Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) auf angeblich gestellte Beweisanträge (auf Vernehmung der früheren Assistentin des Beschwerdeführers, Christa G*****, sowie der Zeugen Ing. Anton B*****, Univ.-Prof. Dr. Peter D***** und Rechtsanwalt Dr. Ernst F*****) rekurriert, scheitert sie schon am Fehlen der unerlässlichen Angabe der genauen Fundstelle der Antragstellung in den (zudem umfangreichen [6 Bände, sechs Verhandlungstage]) Akten (RIS-Justiz RS0124172).Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf angeblich gestellte Beweisanträge (auf Vernehmung der früheren Assistentin des Beschwerdeführers, Christa G*****, sowie der Zeugen Ing. Anton B*****, Univ.-Prof. Dr. Peter D***** und Rechtsanwalt Dr. Ernst F*****) rekurriert, scheitert sie schon am Fehlen der unerlässlichen Angabe der genauen Fundstelle der Antragstellung in den (zudem umfangreichen [6 Bände, sechs Verhandlungstage]) Akten (RIS-Justiz RS0124172).
Davon abgesehen wäre die Verfahrensrüge aber auch inhaltlich nicht berechtigt:
Der die Befragung der Christa G***** betreffende schriftlich gestellte und in der Hauptverhandlung wiederholte Antrag (ON 110, ON 123 S 40) ließ nämlich nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Wahrnehmungslage die gewünschte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (dass die vom Schuldspruch 2 umfassten Honorarnoten über 94.000 Euro berechtigt waren, weil ihnen über die durch sein Gehalt abgedeckte Geschäftsführertätigkeiten hinausgehende Leistungen des Angeklagten zugrunde lagen [vgl dazu US 20 ff]) erwarten ließ und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0099453; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).Der die Befragung der Christa G***** betreffende schriftlich gestellte und in der Hauptverhandlung wiederholte Antrag (ON 110, ON 123 S 40) ließ nämlich nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Wahrnehmungslage die gewünschte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (dass die vom Schuldspruch 2 umfassten Honorarnoten über 94.000 Euro berechtigt waren, weil ihnen über die durch sein Gehalt abgedeckte Geschäftsführertätigkeiten hinausgehende Leistungen des Angeklagten zugrunde lagen [vgl dazu US 20 ff]) erwarten ließ und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0099453; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).
Dass die dem Beschwerdeführer zum Schuldspruch 3 angelastete Vorgangsweise den von den Voreigentümern gepflogenen Usancen entsprach, ist für die Schuld- und die Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung und wurde zudem von den Tatrichtern ohnehin als erwiesen angesehen (US 11, 24; RIS-Justiz RS0099135; § 55 Abs 1 Z 2 und 3 StPO). Weshalb die Vernehmung der Zeugen Ing. Anton B*****, Univ.-Prof. Dr. Peter D***** und Rechtsanwalt Dr. Ernst F***** auf dieser Basis das darüber hinausgehende gewünschte Beweisergebnis, dass nämlich mit der Anmeldung der Patente auf den eigenen Namen des Angeklagten keine Verringerung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens verbunden war, erwarten ließ, war dem darauf gerichteten - ebenfalls in der Hauptverhandlung wiederholten schriftlichen - Antrag (ON 110, ON 123 S 40) erneut nicht zu entnehmen. Soweit damit der Nachweis der Gesetzmäßigkeit der inkriminierten Vorgangsweise erbracht werden sollte, verkennt der Rechtsmittelwerber zudem, dass Rechtsfragen nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sind (RIS-Justiz RS0099342).Dass die dem Beschwerdeführer zum Schuldspruch 3 angelastete Vorgangsweise den von den Voreigentümern gepflogenen Usancen entsprach, ist für die Schuld- und die Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung und wurde zudem von den Tatrichtern ohnehin als erwiesen angesehen (US 11, 24; RIS-Justiz RS0099135; Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO). Weshalb die Vernehmung der Zeugen Ing. Anton B*****, Univ.-Prof. Dr. Peter D***** und Rechtsanwalt Dr. Ernst F***** auf dieser Basis das darüber hinausgehende gewünschte Beweisergebnis, dass nämlich mit der Anmeldung der Patente auf den eigenen Namen des Angeklagten keine Verringerung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens verbunden war, erwarten ließ, war dem darauf gerichteten - ebenfalls in der Hauptverhandlung wiederholten schriftlichen - Antrag (ON 110, ON 123 S 40) erneut nicht zu entnehmen. Soweit damit der Nachweis der Gesetzmäßigkeit der inkriminierten Vorgangsweise erbracht werden sollte, verkennt der Rechtsmittelwerber zudem, dass Rechtsfragen nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sind (RIS-Justiz RS0099342).
