Die gegen den Schuldspruch gerichtete, (formell) auf § 345 Abs 1 Z 4, 8, 9, 10, "11" und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen den Schuldspruch gerichtete, (formell) auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 8, 9, 10,, "11" und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO behauptet der Rechtsmittelwerber, dem Verteidiger sei entgegen § 310 Abs 3 StPO nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Änderung oder eine Ergänzung der an die Geschworenen gerichteten Fragen zu beantragen. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Zusatzfrage nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch zu begehren.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO behauptet der Rechtsmittelwerber, dem Verteidiger sei entgegen Paragraph 310, Absatz 3, StPO nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Änderung oder eine Ergänzung der an die Geschworenen gerichteten Fragen zu beantragen. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Zusatzfrage nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch zu begehren.
Abgesehen davon, dass in § 310 StPO nur die Verlesung der vom Schwurgerichtshof beschlossenen Fragen bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll kein Umstand, warum der Verteidiger nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eine Änderung des Frageschemas zu verlangen. Im Übrigen wurde die relevierte Frage ohnedies von Amts wegen gestellt (vgl Zusatzfrage fortlaufende Zahl 2 des Frageschemas).Abgesehen davon, dass in Paragraph 310, StPO nur die Verlesung der vom Schwurgerichtshof beschlossenen Fragen bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll kein Umstand, warum der Verteidiger nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eine Änderung des Frageschemas zu verlangen. Im Übrigen wurde die relevierte Frage ohnedies von Amts wegen gestellt vergleiche Zusatzfrage fortlaufende Zahl 2 des Frageschemas).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - jedoch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO - rügt, dem Angeklagten sei nach Urteilsverkündung keine Belehrung über die ihm zustehenden Rechtsmittel erteilt worden, bezeichnet er damit keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund. Überdies widerspricht das Vorbringen dem Protokoll über die Hauptverhandlung, dessen Berichtigung nicht begehrt wurde. Darüber hinaus hat der Angeklagte unmittelbar nach seiner Belehrung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 245/VII).Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - jedoch unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO - rügt, dem Angeklagten sei nach Urteilsverkündung keine Belehrung über die ihm zustehenden Rechtsmittel erteilt worden, bezeichnet er damit keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund. Überdies widerspricht das Vorbringen dem Protokoll über die Hauptverhandlung, dessen Berichtigung nicht begehrt wurde. Darüber hinaus hat der Angeklagte unmittelbar nach seiner Belehrung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 245/VII).
Sowohl unter der Z 4 als auch unter der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO (der Sache nach jedoch Z 6) macht der Nichtigkeitswerber geltend, es hätte (gemeint offensichtlich zur Hauptfrage fortlaufende Zahl 1) eine Eventualfrage nach dem "Versuch gemäß § 144 Abs 1 StGB" gestellt werden müssen, weil der Zeuge Roland H***** vor dem Untersuchungsrichter angegeben habe: "Unsere Kontakte hatten einzig und alleine den Zweck, jemanden aufzutreiben, der die Schulden für Z***** eintreibt." Da das Rechtsmittel aber nicht ausführt, warum aus diesem Aussageteil, in welchem weder von Gewalt noch von gefährlicher Drohung die Rede ist, das Verbrechen der versuchten Erpressung indiziert sei, ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Sowohl unter der Ziffer 4, als auch unter der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO (der Sache nach jedoch Ziffer 6,) macht der Nichtigkeitswerber geltend, es hätte (gemeint offensichtlich zur Hauptfrage fortlaufende Zahl 1) eine Eventualfrage nach dem "Versuch gemäß Paragraph 144, Absatz eins, StGB" gestellt werden müssen, weil der Zeuge Roland H***** vor dem Untersuchungsrichter angegeben habe: "Unsere Kontakte hatten einzig und alleine den Zweck, jemanden aufzutreiben, der die Schulden für Z***** eintreibt." Da das Rechtsmittel aber nicht ausführt, warum aus diesem Aussageteil, in welchem weder von Gewalt noch von gefährlicher Drohung die Rede ist, das Verbrechen der versuchten Erpressung indiziert sei, ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Eine im Übrigen in dieser Form nicht mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung des § 321 Abs 1 StPO liegt entgegen der Beschwerdebehauptung nicht vor, weil nach der Aktenlage die Rechtsbelehrung dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossen ist. Die Ausführungen zur Belehrungsrüge (Z 8) hinwieder beschränken sich auf die Behauptung, "über die Problematik des § 15 zu § 12 StGB" sei nicht belehrt worden. Dem stehen jedoch die Erläuterungen in der schriftlichen Instruktion entgegen (vgl S 12 f der Rechtsbelehrung), mit welchen sich der Beschwerdeführer argumentativ nicht auseinandersetzt und solcherart den Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Soweit er auf Ergebnisse des Beweisverfahrens verweist, übersieht er, dass Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können, welche für die Beweiswürdigung in Betracht kommen. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt ist vielmehr Sache der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 14).Eine im Übrigen in dieser Form nicht mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung des Paragraph 321, Absatz eins, StPO liegt entgegen der Beschwerdebehauptung nicht vor, weil nach der Aktenlage die Rechtsbelehrung dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossen ist. Die Ausführungen zur Belehrungsrüge (Ziffer 8,) hinwieder beschränken sich auf die Behauptung, "über die Problematik des Paragraph 15, zu Paragraph 12, StGB" sei nicht belehrt worden. Dem stehen jedoch die Erläuterungen in der schriftlichen Instruktion entgegen vergleiche S 12 f der Rechtsbelehrung), mit welchen sich der Beschwerdeführer argumentativ nicht auseinandersetzt und solcherart den Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Soweit er auf Ergebnisse des Beweisverfahrens verweist, übersieht er, dass Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können, welche für die Beweiswürdigung in Betracht kommen. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt ist vielmehr Sache der nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 14).
