Soweit die Mängelrüge - der Sache nach insoweit allerdings auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt - gegen "das Einverständnis der Beteiligten" und gegen die "räumliche Nahebeziehung zum Raub" remonstriert, übersieht sie, daß zur Verwirklichung eines Raubes weder eine vorhergehende Absprache unter den Tätern noch überhaupt eine ausdrückliche Erörterung des Raubplanes erforderlich ist. Es genügt vielmehr schon das spontane - auch nur konkludentSoweit die Mängelrüge - der Sache nach insoweit allerdings auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt - gegen "das Einverständnis der Beteiligten" und gegen die "räumliche Nahebeziehung zum Raub" remonstriert, übersieht sie, daß zur Verwirklichung eines Raubes weder eine vorhergehende Absprache unter den Tätern noch überhaupt eine ausdrückliche Erörterung des Raubplanes erforderlich ist. Es genügt vielmehr schon das spontane - auch nur konkludent
ausgedrückte - Einverständnis im Augenblick der Tat (vgl Leukauf-Steininger Kommentar2 § 143 RN 7 § 127 RN 74 ff), wie dies vorliegend vom Jugendschöffengericht (auch) in Ansehung des Beschwerdeführers konstatiert wurde.ausgedrückte - Einverständnis im Augenblick der Tat vergleiche Leukauf-Steininger Kommentar2 Paragraph 143, RN 7 Paragraph 127, RN 74 ff), wie dies vorliegend vom Jugendschöffengericht (auch) in Ansehung des Beschwerdeführers konstatiert wurde.
Wenn der Beschwerdeführer - ersichtlich unter Verkennung dieses Anfechtungsgrundes - eine Aktenwidrigkeit (Z 5) daraus abzuleiten sucht, daß die Urteilsannahme, er sei bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter "des Raubes geständig" gewesen, nicht dem Akteninhalt entspreche, so genügt, abgesehen von der im Urteil ohnedies enthaltenen einschränkenden Beifügung des Wortes "durchaus" (geständig), der Hinweis, daß er im Vorverfahren zugegeben hat (vgl insbesondere S 407 a verso/Bd I), an der Tathandlung durch Umringen des Opfers mitgewirkt zu haben, und in der Hauptverhandlung insoweit zum Ausdruck brachte, sich eines Raubes deshalb nicht schuldig zu bekennen, weil er Georg O*** "nicht angerührt" habe - welcher Teil seiner Verantwortung allerdings von den Tatrichtern beweiswürdigend als Schutzbehauptung abgelehnt wurde (vgl S 465/Bd II) - und beim Vertrinken der Raubbeute dem Mitangeklagten K*** "das Geld wieder zurückgegeben" habe (S 423/Bd II). Indem der Beschwerdeführer solcherart gegen die vom Schöffengericht aus seiner Verantwortung wie auch aus den weiteren Verfahrensergebnissen (in ihrer Gesamtheit) gemäß § 258 Abs. 2 StPO gezogenen Schlußfolgerungen remonstriert, bekämpft er abermals nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne damit einen formellen Begründungsmangel des Urteils aufzuzeigen. Der Gebrauch des Plurals bei Erörterung der Aussage des Zeugen O*** (vgl S 465/Bd II) hinwieder, woraus abgeleitet werden könnte, alle drei Angeklagten hätten von ihm wörtlich Geld verlangt, während tatsächlich nur der Angeklagte S*** gleichsam als Wortführer fungierte, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache; kommt es doch bei dem vom Erstgericht festgestellten einverständlichen Zusammenwirken der (drei) Angeklagten - worauf bei Erörterung der Rechtsrüge noch einzugehen sein wird - nicht darauf an, wer von ihnen die Geldherausgabe ausdrücklich gefordert und wer diese Forderung nur (durch Umringen des Opfers, Verhinderung bzw Erschwerung dessen Flucht udgl.) unterstützt hat.Wenn der Beschwerdeführer - ersichtlich unter Verkennung dieses Anfechtungsgrundes - eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) daraus abzuleiten sucht, daß die Urteilsannahme, er sei bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter "des Raubes geständig" gewesen, nicht dem Akteninhalt entspreche, so genügt, abgesehen von der im Urteil ohnedies enthaltenen einschränkenden Beifügung des Wortes "durchaus" (geständig), der Hinweis, daß er im Vorverfahren zugegeben hat vergleiche insbesondere S 407 a verso/Bd römisch eins), an der Tathandlung durch Umringen des Opfers mitgewirkt zu haben, und in der Hauptverhandlung insoweit zum Ausdruck brachte, sich eines Raubes deshalb nicht schuldig zu bekennen, weil er Georg O*** "nicht angerührt" habe - welcher Teil seiner Verantwortung allerdings von den Tatrichtern beweiswürdigend als Schutzbehauptung abgelehnt wurde vergleiche S 465/Bd römisch zwei) - und beim Vertrinken der Raubbeute dem Mitangeklagten K*** "das Geld wieder zurückgegeben" habe (S 423/Bd römisch zwei). Indem der Beschwerdeführer solcherart gegen die vom Schöffengericht aus seiner Verantwortung wie auch aus den weiteren Verfahrensergebnissen (in ihrer Gesamtheit) gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO gezogenen Schlußfolgerungen remonstriert, bekämpft er abermals nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne damit einen formellen Begründungsmangel des Urteils aufzuzeigen. Der Gebrauch des Plurals bei Erörterung der Aussage des Zeugen O*** vergleiche S 465/Bd römisch zwei) hinwieder, woraus abgeleitet werden könnte, alle drei Angeklagten hätten von ihm wörtlich Geld verlangt, während tatsächlich nur der Angeklagte S*** gleichsam als Wortführer fungierte, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache; kommt es doch bei dem vom Erstgericht festgestellten einverständlichen Zusammenwirken der (drei) Angeklagten - worauf bei Erörterung der Rechtsrüge noch einzugehen sein wird - nicht darauf an, wer von ihnen die Geldherausgabe ausdrücklich gefordert und wer diese Forderung nur (durch Umringen des Opfers, Verhinderung bzw Erschwerung dessen Flucht udgl.) unterstützt hat.
