Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jaroslav G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, AZ 21 Vr 1.062/98 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Shani B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. November 1998, AZ 10 Bs 229/98 (= ON 175), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jaroslav G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, AZ 21 römisch fünf r 1.062/98 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Shani B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. November 1998, AZ 10 Bs 229/98 (= ON 175), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Shani B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
In der - rechtskräftigen - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 29. Juli 1998 wird dem seit 9. Mai 1998 in Untersuchungshaft angehaltenen Shani B***** das Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB zur Last gelegt.In der - rechtskräftigen - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 29. Juli 1998 wird dem seit 9. Mai 1998 in Untersuchungshaft angehaltenen Shani B***** das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter gemäß Paragraph 12, (dritter Fall) StGB zur Last gelegt.
Darnach steht er im dringenden Verdacht, am 6. Mai 1998 in St. Valentin als Mitglied einer Bande dazu beigetragen zu haben, 1.020,7 Gramm aus Tschechien nach Österreich eingeführtes Heroin mit einem Reinheitsgrad von ca 17 %, sohin ca das Fünfunddreißigfache der Grenzmenge in Verkehr zu setzen, indem er sich an der versuchten Übergabe des von Angelika N***** überbrachten Heroins beteiligte und für die Übernahme des Verkaufserlöses bereitstand.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer gegen die gelegentlich der wegen Erkrankung der Vorsitzenden frustrierten Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1998 beschlossenen Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde des Shani B***** nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer gegen die gelegentlich der wegen Erkrankung der Vorsitzenden frustrierten Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1998 beschlossenen Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde des Shani B***** nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO fortgesetzt.
Die dagegen gerichtete, eine falsche Beurteilung des bezeichneten Haftgrundes sowie eine Unverhältnismäßigkeit der bereits über sechs Monate währenden Haft sowie deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel behauptende Grundrechtsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet des bisher ordentlichen Lebenwandels des Beschwerdeführers und des Umstandes, daß ihm nur eine Beteiligung an einer Straftat zur Last liegt, rechtfertigt die Einbindung in eine - keineswegs zerschlagene - kriminelle Organisation, welche sich mit dem Import und Inverkehrsetzen übergroßer Mengen Heroin, sohin eines für Leib und Leben von Menschen besonders gefährlichen Suchtgifts befaßt (§ 180 Abs 3 zweiter Satz StPO), die Befürchtung, er werde seine betreffenden (notorisch lukrativen) Kontakte auf freiem Fuße weiter nützen, um neuerlich derartige strafbare Handlungen mit schweren Folgen zu begehen. Mag er auch nur ein aus dem Ausland Direktiven gebendes Bandenmitglied, nicht aber - zur Risikovermeidung - weitere Beteiligte namentlich kennen, zeigt doch die zweimalige Anreise von Kärnten nach St. Valentin mit der zugedachten, von besonderem Vertrauen getragenen Rolle der Übernahme des Suchtgiftverkaufserlöses von zuletzt 45.000 DM eine kriminelle Intensität des selbst nicht rauschgiftabhängigen Beschwerdeführers, die einer Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel entgegensteht.Ungeachtet des bisher ordentlichen Lebenwandels des Beschwerdeführers und des Umstandes, daß ihm nur eine Beteiligung an einer Straftat zur Last liegt, rechtfertigt die Einbindung in eine - keineswegs zerschlagene - kriminelle Organisation, welche sich mit dem Import und Inverkehrsetzen übergroßer Mengen Heroin, sohin eines für Leib und Leben von Menschen besonders gefährlichen Suchtgifts befaßt (Paragraph 180, Absatz 3, zweiter Satz StPO), die Befürchtung, er werde seine betreffenden (notorisch lukrativen) Kontakte auf freiem Fuße weiter nützen, um neuerlich derartige strafbare Handlungen mit schweren Folgen zu begehen. Mag er auch nur ein aus dem Ausland Direktiven gebendes Bandenmitglied, nicht aber - zur Risikovermeidung - weitere Beteiligte namentlich kennen, zeigt doch die zweimalige Anreise von Kärnten nach St. Valentin mit der zugedachten, von besonderem Vertrauen getragenen Rolle der Übernahme des Suchtgiftverkaufserlöses von zuletzt 45.000 DM eine kriminelle Intensität des selbst nicht rauschgiftabhängigen Beschwerdeführers, die einer Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel entgegensteht.
In Ansehung des Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren steht die im maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung erst etwas mehr als sechs Monate andauernde Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Die Internationalität des Straffalles - der in Deutschland inhaftierte Januz D***** weigerte sich am 19. Oktober 1998 in der Hauptverhandlung als Zeuge auszusagen (S 29c/III); gegen weitere "Hintermänner" war das Verfahren ausgeschieden worden - bedingte besondere Schwierigkeiten und einen besonderen Umfang der Untersuchung, die die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus unvermeidbar machten. Überdies wurde der Beginn der noch davor terminisierten (nun für 21. Jänner 1999 anberaumten) Hauptverhandlung lediglich durch eine Erkrankung der Vorsitzenden verhindert.
Shani B***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Shani B***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00177.98.0111.000
Dokumentnummer
JJT_19990111_OGH0002_0140OS00177_9800000_000