Die vom Angeklagten dagegen auf die Gründe der Z 4, 8, 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen auf die Gründe der Ziffer 4, 8, 10 a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Den Nichtigkeitsgrund der Z 4 erblickt der Beschwerdeführer in der Verletzung der Bestimmung des § 221 StPO durch Verkürzung der achttägigen Vorbreitungsfrist, weil ihm die über seinen Antrag beigeschaffte Krankengeschichte des Wilhelminenspitals nicht zugestellt, sondern erst in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei.Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, erblickt der Beschwerdeführer in der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 221, StPO durch Verkürzung der achttägigen Vorbreitungsfrist, weil ihm die über seinen Antrag beigeschaffte Krankengeschichte des Wilhelminenspitals nicht zugestellt, sondern erst in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei.
Dabei übersieht er jedoch, dass gemäß § 221 Abs 2 StPO nur die nicht rechtzeitige Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung unter Nichtigkeitssanktion steht. Ein Recht des Angeklagten darauf, dass ein bei Gericht eingelangtes Beweismittel schon eine bestimmte Frist vor dem Tag der Hauptverhandlung dem Angeklagten (oder seinem Verteidiger) zuzustellen ist, ergibt sich daraus allerdings nicht.Dabei übersieht er jedoch, dass gemäß Paragraph 221, Absatz 2, StPO nur die nicht rechtzeitige Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung unter Nichtigkeitssanktion steht. Ein Recht des Angeklagten darauf, dass ein bei Gericht eingelangtes Beweismittel schon eine bestimmte Frist vor dem Tag der Hauptverhandlung dem Angeklagten (oder seinem Verteidiger) zuzustellen ist, ergibt sich daraus allerdings nicht.
Im Übrigen befand sich die Krankengeschichte (richtig: der Ambulanzbericht) des Wilhelminenspitals ohnehin spätestens seit 15. September 2008 beim Akt (siehe ON 37), sodass sich der Angeklagte jederzeit durch Einsichtnahme davon Kenntnis hätte verschaffen können. Dass er an einer solchen gehindert worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Auch die Instruktionsrüge (Z 8) verfehlt ihr Ziel.Auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verfehlt ihr Ziel.
Eine unvollständige Rechtsbelehrung leitet der Beschwerdeführer nämlich aus der („nur") 44 Minuten dauernden Beratung der Geschworenen ab. Weshalb allerdings eine vollständige Rechtsbelehrung in diesem Zeitraum nicht möglich sein sollte, vermag der Angeklagte nicht nachvollziehbar darzutun, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 10 a) versucht der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Krankengeschichte (richtig: den Ambulanzbericht) des Wilhelminenspitals vom 23. April 2008 (S 3 in ON 37) und die Einschätzung des Polizeiamtsarztes, der bei der Beurteilung der Haftfähigkeit am 9. Juli 2008 eine psychiatrische/psychologische Betreuung bei weiterer Anhaltung für erforderlich erachtete (S 21 in ON 11), sowie unter Erörterung seiner Verantwortung verbunden mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen seine Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit in Frage zu stellen und damit die Richtigkeit der Erwägungen der Geschworenen in Zweifel zu ziehen, jedoch vermag er damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen.Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) versucht der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Krankengeschichte (richtig: den Ambulanzbericht) des Wilhelminenspitals vom 23. April 2008 (S 3 in ON 37) und die Einschätzung des Polizeiamtsarztes, der bei der Beurteilung der Haftfähigkeit am 9. Juli 2008 eine psychiatrische/psychologische Betreuung bei weiterer Anhaltung für erforderlich erachtete (S 21 in ON 11), sowie unter Erörterung seiner Verantwortung verbunden mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen seine Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit in Frage zu stellen und damit die Richtigkeit der Erwägungen der Geschworenen in Zweifel zu ziehen, jedoch vermag er damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen.
Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz WK-StPO § 281 Rz 728), sodass sich auch die Sanktionsrüge (Z 13) als nicht zielführend erweist.Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 728), sodass sich auch die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) als nicht zielführend erweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.