Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO; den Schuldspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Schuldspruch ficht er mit Berufung an.
In der Hauptverhandlung vom 26.Mai 1995 hat der Sachverständige Univ.Prof.Dr.Max F***** sinngemäß ausgeführt, daß die Befragung von Kindern im Vorschulalter über Ereignisse, die drei bis sechs Monate zurückliegen, wegen des inzwischen fortgeschrittenen Verarbeitungsprozesses nicht zielführend ist. Angaben eines Kindes knapp nach dem Ereignis - hier: die Mitteilungen des Buben gegenüber seiner Mutter und einer Psychotherapeutin - sind "höher relevant" einzustufen als solche über länger zurückliegende Vorfälle (S 111).
Daraufhin stellte der Verteidiger den Antrag auf Beischaffung der (ihm als dortigem Privatbeteiligtenvertreter bekannten) Akten AZ 34 Vr 2.462/91, Hv 3.413/92 des Landesgerichtes Salzburg zum Beweis dafür, daß (vom selben Sachverständigen) "Untersuchungen eines Kindes auch außerhalb der genannten Frist erfolgreich durchgeführt wurden" (S 113).Daraufhin stellte der Verteidiger den Antrag auf Beischaffung der (ihm als dortigem Privatbeteiligtenvertreter bekannten) Akten AZ 34 römisch fünf r 2.462/91, Hv 3.413/92 des Landesgerichtes Salzburg zum Beweis dafür, daß (vom selben Sachverständigen) "Untersuchungen eines Kindes auch außerhalb der genannten Frist erfolgreich durchgeführt wurden" (S 113).
Da zugleich eine ergänzende Befragung des mj.Sascha G***** durch den Sachverständigen Dr.F***** nicht beantragt worden ist, kann nicht ersehen werden, inwiefern durch die bloße Einsichtnahme in jenen Strafakt die Erkenntnisgrundlagen in diesem Verfahren hätten verbreitert werden können.
In der Beschwerdeschrift versucht die Verteidigung zwar, die Relevanz
ihres Beweisantrages nachträglich damit zu begründen, daß "im
Salzburger Prozeß ... der Sachverständige Dr.F***** den Verdacht von
Unzuchtshandlungen expressis verbis zum Ausdruck brachte", es aber
dennoch zu einem Freispruch gekommen ist, während hier ein
Schuldspruch erfolgte, obwohl sich das "Gutachten ... lediglich auf
die Aussagefähigkeit des Kindes beschränkte, der Sachverständige aber die Glaubwürdigkeit der gerichtlichen Entscheidung anheimstellte".
Dabei übersieht die Verteidigung jedoch, daß bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, weshalb erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden können. Davon abgesehen verkennt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen, daß die Beweislage in voneinander völlig unabhängigen Verfahren grundsätzlich nicht vergleichbar ist. Mit Recht hat daher das Erstgericht sein abweisliches Zwischenerkenntnis damit begründet, daß jene Strafsache "mit dem gegenständlichen Fall weder sachlich noch rechtlich etwas zu tun hat und auch andere Beschuldigte, Kinder und Zeugen betrifft" (S 115).
Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten sind damit also keinesfalls verletzt worden.Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) des Angeklagten sind damit also keinesfalls verletzt worden.
Ebenso verfehlt ist die Mängelrüge (Z 5). Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Rahmen gegen die Stichhältigkeit des Zwischenerkenntnisses remonstriert, ist er auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Im übrigen übersieht der Angeklagte, daß die Tatrichter ihren Schuldspruch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen allein gestützt haben, sondern auf Grund der von ihm attestierten Aussagefähigkeit des Kindes dessen außerprozessualen Angaben gefolgt ist, wie sie von seiner Mutter Verena G***** und der Psychotherapeutin Rosa H***** als Zeugen wiedergegeben worden sind (US 5).Ebenso verfehlt ist die Mängelrüge (Ziffer 5,). Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Rahmen gegen die Stichhältigkeit des Zwischenerkenntnisses remonstriert, ist er auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Im übrigen übersieht der Angeklagte, daß die Tatrichter ihren Schuldspruch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen allein gestützt haben, sondern auf Grund der von ihm attestierten Aussagefähigkeit des Kindes dessen außerprozessualen Angaben gefolgt ist, wie sie von seiner Mutter Verena G***** und der Psychotherapeutin Rosa H***** als Zeugen wiedergegeben worden sind (US 5).
Gegen die nach freier, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) des Schöffensenates festgestellten, dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen haben sich nach Prüfung des noch übrigen Beschwerdevorbringens (Z 5 a) an Hand der Akten auch keine erheblichen Bedenken ergeben.Gegen die nach freier, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) des Schöffensenates festgestellten, dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen haben sich nach Prüfung des noch übrigen Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) an Hand der Akten auch keine erheblichen Bedenken ergeben.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.