Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet er sich gegen die Nichtdurchführung der am 24.März 1994 beantragten chemischen und kriminaltechnischen Untersuchung des Teppichbodens seiner Unterkunft zum Beweis dafür, daß sich darauf keine Blutspuren des Tatopfers befinden (S 467/I). Sie versagt schon aus formellen Gründen, denn dieser Antrag wurde in der am 30.Mai 1994 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt und hat damit seine Wirksamkeit verloren (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 30 f).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet er sich gegen die Nichtdurchführung der am 24.März 1994 beantragten chemischen und kriminaltechnischen Untersuchung des Teppichbodens seiner Unterkunft zum Beweis dafür, daß sich darauf keine Blutspuren des Tatopfers befinden (S 467/I). Sie versagt schon aus formellen Gründen, denn dieser Antrag wurde in der am 30.Mai 1994 gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt und hat damit seine Wirksamkeit verloren (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 30 f).
Auch die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor. Den Widerspruch zwischen dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten, wonach der von Karl O***** beschriebene narkoseähnliche Zustand unter Berücksichtigung seines Alkoholkonsums nur durch Einnahme von mindestens fünf Tabletten Demetrin herbeigeführt worden sein könne (S 299/II) und den Angaben der Mitangeklagten Beate G*****, sie habe gesehen, daß der Angeklagte eine Tablette in das Glas gegeben habe (S 417/I), ob es eine oder mehrere Tabletten gewesen seien, könne sie nicht sicher sagen (S 4/II), haben die Tatrichter keineswegs unerörtert gelassen, sondern - logisch einwandfrei - darauf zurückgeführt, daß G***** den Angeklagten während seiner Anwesenheit im Nebenzimmer nicht durchgehend, sondern nur kurze Zeit beobachtet hat (US 13).Auch die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor. Den Widerspruch zwischen dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten, wonach der von Karl O***** beschriebene narkoseähnliche Zustand unter Berücksichtigung seines Alkoholkonsums nur durch Einnahme von mindestens fünf Tabletten Demetrin herbeigeführt worden sein könne (S 299/II) und den Angaben der Mitangeklagten Beate G*****, sie habe gesehen, daß der Angeklagte eine Tablette in das Glas gegeben habe (S 417/I), ob es eine oder mehrere Tabletten gewesen seien, könne sie nicht sicher sagen (S 4/II), haben die Tatrichter keineswegs unerörtert gelassen, sondern - logisch einwandfrei - darauf zurückgeführt, daß G***** den Angeklagten während seiner Anwesenheit im Nebenzimmer nicht durchgehend, sondern nur kurze Zeit beobachtet hat (US 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.