Das substanzlose Vorbringen, "aus der Rechtsbelehrung werde das Zusammenspiel der vom Schwurgericht gestellten Fragen nicht hinlänglich deutlich", sagt nicht, welche konkreten Fehler die Instruktion in Hinsicht auf das Verhältnis der Fragen zueinander enthalten soll. Zudem widerspricht es der Aktenlage (vgl S 21, 23, 25, 31, 35 der schriftlichen Instruktion).Das substanzlose Vorbringen, "aus der Rechtsbelehrung werde das Zusammenspiel der vom Schwurgericht gestellten Fragen nicht hinlänglich deutlich", sagt nicht, welche konkreten Fehler die Instruktion in Hinsicht auf das Verhältnis der Fragen zueinander enthalten soll. Zudem widerspricht es der Aktenlage vergleiche S 21, 23, 25, 31, 35 der schriftlichen Instruktion).
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO behauptet der Rechtsmittelwerber, der Schwurgerichtshof hätte nicht nur den Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 3 aussetzen dürfen, sondern hätte, um nicht gegen die Gesetze der Logik zu verstoßen, auch jenen zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 1 aussetzen müssen. Damit legt er aber nicht dar, warum die Antwort der Laienrichter auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend sein soll. Im Übrigen war der Schwurgerichtshof gemäß § 334 Abs 1 zweiter Satz StPO berechtigt, nur den Ausspruch hinsichtlich von zwei der mehreren Fragen auszusetzen, weil im Hinblick auf die Verschiedenheit der Taten gegen die gesonderte Verhandlung und Entscheidung keine Bedenken bestehen. Die im § 345 Abs 1 Z 9 StPO bezeichneten Mängel hinwieder müssen aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen. Aus dessen Vergleich mit Ergebnissen des Beweisverfahrens können sie nicht abgeleitet werden (Mayerhofer aaO § 345 Z 9 E 6 und 7). Soweit daher die Beschwerde versucht, aus dem Verhalten und der Aussage des Zeugen Roland H***** andere Schlüsse zu ziehen als die Geschworenen, führt sie den Nichtigkeitsgrund nicht der Prozessordnung gemäß aus. Wieso die Laienrichter nicht die Möglichkeit gehabt haben sollten, zu prüfen, ob überhaupt ein tauglicher Versuch vorlag "bzw auf welches Hauptdelikt sich dieser Versuch bezogen haben soll", wird nicht argumentativ dargelegt. Davon abgesehen hätte die Untauglichkeit des Versuchs zu einer Verneinung der Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 1 geführt. Mit dem Einwand, die Geschworenen hätten die Frage nach versuchter Bestimmung zum Mord (Hauptfrage fortlaufende Zahl 1) bejaht, hingegen die Frage nach Bestimmung zum tatsächlich begangenen Mord (Hauptfrage fortlaufende Zahl 3) verneint, weshalb der Wahrspruch den Denkgesetzen widerspreche, lässt der Beschwerdeführer offen, welche Fragen er vermisst.Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behauptet der Rechtsmittelwerber, der Schwurgerichtshof hätte nicht nur den Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 3 aussetzen dürfen, sondern hätte, um nicht gegen die Gesetze der Logik zu verstoßen, auch jenen zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 1 aussetzen müssen. Damit legt er aber nicht dar, warum die Antwort der Laienrichter auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend sein soll. Im Übrigen war der Schwurgerichtshof gemäß Paragraph 334, Absatz eins, zweiter Satz StPO berechtigt, nur den Ausspruch hinsichtlich von zwei der mehreren Fragen auszusetzen, weil im Hinblick auf die Verschiedenheit der Taten gegen die gesonderte Verhandlung und Entscheidung keine Bedenken bestehen. Die im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO bezeichneten Mängel hinwieder müssen aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen. Aus dessen Vergleich mit Ergebnissen des Beweisverfahrens können sie nicht abgeleitet werden (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 9, E 6 und 7). Soweit daher die Beschwerde versucht, aus dem Verhalten und der Aussage des Zeugen Roland H***** andere Schlüsse zu ziehen als die Geschworenen, führt sie den Nichtigkeitsgrund nicht der Prozessordnung gemäß aus. Wieso die Laienrichter nicht die Möglichkeit gehabt haben sollten, zu prüfen, ob überhaupt ein tauglicher Versuch vorlag "bzw auf welches Hauptdelikt sich dieser Versuch bezogen haben soll", wird nicht argumentativ dargelegt. Davon abgesehen hätte die Untauglichkeit des Versuchs zu einer Verneinung der Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 1 geführt. Mit dem Einwand, die Geschworenen hätten die Frage nach versuchter Bestimmung zum Mord (Hauptfrage fortlaufende Zahl 1) bejaht, hingegen die Frage nach Bestimmung zum tatsächlich begangenen Mord (Hauptfrage fortlaufende Zahl 3) verneint, weshalb der Wahrspruch den Denkgesetzen widerspreche, lässt der Beschwerdeführer offen, welche Fragen er vermisst.
