Dem Urteil haftet der Mängelrüge (Z 5; zum Teil nominell unzutreffend unter "Z 9") zuwider schon deshalb kein formaler Begründungsfehler an, weil dem behaupteten, angeblich in der Verantwortung des Angeklagten ebenso wie in der Aussage seiner Tochter im Verfahren AZ 7 Cg 30/97 des Landesgerichtes Salzburg zutage getretenen Umstand, dass der damalige Rechtsvertreter und nunmehrige Privatbeteiligte dem Beschwerdeführer durch die Empfehlung, die 850.000 S "einzustecken", zu der Tat geraten habe, keine Entscheidungsrelevanz zukommt.Dem Urteil haftet der Mängelrüge (Ziffer 5,; zum Teil nominell unzutreffend unter "Z 9") zuwider schon deshalb kein formaler Begründungsfehler an, weil dem behaupteten, angeblich in der Verantwortung des Angeklagten ebenso wie in der Aussage seiner Tochter im Verfahren AZ 7 Cg 30/97 des Landesgerichtes Salzburg zutage getretenen Umstand, dass der damalige Rechtsvertreter und nunmehrige Privatbeteiligte dem Beschwerdeführer durch die Empfehlung, die 850.000 S "einzustecken", zu der Tat geraten habe, keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
Im Übrigen setzte sich das Schöffengericht ausreichend mit der Einlassung des Angeklagten auseinander (US 14ff, vgl auch US 10); einer vollständigen Wiedergabe seiner Depositionen bedurfte es angesichts des gesetzlichen Gedrängtheitsgebotes (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht.Im Übrigen setzte sich das Schöffengericht ausreichend mit der Einlassung des Angeklagten auseinander (US 14ff, vergleiche auch US 10); einer vollständigen Wiedergabe seiner Depositionen bedurfte es angesichts des gesetzlichen Gedrängtheitsgebotes (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht.
Mit dem (im Übrigen unzutreffenden, s US 14ff) Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil lasse jede Begründung vermissen, warum das Schöffengericht seine Verantwortung (Weitergabe des Geldes an bevorrangte Gläubiger, Empfehlung seines seinerzeitigen Anwaltes, das Geld zu nehmen und "einzustecken") für widerlegt erachtet habe, führt er die Tatsachenrüge (Z 5a), die sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die erstrichterlichen Feststellungen verlangt, nicht prozessordnungsgemäß aus.Mit dem (im Übrigen unzutreffenden, s US 14ff) Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil lasse jede Begründung vermissen, warum das Schöffengericht seine Verantwortung (Weitergabe des Geldes an bevorrangte Gläubiger, Empfehlung seines seinerzeitigen Anwaltes, das Geld zu nehmen und "einzustecken") für widerlegt erachtet habe, führt er die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die erstrichterlichen Feststellungen verlangt, nicht prozessordnungsgemäß aus.
Schließlich lässt auch die Rechtsrüge ("Z 9") die prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn mit dem Vorbringen, das Verschweigen der 850.000 S sei nicht pflichtwidrig erfolgt, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, was er mit diesem Betrag tatsächlich gemacht habe, übergeht der Beschwerdeführer die eindeutigen Konstatierungen dahin, er habe das Geld nicht nur seinen Gläubigern verschwiegen, sondern darüber hinaus (zur Gänze) an dritte Personen überwiesen und dadurch vorsätzlich seine Gläubiger um den genannten Betrag geschädigt (US 2 iVm insbes mit US 13).Schließlich lässt auch die Rechtsrüge ("Z 9") die prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn mit dem Vorbringen, das Verschweigen der 850.000 S sei nicht pflichtwidrig erfolgt, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, was er mit diesem Betrag tatsächlich gemacht habe, übergeht der Beschwerdeführer die eindeutigen Konstatierungen dahin, er habe das Geld nicht nur seinen Gläubigern verschwiegen, sondern darüber hinaus (zur Gänze) an dritte Personen überwiesen und dadurch vorsätzlich seine Gläubiger um den genannten Betrag geschädigt (US 2 in Verbindung mit insbes mit US 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.