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Entscheidung 14 Os 177/94×

Entscheidung 14 Os 177/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os177/94

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl U***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.September 1994, GZ 35 römisch fünf r 2201/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl U***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B/2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er

(zu A) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Georg R***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in der Nacht zum 23.Juli 1994 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 1.706 Gramm Cannabisharz sowie 223 Gramm Cannabiskraut, vom Raum München über die "grüne Grenze" nach Österreich geschmuggelt, sohin von der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt und

(zu B/2) in München und verschiedenen Orten Österreichs zwischen Sommer 1993 und Sommer 1994 durch Erwerb insgesamt nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisharz und Heroin für den Eigengebrauch außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben und besessen.

Der Sache nach nur den Schuldspruch zu A/ bekämpft Karl U***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Daß sich die Tatrichter weder mit der jede Kenntnis des Suchtgifttransportes leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers noch mit jenen Passagen der Aussage des Mitangeklagten R*****, die diese Verantwortung zu stützen scheinen, auseinandergesetzt hätten - worin die Beschwerde eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) erblickt - trifft nicht zu. Das Erstgericht hat vielmehr die Sachverhaltsdarstellungen der beiden Angeklagten einander gegenübergestellt und ihnen schon auf Grund einiger exemplarisch herausgestrichener Divergenzen den Glauben versagt (US 9). Davon, daß es diese Aussagen unerörtert gelassen hätte, kann demnach keine Rede sein.

Aber auch der weitere Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) versagt: daß es "im übrigen geradezu abwegig und lebensfremd wäre, wenn man davon ausgehen würde, daß U***** (über das von R***** transportierte Suchtgift) nicht informiert gewesen wäre", ist keine Scheinbegründung, sondern eine aus dem festgestellten Gesamtverhalten zutreffend abgeleitete zusätzliche Argumentation (US 9). Daß sich die relevante Urteilsannahme auf die in einem Aktenvermerk des Zeugen Ö***** vom 28.Juli 1994 (S 211) festgehaltenen Angaben des Angeklagten stützt, der erst fünf Tage nach erfolgter Einvernahme angefertigt wurde, vermag keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) an der Richtigkeit der daraus getroffenen Feststellung zu erwecken.

Schließlich geht auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ins Leere, setzt sich doch der Beschwerdeführer hiebei über die ausdrückliche Konstatierung hinweg, wonach der Angeklagte spätestens ab dem Zeitpunkt der Suchtgiftübergabe (in Deutschland) über den Zweck der Fahrt als Schmuggelfahrt informiert war (US 9). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt erfordert, wurde solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E37740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00177.9406.1220.0

Dokumentnummer

JJT_19941220_OGH0002_0140OS00177_9400006_000