Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl U***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B/2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl U***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B/2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er
(zu A) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Georg R***** als Mittäter (§ 12 StGB) in der Nacht zum 23.Juli 1994 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 1.706 Gramm Cannabisharz sowie 223 Gramm Cannabiskraut, vom Raum München über die "grüne Grenze" nach Österreich geschmuggelt, sohin von der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt und(zu A) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Georg R***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in der Nacht zum 23.Juli 1994 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 1.706 Gramm Cannabisharz sowie 223 Gramm Cannabiskraut, vom Raum München über die "grüne Grenze" nach Österreich geschmuggelt, sohin von der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt und
(zu B/2) in München und verschiedenen Orten Österreichs zwischen Sommer 1993 und Sommer 1994 durch Erwerb insgesamt nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisharz und Heroin für den Eigengebrauch außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben und besessen.(zu B/2) in München und verschiedenen Orten Österreichs zwischen Sommer 1993 und Sommer 1994 durch Erwerb insgesamt nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisharz und Heroin für den Eigengebrauch außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben und besessen.
Der Sache nach nur den Schuldspruch zu A/ bekämpft Karl U***** mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Sache nach nur den Schuldspruch zu A/ bekämpft Karl U***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Daß sich die Tatrichter weder mit der jede Kenntnis des Suchtgifttransportes leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers noch mit jenen Passagen der Aussage des Mitangeklagten R*****, die diese Verantwortung zu stützen scheinen, auseinandergesetzt hätten - worin die Beschwerde eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) erblickt - trifft nicht zu. Das Erstgericht hat vielmehr die Sachverhaltsdarstellungen der beiden Angeklagten einander gegenübergestellt und ihnen schon auf Grund einiger exemplarisch herausgestrichener Divergenzen den Glauben versagt (US 9). Davon, daß es diese Aussagen unerörtert gelassen hätte, kann demnach keine Rede sein.Daß sich die Tatrichter weder mit der jede Kenntnis des Suchtgifttransportes leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers noch mit jenen Passagen der Aussage des Mitangeklagten R*****, die diese Verantwortung zu stützen scheinen, auseinandergesetzt hätten - worin die Beschwerde eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) erblickt - trifft nicht zu. Das Erstgericht hat vielmehr die Sachverhaltsdarstellungen der beiden Angeklagten einander gegenübergestellt und ihnen schon auf Grund einiger exemplarisch herausgestrichener Divergenzen den Glauben versagt (US 9). Davon, daß es diese Aussagen unerörtert gelassen hätte, kann demnach keine Rede sein.
Aber auch der weitere Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5) versagt: daß es "im übrigen geradezu abwegig und lebensfremd wäre, wenn man davon ausgehen würde, daß U***** (über das von R***** transportierte Suchtgift) nicht informiert gewesen wäre", ist keine Scheinbegründung, sondern eine aus dem festgestellten Gesamtverhalten zutreffend abgeleitete zusätzliche Argumentation (US 9). Daß sich die relevante Urteilsannahme auf die in einem Aktenvermerk des Zeugen Ö***** vom 28.Juli 1994 (S 211) festgehaltenen Angaben des Angeklagten stützt, der erst fünf Tage nach erfolgter Einvernahme angefertigt wurde, vermag keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) an der Richtigkeit der daraus getroffenen Feststellung zu erwecken.Aber auch der weitere Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) versagt: daß es "im übrigen geradezu abwegig und lebensfremd wäre, wenn man davon ausgehen würde, daß U***** (über das von R***** transportierte Suchtgift) nicht informiert gewesen wäre", ist keine Scheinbegründung, sondern eine aus dem festgestellten Gesamtverhalten zutreffend abgeleitete zusätzliche Argumentation (US 9). Daß sich die relevante Urteilsannahme auf die in einem Aktenvermerk des Zeugen Ö***** vom 28.Juli 1994 (S 211) festgehaltenen Angaben des Angeklagten stützt, der erst fünf Tage nach erfolgter Einvernahme angefertigt wurde, vermag keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) an der Richtigkeit der daraus getroffenen Feststellung zu erwecken.
Schließlich geht auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ins Leere, setzt sich doch der Beschwerdeführer hiebei über die ausdrückliche Konstatierung hinweg, wonach der Angeklagte spätestens ab dem Zeitpunkt der Suchtgiftübergabe (in Deutschland) über den Zweck der Fahrt als Schmuggelfahrt informiert war (US 9). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt erfordert, wurde solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Schließlich geht auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ins Leere, setzt sich doch der Beschwerdeführer hiebei über die ausdrückliche Konstatierung hinweg, wonach der Angeklagte spätestens ab dem Zeitpunkt der Suchtgiftübergabe (in Deutschland) über den Zweck der Fahrt als Schmuggelfahrt informiert war (US 9). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt erfordert, wurde solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.