Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt schon aus formellen Gründen. Denn dem Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Emanuel F***** (zu 2.) zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "am 17.April 1996 mit diesem telefoniert hat" (S 431 iVm S 367, 369) fehlt die für den angestrebten Alibibeweis sonst nicht einsichtige Begründung, warum selbst die zeitlich genaue Bestätigung des behaupteten Telefongespräches, ungeachtet der zur Heroinübergabe nur ungefähren Zeitangaben des Franz E***** (S 367), den Beschwerdeführer als Drogenlieferanten ausschließen könnte.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt schon aus formellen Gründen. Denn dem Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Emanuel F***** (zu 2.) zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "am 17.April 1996 mit diesem telefoniert hat" (S 431 in Verbindung mit S 367, 369) fehlt die für den angestrebten Alibibeweis sonst nicht einsichtige Begründung, warum selbst die zeitlich genaue Bestätigung des behaupteten Telefongespräches, ungeachtet der zur Heroinübergabe nur ungefähren Zeitangaben des Franz E***** (S 367), den Beschwerdeführer als Drogenlieferanten ausschließen könnte.
Auch der Einwand geht fehl, daß der Urteilsspruch deshalb mangelhaft sei (der Sache nach Z 3), weil er nicht erkennen lasse, ob es sich bei den dort angeführten Suchtgiftquanten um Nettomengen handle. Aus den Entscheidungsgründen, welche zur Auslegung eines bloß mißverständlich gefaßten Urteilsspruchs heranzuziehen sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 260 E 2 a), ergibt sich nämlich eindeutig, daß dem Angeklagten der (teils versuchte) Verkauf von insgesamt 55,5 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 15 % angelastet wird.Auch der Einwand geht fehl, daß der Urteilsspruch deshalb mangelhaft sei (der Sache nach Ziffer 3,), weil er nicht erkennen lasse, ob es sich bei den dort angeführten Suchtgiftquanten um Nettomengen handle. Aus den Entscheidungsgründen, welche zur Auslegung eines bloß mißverständlich gefaßten Urteilsspruchs heranzuziehen sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 260, E 2 a), ergibt sich nämlich eindeutig, daß dem Angeklagten der (teils versuchte) Verkauf von insgesamt 55,5 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 15 % angelastet wird.
Es trifft weiters nicht zu, daß der festgestellte Verkauf von zehn (richtig: 10,5 - US 2 und 5 f) Gramm Heroin an Franz E***** (1.) aktenmäßig keine Deckung fände (Z 5), konnten sich die Tatrichter doch auch insoweit auf die als glaubwürdig beurteilte (US 7) Aussage dieses Suchtgiftabnehmers (S 421 f iVm den - in der Hauptverhandlung auch verlesenen - Angaben S 99 f) stützen.Es trifft weiters nicht zu, daß der festgestellte Verkauf von zehn (richtig: 10,5 - US 2 und 5 f) Gramm Heroin an Franz E***** (1.) aktenmäßig keine Deckung fände (Ziffer 5,), konnten sich die Tatrichter doch auch insoweit auf die als glaubwürdig beurteilte (US 7) Aussage dieses Suchtgiftabnehmers (S 421 f in Verbindung mit den - in der Hauptverhandlung auch verlesenen - Angaben S 99 f) stützen.
Mit der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufgestellten Behauptung, der Urteilssachverhalt (zu 3.) lasse nicht mit Sicherheit auf eine ausführungsnahe Tathandlung des Angeklagten schließen, nimmt der Beschwerdeführer nur auf einen Teil der insoweit getroffenen Konstatierungen Bezug und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.Mit der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aufgestellten Behauptung, der Urteilssachverhalt (zu 3.) lasse nicht mit Sicherheit auf eine ausführungsnahe Tathandlung des Angeklagten schließen, nimmt der Beschwerdeführer nur auf einen Teil der insoweit getroffenen Konstatierungen Bezug und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Aus dem Kontext der Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit geht nämlich hervor, daß sich die Suchtgiftkontrahenten nicht bloß im Sinne der Beschwerdeargumentation über Menge und Preis des Heroingeschäftes geeinigt hatten, sondern die tatsächliche Drogenübergabe nur daran scheiterte, daß der verdeckte Ermittler - ohne Wissen des Angeklagten - den Übergabsort vorzeitig verlassen hatte. Daß der Beschwerdeführer über das angebotene Heroin damals auch wirklich verfügte, folgt aus der Konstatierung, wonach er es (sogar in doppelter Menge) noch vor dem kurzfristig verschobenen Übergabetermin an Franz E***** ausgefolgt hat. Damit bleibt für die - im übrigen erstmals in der Beschwerde aufgestellte - Hypothese, daß der Angeklagte den Kaufwerber möglicherweise durch die Vorspiegelung, Suchtgift liefern zu können, lediglich an sich binden wollte, kein Raum.
Der Einwand schließlich (Z 11), die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei im Verhältnis zur Unrechtsfolge des Mitangeklagten Franz E***** unangemessen hoch, ist lediglich als Berufungsvorbringen zu werten. Denn der insoweit behauptete unvertretbare Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Gericht Umstände annahm oder vernachlässigte, deren Berücksichtigung dem Ermessen entrückt sind. Dabei kommt es im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung nicht auf die Unvertretbarkeit der Unrechtsfolge im konkreten Fall, sondern allein darauf an, ob die im Urteil zur Begründung herangezogenen Kriterien den Strafbemessungsvorschriften unvertretbar widersprechen (JBl 1989, 328). Daß dem Erstgericht ein solcher Fehler unterlief, vermochte die Beschwerde jedoch nicht darzutun.Der Einwand schließlich (Ziffer 11,), die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei im Verhältnis zur Unrechtsfolge des Mitangeklagten Franz E***** unangemessen hoch, ist lediglich als Berufungsvorbringen zu werten. Denn der insoweit behauptete unvertretbare Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Gericht Umstände annahm oder vernachlässigte, deren Berücksichtigung dem Ermessen entrückt sind. Dabei kommt es im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung nicht auf die Unvertretbarkeit der Unrechtsfolge im konkreten Fall, sondern allein darauf an, ob die im Urteil zur Begründung herangezogenen Kriterien den Strafbemessungsvorschriften unvertretbar widersprechen (JBl 1989, 328). Daß dem Erstgericht ein solcher Fehler unterlief, vermochte die Beschwerde jedoch nicht darzutun.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Graz berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Graz berufen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.