Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Bei dem Einwand, der Ausspruch des Erstgerichtes, der Zeuge R*** habe für die Taxifahrt von Linz nach Mannheim einen überhöhten Fahrpreis von 13.220 S gefordert, sei durch dessen Aussage nicht gedeckt, zumal der Zeuge den vereinbarten Fahrpreis selbst mit 2.000 DM angegeben habe, übersieht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht bei der Feststellung der Schadenshöhe gar nicht der Aussage des Zeugen R*** (vgl. US 8), sondern insoweit seiner eigenen Verantwortung gefolgt ist, wonach ihm von Taxifahrern in Mannheim für die zurückgelegte Wegstrecke ein (angemessener) Fahrpreis von 1.200 DM genannt worden sei. Solcherart betrifft aber die Frage, ob der Zeuge R*** den Preis für die Fahrt - deren Ziel vorerst Nürnberg sein sollte - zunächst mit 2.000 DM oder mit 13.220 S veranschlagt hat, keine entscheidungswesentliche Tatsache. Soweit der Beschwerdeführer - ersichtlich unter Bezugnahme auf das Schuldspruchfaktum II - eine "Unvollständigkeit" der Urteilsbegründung mit dem Argument reklamiert, die Feststellung, er sei in der Umgebung von Linz und Wels als Gewalttäter bekannt, werde schon durch die Verlesung seiner Strafkarte (gemeint: Strafregisterauskunft) widerlegt, genügt abgesehen davon, daß die bezügliche Charakterisierung des Angeklagten in den Aussagen der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten (vgl. S 233, 235, 264 iVm S 87) volle Deckung findet, der Hinweis auf eben diese, in der Hauptverhandlung verlesene (vgl. S 265 f) Strafregisterauskunft und die gleichfalls verlesenen Vorstrafakten. Darnach weist der Angeklagte - wie das Ersturteil zudem ohnedies auszugsweise zum Ausdruck bringt (vgl. US 4) - zahlreiche Vorverurteilungen nicht nur wegen Eigentumsdelikten (darunter mehrere wegen Betruges im Zusammenhang mit erlisteten Taxifahrten), sondern auch wegen (schwerer) Nötigung, gefährlicher Drohung und Körperverletzung auf (vgl. S 101).Bei dem Einwand, der Ausspruch des Erstgerichtes, der Zeuge R*** habe für die Taxifahrt von Linz nach Mannheim einen überhöhten Fahrpreis von 13.220 S gefordert, sei durch dessen Aussage nicht gedeckt, zumal der Zeuge den vereinbarten Fahrpreis selbst mit 2.000 DM angegeben habe, übersieht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht bei der Feststellung der Schadenshöhe gar nicht der Aussage des Zeugen R*** vergleiche US 8), sondern insoweit seiner eigenen Verantwortung gefolgt ist, wonach ihm von Taxifahrern in Mannheim für die zurückgelegte Wegstrecke ein (angemessener) Fahrpreis von 1.200 DM genannt worden sei. Solcherart betrifft aber die Frage, ob der Zeuge R*** den Preis für die Fahrt - deren Ziel vorerst Nürnberg sein sollte - zunächst mit 2.000 DM oder mit 13.220 S veranschlagt hat, keine entscheidungswesentliche Tatsache. Soweit der Beschwerdeführer - ersichtlich unter Bezugnahme auf das Schuldspruchfaktum römisch zwei - eine "Unvollständigkeit" der Urteilsbegründung mit dem Argument reklamiert, die Feststellung, er sei in der Umgebung von Linz und Wels als Gewalttäter bekannt, werde schon durch die Verlesung seiner Strafkarte (gemeint: Strafregisterauskunft) widerlegt, genügt abgesehen davon, daß die bezügliche Charakterisierung des Angeklagten in den Aussagen der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten vergleiche S 233, 235, 264 in Verbindung mit S 87) volle Deckung findet, der Hinweis auf eben diese, in der Hauptverhandlung verlesene vergleiche S 265 f) Strafregisterauskunft und die gleichfalls verlesenen Vorstrafakten. Darnach weist der Angeklagte - wie das Ersturteil zudem ohnedies auszugsweise zum Ausdruck bringt vergleiche US 4) - zahlreiche Vorverurteilungen nicht nur wegen Eigentumsdelikten (darunter mehrere wegen Betruges im Zusammenhang mit erlisteten Taxifahrten), sondern auch wegen (schwerer) Nötigung, gefährlicher Drohung und Körperverletzung auf vergleiche S 101).