Es versagt aber auch die - weitere, dahin noch
unerörterte - Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der die Tatbestandserfordernisse des Gesellschaftsraubes zunächst durchaus zutreffend dargestellt werden. Bei den daraus mit Beziehung auf den vorliegenden Straffall abgeleiteten Rechtsfolgen eines excessus mandati hingegen geht der Beschwerdeführer nicht, wie dies für eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, dem ein Handeln der drei Angeklagten sowohl mit Nötigungs- als auch mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz völlig unmißverständlich zu entnehmen ist. Im übrigen genügt für den Gesellschaftsraub als spezielle Täterschaftsform, daß einer der Tatgenossen ("Beteiligten") zum Unternehmen des anderen zur Tatzeit und am Tatort oder in dessen Nähe ("Gesellschaft") in irgendeiner Weise beiträgt, auch wenn sein eigenes Verhalten, isoliert betrachtet, der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlungen des Raubes nicht unmittelbar entspricht und ohne die bezeichnete deliktsspezifische Sonderregelung dem zweiten oder dritten Fall des § 12 StGB zuzuordnen wäre (vgl 9 Os 57/86; Leukauf-Steininger aaO § 12 RN 14, § 127 RN 74, § 143 RN 7 und die dort zitierte Judikatur). Da der Gesellschaftsräuber (Raubgenosse) auch für jenen Teil der Tatbeute haftet, den sein Komplize im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses an sich nimmt und für sich behält, stellt ein auf den eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgerichteter Bereicherungsvorsatz jedes der Raubgenossen solcherart kein essentielles Tatbestandskriterium nach § 143 erster Fall StGB dar (vgl Leukauf-Steininger aaO § 143 RN 7 iVm § 127 RN 78, 79). Unter diesem Gesichtspunkt kann aber auch vom - aus einem Abstand (der Mittäter) von drei Metern abgeleiteten - Fehlen einer "räumlichen Nahebeziehung zum Raub" keine Rede sein, ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer diesen Abstand zum Raubopfer selbst nur mit "einem guten Meter" bezeichnete (vgl S 407 a verso/Bd I).unerörterte - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in der die Tatbestandserfordernisse des Gesellschaftsraubes zunächst durchaus zutreffend dargestellt werden. Bei den daraus mit Beziehung auf den vorliegenden Straffall abgeleiteten Rechtsfolgen eines excessus mandati hingegen geht der Beschwerdeführer nicht, wie dies für eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, dem ein Handeln der drei Angeklagten sowohl mit Nötigungs- als auch mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz völlig unmißverständlich zu entnehmen ist. Im übrigen genügt für den Gesellschaftsraub als spezielle Täterschaftsform, daß einer der Tatgenossen ("Beteiligten") zum Unternehmen des anderen zur Tatzeit und am Tatort oder in dessen Nähe ("Gesellschaft") in irgendeiner Weise beiträgt, auch wenn sein eigenes Verhalten, isoliert betrachtet, der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlungen des Raubes nicht unmittelbar entspricht und ohne die bezeichnete deliktsspezifische Sonderregelung dem zweiten oder dritten Fall des Paragraph 12, StGB zuzuordnen wäre vergleiche 9 Os 57/86; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 12, RN 14, Paragraph 127, RN 74, Paragraph 143, RN 7 und die dort zitierte Judikatur). Da der Gesellschaftsräuber (Raubgenosse) auch für jenen Teil der Tatbeute haftet, den sein Komplize im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses an sich nimmt und für sich behält, stellt ein auf den eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgerichteter Bereicherungsvorsatz jedes der Raubgenossen solcherart kein essentielles Tatbestandskriterium nach Paragraph 143, erster Fall StGB dar vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 143, RN 7 in Verbindung mit Paragraph 127, RN 78, 79). Unter diesem Gesichtspunkt kann aber auch vom - aus einem Abstand (der Mittäter) von drei Metern abgeleiteten - Fehlen einer "räumlichen Nahebeziehung zum Raub" keine Rede sein, ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer diesen Abstand zum Raubopfer selbst nur mit "einem guten Meter" bezeichnete vergleiche S 407 a verso/Bd römisch eins).