Mit der unter Berufung auf eine - zudem nicht durch den Hinweis auf konkrete Aktenstellen bezeichnete (vgl erneut RIS-Justiz RS0124172 [T3]) - „Grundsatzvereinbarung“ zwischen dem Beschwerdeführer und dem R***** vom 29. April 2005 aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe es „trotz entsprechender Beweisergebnisse“ unterlassen, Feststellungen zu treffen, die „in der Folge zur Verneinung des für die subjektive Tatseite erforderlichen Vorsatzes geführt“ hätten, verfehlt die Tatsachenrüge (Z 5a) zur Gänze die gesetzeskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes. Deren Grundvoraussetzung ist nämlich die Herleitung der nach dem Rechtsmittelstandpunkt gegebenen erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial oder solchen Beweismitteln, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487; RIS-Justiz RS0117446).Mit der unter Berufung auf eine - zudem nicht durch den Hinweis auf konkrete Aktenstellen bezeichnete vergleiche erneut RIS-Justiz RS0124172 [T3]) - „Grundsatzvereinbarung“ zwischen dem Beschwerdeführer und dem R***** vom 29. April 2005 aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe es „trotz entsprechender Beweisergebnisse“ unterlassen, Feststellungen zu treffen, die „in der Folge zur Verneinung des für die subjektive Tatseite erforderlichen Vorsatzes geführt“ hätten, verfehlt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zur Gänze die gesetzeskonforme Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes. Deren Grundvoraussetzung ist nämlich die Herleitung der nach dem Rechtsmittelstandpunkt gegebenen erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial oder solchen Beweismitteln, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481, 487; RIS-Justiz RS0117446).
Der auf Z 9 lit a gestützte Einwand, der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf die Einhaltung der schon in der Tatsachenrüge thematisierten Grundsatzvereinbarung durch die finanzierende Bank und damit nicht vorsätzlich gehandelt, erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 10-14) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten gerade darin gelegenen Bezugspunkt (für viele: RIS-Justiz RS0099810).Der auf Ziffer 9, Litera a, gestützte Einwand, der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf die Einhaltung der schon in der Tatsachenrüge thematisierten Grundsatzvereinbarung durch die finanzierende Bank und damit nicht vorsätzlich gehandelt, erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 10-14) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten gerade darin gelegenen Bezugspunkt (für viele: RIS-Justiz RS0099810).
Ebensowenig gelangt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu einer am Verfahrensrecht orientierten Ausrichtung, indem sie das Argument, es fehle nach den Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch 3 schon am objektiven Tatbestand, weil eine Vorgangsweise, die unbeanstandeter Übung der Voreigentümer entsprach und „sogar vom R*****“ akzeptiert wurde, „nicht plötzlich rechtswidrig werden konnte“, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet und sich solcherart in einer bloßen Rechtsfolgenbehauptung erschöpft (RIS-Justiz RS0118429).Ebensowenig gelangt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu einer am Verfahrensrecht orientierten Ausrichtung, indem sie das Argument, es fehle nach den Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch 3 schon am objektiven Tatbestand, weil eine Vorgangsweise, die unbeanstandeter Übung der Voreigentümer entsprach und „sogar vom R*****“ akzeptiert wurde, „nicht plötzlich rechtswidrig werden konnte“, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet und sich solcherart in einer bloßen Rechtsfolgenbehauptung erschöpft (RIS-Justiz RS0118429).
Gleiches gilt schließlich für die unsubstantiierte These, auf den Namen des Beschwerdeführers angemeldete Patente würden - unabhängig davon, wer die Kosten für Entwicklung und Registrierung trug - „keinen Vermögenswert der R*****-Gruppe darstellen“, weil die Rüge einerseits nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe argumentiert (US 11 f, 24 f; RIS-Justiz RS0099810) und andererseits die behauptete rechtliche Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet (RIS-Justiz RS0116565; vgl dazu auch §§ 4 ff PatentG).Gleiches gilt schließlich für die unsubstantiierte These, auf den Namen des Beschwerdeführers angemeldete Patente würden - unabhängig davon, wer die Kosten für Entwicklung und Registrierung trug - „keinen Vermögenswert der R*****-Gruppe darstellen“, weil die Rüge einerseits nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe argumentiert (US 11 f, 24 f; RIS-Justiz RS0099810) und andererseits die behauptete rechtliche Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet (RIS-Justiz RS0116565; vergleiche dazu auch Paragraphen 4, ff PatentG).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.