Der schließlich erhobene Einwand, die Aussagen der "beiden (Gendarmerie-)Beamten" stünden mit dem von Revierinspektor Rupert W*** am 29.Jänner 1987 verfaßten Aktenvermerk insofern im Widerspruch, als dort "von dem unter II. des Urteiles zitierten Ausspruch keinerlei Rede" sei, läßt überhaupt die erforderliche Substantiierung vermissen und ist demzufolge einer sachbezogenen Erörterung gar nicht zugänglich. Im übrigen sind die vom Beschwerdeführer vermißten Äußerungen in dem in Rede stehenden Aktenvermerk (vgl. S 105, 106) ohnedies (zur Gänze) enthalten. Wenn die Beschwerde insoweit eine Unvollständigkeit auch daraus abzuleiten sucht, daß die Zeugin Brigitte T*** im Auto (während der Fahrt zum Gendarmerieposten Leonding) lediglich eine Äußerung des Inhalts "ich komme wieder einmal heraus und werde ihn (den Beamten) mir dann kaufen" bestätigt und in der Hauptverhandlung bekundet habe, "diese Aussage" (ersichtlich gemeint die von Punkt II des Urteilssatzes erfaßten Drohungen) nicht gehört zu haben, berücksichtigt sie zum einen die Aussagen der Zeugin T*** nicht in ihrer Gesamtheit. Zum anderen übersieht sie, daß sich der in Rede stehende Vorfall in mehreren Phasen, nämlich zunächst vor dem Gasthaus H***, anschließend im Gendarmeriefahrzeug und schließlich am Gendarmerieposten Leonding ereignete, wo die Zeugin T*** vom Angeklagten sogleich getrennt wurde (S 173, 260). Im übrigen lassen aber auch die zur Stützung der für glaubwürdig erachteten Aussagen der Gendarmeriebeamten ersichtlich nur hilfsweise (vgl. US 9) herangezogenen Angaben der Zeugin T*** (vgl. S 109, 173, 259 ff) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte "sicher auch Drohungen" ausgestoßen hat (S 259), daß sie aber "nicht so genau aufgepaßt habe (S 262) und nicht mehr genau wisse, was der Angeklagte gesagt habe. Der Sache nach läuft das bezügliche Beschwerdevorbringen demnach bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, die Beweiskraft der Aussagen der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten, auf welche die Tatrichter den bezüglichen Schuldspruch im wesentlichen gegründet und durch welche sie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtet haben, in Zweifel zu ziehen.Der schließlich erhobene Einwand, die Aussagen der "beiden (Gendarmerie-)Beamten" stünden mit dem von Revierinspektor Rupert W*** am 29.Jänner 1987 verfaßten Aktenvermerk insofern im Widerspruch, als dort "von dem unter römisch zwei. des Urteiles zitierten Ausspruch keinerlei Rede" sei, läßt überhaupt die erforderliche Substantiierung vermissen und ist demzufolge einer sachbezogenen Erörterung gar nicht zugänglich. Im übrigen sind die vom Beschwerdeführer vermißten Äußerungen in dem in Rede stehenden Aktenvermerk vergleiche S 105, 106) ohnedies (zur Gänze) enthalten. Wenn die Beschwerde insoweit eine Unvollständigkeit auch daraus abzuleiten sucht, daß die Zeugin Brigitte T*** im Auto (während der Fahrt zum Gendarmerieposten Leonding) lediglich eine Äußerung des Inhalts "ich komme wieder einmal heraus und werde