In diesem Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (Punkt G) einwendet, die Begründung für die Urteilsfeststellung, wonach sich auch der Angeklagte C*** an der Inbetriebnahme der beiden Motorfahrzeuge dadurch beteiligte, daß er und seine Komplizen "abwechselnd anschoben oder fuhren" (S 461/Bd II), finde in den vom Erstgericht herangezogenen Verfahrensergebnissen keine Deckung. Das Urteil bezieht sich nämlich insoweit einzig und allein auf ein in Wahrheit nicht existentes Geständnis des Beschwerdeführers, der in der Hauptverhandlung (vgl S 415/Bd II) wie auch schon vor dem Untersuchungsrichter (vgl S 407/Bd I) eine Beteiligung an dieser Tat durchwegs in Abrede gestellt hat. Andere für seine Tatbeteiligung sprechende Beweisergebnisse aber hat das Erstgericht zur Begründung der bezüglichen Feststellung nicht angeführt (S 464/Bd II). Der damit vom Beschwerdeführer zutreffend gerügte und entscheidungswesentliche Begründungsmangel des Urteils macht im davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unerläßlich, sodaß insoweit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen war. Im zweiten Rechtsgang wird dem Angeklagten C*** die (bisher unberücksichtigt gebliebene) Vorhaft vom 11.Mai 1987, 22,25 Uhr, bis 12. Mai 1987, 15,30 Uhr, auf die zu verhängende Strafe anzurechnen sein (S 39 iVm S 85/Bd I).Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (Punkt G) einwendet, die Begründung für die Urteilsfeststellung, wonach sich auch der Angeklagte C*** an der Inbetriebnahme der beiden Motorfahrzeuge dadurch beteiligte, daß er und seine Komplizen "abwechselnd anschoben oder fuhren" (S 461/Bd römisch zwei), finde in den vom Erstgericht herangezogenen Verfahrensergebnissen keine Deckung. Das Urteil bezieht sich nämlich insoweit einzig und allein auf ein in Wahrheit nicht existentes Geständnis des Beschwerdeführers, der in der Hauptverhandlung vergleiche S 415/Bd römisch zwei) wie auch schon vor dem Untersuchungsrichter vergleiche S 407/Bd römisch eins) eine Beteiligung an dieser Tat durchwegs in Abrede gestellt hat. Andere für seine Tatbeteiligung sprechende Beweisergebnisse aber hat das Erstgericht zur Begründung der bezüglichen Feststellung nicht angeführt (S 464/Bd römisch zwei). Der damit vom Beschwerdeführer zutreffend gerügte und entscheidungswesentliche Begründungsmangel des Urteils macht im davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unerläßlich, sodaß insoweit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen war. Im zweiten Rechtsgang wird dem Angeklagten C*** die (bisher unberücksichtigt gebliebene) Vorhaft vom 11.Mai 1987, 22,25 Uhr, bis 12. Mai 1987, 15,30 Uhr, auf die zu verhängende Strafe anzurechnen sein (S 39 in Verbindung mit S 85/Bd römisch eins).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung (auch) des Strafausspruchs zu verweisen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*** hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil hinsichtlich der Angeklagten Walter S***, Christian S***, Srdjan C***, Christian U*** und Enrico K*** insofern mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, als das Erstgericht die aus dem Spruch näher ersichtlichen Vorhaftzeiten übersah (vgl S 448/Bd II iVm S 167/Bd II; S 305/Bd I hinsichtlich S***;Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*** hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil hinsichtlich der Angeklagten Walter S***, Christian S***, Srdjan C***, Christian U*** und Enrico K*** insofern mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, als das Erstgericht die aus dem Spruch näher ersichtlichen Vorhaftzeiten übersah vergleiche S 448/Bd römisch zwei in Verbindung mit S 167/Bd römisch zwei; S 305/Bd römisch eins hinsichtlich S***;
S 29/Bd I hinsichtlich S***; S 33/Bd I hinsichtlich C***;S 29/Bd römisch eins hinsichtlich S***; S 33/Bd römisch eins hinsichtlich C***;
S 43/Bd I hinsichtlich U***; S 47/Bd I hinsichtlich K***). Da sich dieses Versehen zum Nachteil der genannten Angeklagten auswirkt, war es gemäß § 290 Abs. 1 StPO zu korrigieren. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.S 43/Bd römisch eins hinsichtlich U***; S 47/Bd römisch eins hinsichtlich K***). Da sich dieses Versehen zum Nachteil der genannten Angeklagten auswirkt, war es gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu korrigieren. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.