Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Mike Lutz F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 4, 129 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB (I/1-5) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Mike Lutz F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 129 Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 15, StGB (I/1-5) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Darnach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben)
I. von November 1997 bis August 1998 in Schä***** und anderen Orten in 14 Angriffen sowohl allein als auch zusammen mit teils gesondert verfolgten Mittätern in wechselnder Beteiligung mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung überwiegend durch Einbruch in ein Gebäude, aber auch durch Aufbrechen von Behältnissen, wobei er einen Diebstahl in einem der Religionsübung dienenden Raum beging, im Urteil namentlich genannten Geschädigten Bargeld, Lebensmittel, Alkoholika und andere bewegliche Sachen im Gesamtwert von mehr als 25.000 S weggenommen (in elf Fällen) bzw wegzunehmen versucht (in drei Fällen);römisch eins. von November 1997 bis August 1998 in Schä***** und anderen Orten in 14 Angriffen sowohl allein als auch zusammen mit teils gesondert verfolgten Mittätern in wechselnder Beteiligung mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung überwiegend durch Einbruch in ein Gebäude, aber auch durch Aufbrechen von Behältnissen, wobei er einen Diebstahl in einem der Religionsübung dienenden Raum beging, im Urteil namentlich genannten Geschädigten Bargeld, Lebensmittel, Alkoholika und andere bewegliche Sachen im Gesamtwert von mehr als 25.000 S weggenommen (in elf Fällen) bzw wegzunehmen versucht (in drei Fällen);
II. zusammen mit (dem in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten) Wolfgang U***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Unterkunft verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, und zwarrömisch zwei. zusammen mit (dem in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten) Wolfgang U***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Unterkunft verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, und zwar
1. vom 10. bis zum 15. Juni 1998 in Schö***** Birgit K***** (Schaden 1.700 S),
2. vom 16. bis zum 19. Juni 1998 in Z***** Hannelore H***** (Schaden 1.920 S).
Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer nominell allein aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich das Unterbleiben der Beurteilung der Diebstähle als gewerbsmäßig nach § 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB begangen; den Schuldspruch des Mitangeklagten Wolfgang U***** und einen beide Angeklagten betreffenden Teilfreispruch läßt sie unangefochten.Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer nominell allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich das Unterbleiben der Beurteilung der Diebstähle als gewerbsmäßig nach Paragraph 130, zweiter Satz, zweiter Fall StGB begangen; den Schuldspruch des Mitangeklagten Wolfgang U***** und einen beide Angeklagten betreffenden Teilfreispruch läßt sie unangefochten.