Gründe:
Dejan S***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 1996 (ON 40) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Dejan S***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 1996 (ON 40) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er den bestehenden Vorschriften zuwider
1. Suchtgift in einer großen Menge, nämlich
a) im Feber 1996 ca 15 Gramm Heroin aus "Jugoslawien" aus- und nach Österreich eingeführt;
b) von Ende April bis Ende Mai 1996 in Wien ca 40 bis 60 Gramm Heroin in Verkehr gesetzt, indem er es dem (zugleich abgeurteilten) Robert R***** verkaufte oder ihm auf Kommission überließ;
2. von 1993 bis Ende Mai 1996 in Wien außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG wiederholt Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, erworben und besessen.2. von 1993 bis Ende Mai 1996 in Wien außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG wiederholt Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, erworben und besessen.
Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17. Oktober 1996, GZ 14 Os 156/96-7 (ON 61), zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet, das inzwischen mit Urteil vom 18. November 1996, AZ 18 Bs 387/96, der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht hat.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. Oktober 1996 hat das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge gegeben und die unbefristete (§ 181 Abs 6 StPO) Fortsetzung der seit 27. Mai 1996 andauernden Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO angeordnet.Mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. Oktober 1996 hat das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge gegeben und die unbefristete (Paragraph 181, Absatz 6, StPO) Fortsetzung der seit 27. Mai 1996 andauernden Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO angeordnet.