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Entscheidung 14 Os 178/96×

Entscheidung 14 Os 178/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os178/96

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dejan S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 4 b römisch fünf r 5.781/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Oktober 1996, AZ 19 Bs 402/96 (= ON 59), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dejan S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Dejan S***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 1996 (ON 40) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er den bestehenden Vorschriften zuwider

1. Suchtgift in einer großen Menge, nämlich

a) im Feber 1996 ca 15 Gramm Heroin aus "Jugoslawien" aus- und nach Österreich eingeführt;

b) von Ende April bis Ende Mai 1996 in Wien ca 40 bis 60 Gramm Heroin in Verkehr gesetzt, indem er es dem (zugleich abgeurteilten) Robert R***** verkaufte oder ihm auf Kommission überließ;

2. von 1993 bis Ende Mai 1996 in Wien außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG wiederholt Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, erworben und besessen.

Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17. Oktober 1996, GZ 14 Os 156/96-7 (ON 61), zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet, das inzwischen mit Urteil vom 18. November 1996, AZ 18 Bs 387/96, der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht hat.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. Oktober 1996 hat das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge gegeben und die unbefristete (Paragraph 181, Absatz 6, StPO) Fortsetzung der seit 27. Mai 1996 andauernden Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete "Beschwerde" des Angeklagten, die sachlich als - sonst formgerechte - Grundrechtsbeschwerde (Paragraph eins, GRBG) zu behandeln ist, behauptet eine unrichtige Beurteilung des Haftgrundes.

Diesen hat der Gerichtshof zweiter Instanz aus einem Vergleich des Arbeitseinkommens des drogenabhängigen Angeklagten mit dem zur Beschaffung von Suchtgift für den Eigenkonsum notwendigen finanziellen Aufwand sowie mit der "professionellen" Begehungsweise (Abpacken in Briefchen, Vorfinden weiterer 26 Briefchen mit Laktosegemisch; Mitführen eines Schlagstockes) jedoch nach Lage des Falles zutreffend begründet, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Ansätze für die Berechnungen des Beschwerdegerichtes ziffernmäßig exakt sind, weil es sich dabei naturgemäß um Schätzungen handelt (ca 400 S täglicher Aufwand bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca 14.000 S), deren Größenordnung aber in den Verfahrensergebnissen jedenfalls ihre Deckung findet.

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war die Dauer der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E44377 14D01786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00178.96.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19961126_OGH0002_0140OS00178_9600000_000