ihn (den Beamten) mir dann kaufen" bestätigt und in der Hauptverhandlung bekundet habe, "diese Aussage" (ersichtlich gemeint die von Punkt römisch zwei des Urteilssatzes erfaßten Drohungen) nicht gehört zu haben, berücksichtigt sie zum einen die Aussagen der Zeugin T*** nicht in ihrer Gesamtheit. Zum anderen übersieht sie, daß sich der in Rede stehende Vorfall in mehreren Phasen, nämlich zunächst vor dem Gasthaus H***, anschließend im Gendarmeriefahrzeug und schließlich am Gendarmerieposten Leonding ereignete, wo die Zeugin T*** vom Angeklagten sogleich getrennt wurde (S 173, 260). Im übrigen lassen aber auch die zur Stützung der für glaubwürdig erachteten Aussagen der Gendarmeriebeamten ersichtlich nur hilfsweise vergleiche US 9) herangezogenen Angaben der Zeugin T*** vergleiche S 109, 173, 259 ff) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte "sicher auch Drohungen" ausgestoßen hat (S 259), daß sie aber "nicht so genau aufgepaßt habe (S 262) und nicht mehr genau wisse, was der Angeklagte gesagt habe. Der Sache nach läuft das bezügliche Beschwerdevorbringen demnach bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, die Beweiskraft der Aussagen der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten, auf welche die Tatrichter den bezüglichen Schuldspruch im wesentlichen gegründet und durch welche sie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtet haben, in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der Berufung zu verfahren. Der Verteidiger hat nämlich innerhalb der im § 284 Abs 1 (§ 294 Abs 1) StPO vorgesehenen (dreitägigen) Frist Nichtigkeitsbeschwerde und "Schuldberufung" angemeldet (S 283, 284); die Anmeldung einer Berufung wegen des Strafausspruchs erfolgte weder in der Hauptverhandlung noch darnach. Nach Urteilszustellung hat der Angeklagte sodann durch seinen Verteidiger - neben der Nichtigkeitsbeschwerde - Berufung wegen des Strafausspruchs ausgeführt (S 285, 286 f). Da einerseits eine Berufung wegen des Strafausspruchs vom Angeklagten nicht rechtzeitig angemeldet worden ist und andererseits gegen schöffengerichtliche Urteile nach der Strafprozeßordnung eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht zulässig ist, waren die zwar ausgeführte, aber nicht rechtzeitig angemeldete Strafberufung und die angemeldete, (in der Folge allerdings nicht ausgeführte) Schuldberufung insgesamt zurückzuweisen (9 Os 156/76; SSt. I/115).Ebenso war mit der Berufung zu verfahren. Der Verteidiger hat nämlich innerhalb der im Paragraph 284, Absatz eins, (Paragraph 294, Absatz eins,) StPO vorgesehenen (dreitägigen) Frist Nichtigkeitsbeschwerde und "Schuldberufung" angemeldet (S 283, 284); die Anmeldung einer Berufung wegen des Strafausspruchs erfolgte weder in der Hauptverhandlung noch darnach. Nach Urteilszustellung hat der Angeklagte sodann durch seinen Verteidiger - neben der Nichtigkeitsbeschwerde - Berufung wegen des Strafausspruchs ausgeführt (S 285, 286 f). Da einerseits eine Berufung wegen des Strafausspruchs vom Angeklagten nicht rechtzeitig angemeldet worden ist und andererseits gegen schöffengerichtliche Urteile nach der Strafprozeßordnung eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht zulässig ist, waren die zwar ausgeführte, aber nicht rechtzeitig angemeldete Strafberufung und die angemeldete, (in der Folge allerdings nicht ausgeführte) Schuldberufung insgesamt zurückzuweisen (9 Os 156/76; SSt. I/115).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.