Entscheidung 14 Os 176/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Macit Y***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. September 1998, GZ 20 e Vr 735/98-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Macit Y***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. September 1998, GZ 20 e römisch fünf r 735/98-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Macit Y***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Macit Y***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem bisher unbekannten Mittäter mit (im Wahrspruch allerdings nicht näher beschriebener) Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar (1) am 20. Feber 1998 der Dilek K***** (verehel. K*****) dadurch, daß er ihr zumindest eine einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnliche Waffenattrappe zeigte und sie zum Öffnen der Kasse aufforderte, 72.000 S Bargeld sowie Warengutscheine im Werte von 590 S und (2) am 23. März 1998 Ilse P***** dadurch, daß er zumindest eine einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnliche Waffenattrappe gegen sie richtete und "Überfall" rief, ca 50.000 S Bargeld.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Denn nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens, das insbesondere durch Hinweise auf Abweichungen und Unsicherheiten in den Täterbeschreibungen und -identifizierungen durch Zeugen sowie auf den fehlenden Ermittlungserfolg bezüglich einer Ausforschung des Mittäters oder einer Auffindung von Beutestücken, der verwendeten Waffenattrappe oder der vom Angeklagten angeblich bei der Tat getragenen Kleidung Zweifel an der Täterschaft des von Zeugen wiedererkannten Angeklagten zu erwecken versucht, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00176.98.0126.000
Dokumentnummer
JJT_19990126_OGH0002_0140OS00176_9800000_000