D***** wurde der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1.) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2.) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (3.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von November 1996 bis 6.Juli 1997 in Lienz und Winklern

1. mit der am 29.Jänner 1985 geborenen, sohin unmündigen Sandra M***** in zumindest sechs Fällen den außerehelichen Beischlaf unternommen;

2. die Genannte in wiederholten Fällen durch Betasten und Küssen der Brust und der Scheide, durch Einführen eines Fingers in die Scheide und dadurch, daß er sie anleitete, seinen Penis zu streicheln, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, sowie

3. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden Sandra M***** diese durch die zu 1. und 2. angeführten Tathandlungen zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Wenn der Angeklagte in seiner allein gegen den letztgenannten Schuldspruch (3.) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Feststellungen dazu vermißt, daß das Aufsichtsverhältnis ausgenützt worden sei, übergeht er prozeßordnungswidrig die auf seine Verantwortung (S 147) gestützten Urteilskonstatierungen, als Lebensgefährte der Mutter habe er für das Kind eine Autoritätsperson dargestellt und das daraus resultierende Aufsichtsverhältnis zumindest bedingt vorsätzlich ausgenützt, um die inkriminierten Tathandlungen zu begehen (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO, Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E49447 14D01747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00174.97.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0140OS00174_9700000_000