Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten Helmut E***** ist zulässig.
Sämtliche früheren Protokollsberichtigungsanträge (ON 917, 941, 1119, 1296 und 1767) betrafen nicht das gegenständliche Hauptverhandlungsprotokoll (vgl Danek, WK-StPO § 271 Rz 47). Auch die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung liegt vor: Gemäß § 271 Abs 7 vorletzter Satz StPO iVm § 270 Abs 3 vorletzter Satz StPO ist nämlich der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn auch noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, wobei bereits deren Anmeldung zur Kompetenzbegründung hinreicht (vgl 11 Os 131/05g, Danek, WK-StPO § 270 Rz 54; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 41).Sämtliche früheren Protokollsberichtigungsanträge (ON 917, 941, 1119, 1296 und 1767) betrafen nicht das gegenständliche Hauptverhandlungsprotokoll vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 47). Auch die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung liegt vor: Gemäß Paragraph 271, Absatz 7, vorletzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, vorletzter Satz StPO ist nämlich der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn auch noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, wobei bereits deren Anmeldung zur Kompetenzbegründung hinreicht vergleiche 11 Os 131/05g, Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 54; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 41).
Die Beschwerde ist allerdings nicht berechtigt.
Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung ist im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten (RIS-Justiz RS0120683). Fallbezogen kann die Relevanz mit Blick auf die in Rede stehenden Daten vom 26. und 27. Oktober 1998 (vgl II. 2. a. und b. der Anklage ON 403; deren S 7, 47 ff) nicht geleugnet werden. Allerdings besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Protokollierung in Zweifel zu setzen, weil der Mitangeklagte Günter W***** in seiner Stellungnahme zum Protokollsberichtigungsantrag erklärte, seine Aussage sei im in Rede stehenden Hauptverhandlungsprotokoll richtig wiedergegeben worden (ON 1978), und gegenteilige Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung anwesender Personen nicht einmal behauptet wurden. Die Datumsangaben des Angeklagten W***** einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen, oblag dem erkennenden Schöffensenat. Letztlich sei noch angeführt, dass sich das - ungerügte - Unterbleiben der Zustellung der Stellungnahme des Mitangeklagten W***** zur Äußerung an den Beschwerdeführer (§ 271 Abs 7 vierter Satz StPO) nicht zu dessen Nachteil auswirkte, weil er Gelegenheit hatte, im vorliegenden Rechtsmittel dagegen Einwände vorzubringen.Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung ist im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten (RIS-Justiz RS0120683). Fallbezogen kann die Relevanz mit Blick auf die in Rede stehenden Daten vom 26. und 27. Oktober 1998 vergleiche römisch zwei. 2. a. und b. der Anklage ON 403; deren S 7, 47 ff) nicht geleugnet werden. Allerdings besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Protokollierung in Zweifel zu setzen, weil der Mitangeklagte Günter W***** in seiner Stellungnahme zum Protokollsberichtigungsantrag erklärte, seine Aussage sei im in Rede stehenden Hauptverhandlungsprotokoll richtig wiedergegeben worden (ON 1978), und gegenteilige Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung anwesender Personen nicht einmal behauptet wurden. Die Datumsangaben des Angeklagten W***** einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen, oblag dem erkennenden Schöffensenat. Letztlich sei noch angeführt, dass sich das - ungerügte - Unterbleiben der Zustellung der Stellungnahme des Mitangeklagten W***** zur Äußerung an den Beschwerdeführer (Paragraph 271, Absatz 7, vierter Satz StPO) nicht zu dessen Nachteil auswirkte, weil er Gelegenheit hatte, im vorliegenden Rechtsmittel dagegen Einwände vorzubringen.