Die allein gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 (nominell auch Z 9 lit a) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist schon aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund berechtigt.Die allein gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 (nominell auch Ziffer 9, Litera a,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist schon aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund berechtigt.
Das Schöffengericht verwarf ihre gegen diesen Anklagevorwurf gerichteten Verantwortungen, sie hätten nur Casinospielverluste vor der Heimreise nach Italien durch Diebstähle ausgleichen wollen, mit der Begründung, daß die Gewerbsmäßigkeit schon "daraus abgeleitet werden muß, daß die Angeklagten innerhalb kürzester Zeit insgesamt sechs Einbruchsdiebstähle begingen, wobei vier davon jedoch im Versuchsstadium blieben". Dies obwohl sich die Tatrichter außerstande sahen, Feststellungen darüber zu treffen, ob Paolo D***** und Mario H***** "bei ihren Casinobesuchen Gewinne oder Verluste gemacht haben", in Italien einem regelmäßigen Erwerb nachgehen bzw "bei ihrer Einreise bestimmte Bargeldbeträge bei sich gehabt hätten" (US 6 f und 9 f) und hohe Spielumsätze bloß mit dem Bemerken ausschlossen, daß Verluste bis zu 25.000 S "nicht als außergewöhnlich anzusehen" seien.
Die Anzahl der - überwiegend erfolglosen - Angriffe ist nämlich mit der Darstellung der Angeklagten, ihre Absicht habe sich darauf beschränkt, durch die Einbrüche Spielverluste wettzumachen, also keine fortlaufende Einnahme angestrebt zu haben, durchaus vereinbar, weshalb der vom Erstgericht allein aus der Tatwiederholung innerhalb von drei Tagen abgeleitete Ausspruch über die gewerbsmäßige Tendenz offenbar unzureichend begründet geblieben ist.
Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung schon wegen dieses Begründungsmangels nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO), ohne daß noch auf die weiteren Beschwerdeeinwände eingegangen werden mußte.Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung schon wegen dieses Begründungsmangels nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO), ohne daß noch auf die weiteren Beschwerdeeinwände eingegangen werden mußte.
Die Berufungen sind zufolge Mitaufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.
Der Ausspruch über die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 390a StPO (siehe dazu Mayerhofer StPO4 E 11).Der Ausspruch über die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO (siehe dazu Mayerhofer StPO4 E 11).