Unter der Z 10 des § 345 Abs 1 StPO macht der Rechtsmittelwerber (offenbar iSd Z 10 des § 281 Abs 1 StPO) Feststellungsmängel geltend, übersieht aber, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruchs gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworene ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat. Das Vorbringen, das Gericht sei nur der Aussage des Zeugen H*****, nicht aber der Verantwortung des Angeklagten gefolgt, bekämpft lediglich unzulässig die allein den Geschworenen zustehende Beweiswürdigung und macht damit keinen Feststellungsmangel im Sinne der Z 6 oder Z 9 des § 345 Abs 1 StPO geltend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 614).Unter der Ziffer 10, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO macht der Rechtsmittelwerber (offenbar iSd Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) Feststellungsmängel geltend, übersieht aber, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruchs gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworene ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat. Das Vorbringen, das Gericht sei nur der Aussage des Zeugen H*****, nicht aber der Verantwortung des Angeklagten gefolgt, bekämpft lediglich unzulässig die allein den Geschworenen zustehende Beweiswürdigung und macht damit keinen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 6, oder Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO geltend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 614).
Sowohl unter der Z "11" als auch der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO (der Sache nach Z 11 lit a) rügt der Nichtigkeitswerber, es sei nicht geprüft worden, ob die Tat bereits ins Versuchsstadium getreten sei. Er argumentiert, aus den im Beweisverfahren erörterten Gesprächen zwischen ihm und dem Zeugen H***** ergebe sich der "Schluss, diese Gespräche würden keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung darstellen". Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist aber, dass ein Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum ergibt. Die Richtigkeit der Feststellungen kann insbesondere auch unter Hinweis auf Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO § 345 Z 11a E 1f). Völlig unbegründet und nicht nachvollziehbar ist schließlich der Einwand, ein Versuch liege nicht vor, weil "sich § 12 StGB auf einen bestimmten Täter, der zu einer Tat bestimmt werden soll bezieht, an welchem Sachverhalt im konkreten Fall mangelt". Damit fehlt es an der konkreten Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen.Sowohl unter der Z "11" als auch der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO (der Sache nach Ziffer 11, Litera a,) rügt der Nichtigkeitswerber, es sei nicht geprüft worden, ob die Tat bereits ins Versuchsstadium getreten sei. Er argumentiert, aus den im Beweisverfahren erörterten Gesprächen zwischen ihm und dem Zeugen H***** ergebe sich der "Schluss, diese Gespräche würden keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung darstellen". Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist aber, dass ein Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum ergibt. Die Richtigkeit der Feststellungen kann insbesondere auch unter Hinweis auf Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 11 a, E 1f). Völlig unbegründet und nicht nachvollziehbar ist schließlich der Einwand, ein Versuch liege nicht vor, weil "sich Paragraph 12, StGB auf einen bestimmten Täter, der zu einer Tat bestimmt werden soll bezieht, an welchem Sachverhalt im konkreten Fall mangelt". Damit fehlt es an der konkreten Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 344 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 344 StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.