Weil für einen Schuldspruch wegen Unzucht mit Unmündigen bereits eine der drei in § 207 Abs 1 genannten Handlungen genügt (sog alternatives Mischdelikt; vgl EvBl 1985/67, Mayerhofer StPO4 § 282 ENr 15a, 19, 21), greift das allein gegen den Ausspruch (zu I/2), daß S***** "sein Glied in den After des Dominik R***** einführte bzw. einzuführen versuchte und Dominik R***** zugleich aufforderte, er solle seinerseits sein Glied in den After des Georg K***** einführen", gerichtete Rechtsmittel schon deshalb zu kurz. Die nur bezüglich dieses Beweisziels erhobene Verfahrensrüge (Z 4, betreffend den Antrag auf urologische Begutachtung; vgl Mayerhofer StPO4 § 285a ENrWeil für einen Schuldspruch wegen Unzucht mit Unmündigen bereits eine der drei in Paragraph 207, Absatz eins, genannten Handlungen genügt (sog alternatives Mischdelikt; vergleiche EvBl 1985/67, Mayerhofer StPO4 Paragraph 282, ENr 15a, 19, 21), greift das allein gegen den Ausspruch (zu I/2), daß S***** "sein Glied in den After des Dominik R***** einführte bzw. einzuführen versuchte und Dominik R***** zugleich aufforderte, er solle seinerseits sein Glied in den After des Georg K***** einführen", gerichtete Rechtsmittel schon deshalb zu kurz. Die nur bezüglich dieses Beweisziels erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 4,, betreffend den Antrag auf urologische Begutachtung; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, ENr
60a) bedarf demnach keiner Erwiderung, ebensowenig wie die Behauptung unvollständiger Erörterung der Angaben der Tatopfer (Z 5) oder dagegen aus Z 5a vorgebrachte Bedenken (vgl aber US 6 bis 8).60a) bedarf demnach keiner Erwiderung, ebensowenig wie die Behauptung unvollständiger Erörterung der Angaben der Tatopfer (Ziffer 5,) oder dagegen aus Ziffer 5 a, vorgebrachte Bedenken vergleiche aber US 6 bis 8).
Auch die gegen die Subsumtion der Tat (I/2) unter die zweite Alternative dieser strafbaren Handlung gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche überdies den Boden der tatsächlichen Feststellungen verläßt und hinsichtlich des Vorbringens, insgesamt könne "allfällig schuldhaftes Verhalten nicht mit dem gewöhnlichen Verhalten eines 'Kinderschänders', der Kinder vergewaltigt, verglichen werden, weshalb der Strafausspruch des Erstgerichtes mit dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund behaftet" sei, der erforderlichen Deutlichkeit entbehrt, kann folgerichtig dahinstehen.Auch die gegen die Subsumtion der Tat (I/2) unter die zweite Alternative dieser strafbaren Handlung gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche überdies den Boden der tatsächlichen Feststellungen verläßt und hinsichtlich des Vorbringens, insgesamt könne "allfällig schuldhaftes Verhalten nicht mit dem gewöhnlichen Verhalten eines 'Kinderschänders', der Kinder vergewaltigt, verglichen werden, weshalb der Strafausspruch des Erstgerichtes mit dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund behaftet" sei, der erforderlichen Deutlichkeit entbehrt, kann folgerichtig dahinstehen.
Andererseits weist schon die Formulierung des - zudem unerheblichen (vgl § 254 StPO) - Antrages auf psychiatrische Begutachtung des Angeklagten zur Frage "inwieweit hier eine Devianz, allenfalls in sexueller Hinsicht gegeben ist oder nicht" und "inwieweit homophile oder pädophile Veranlagungen in seiner Person vorliegen", diesen aufgrund seines Erkundungscharakters als unzulässig aus (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 88).Andererseits weist schon die Formulierung des - zudem unerheblichen vergleiche Paragraph 254, StPO) - Antrages auf psychiatrische Begutachtung des Angeklagten zur Frage "inwieweit hier eine Devianz, allenfalls in sexueller Hinsicht gegeben ist oder nicht" und "inwieweit homophile oder pädophile Veranlagungen in seiner Person vorliegen", diesen aufgrund seines Erkundungscharakters als unzulässig aus vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88).
Die (Rechts-) Frage, ob ein "Betasten im Brustbereich für sich allein die im Tatbild geforderte sozial störende Erheblichkeit erreicht", kann mit Mängelrüge (Z 5) nicht bekämpft werden. Undeutlich aber sind die zu I/3 getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte der am 3. Feber 1985 geborenen Manuela Z***** "mit der Hand unter ihren Pullover griff und sie über dem Unterleiberl im Brustbereich betastete", nicht (US 4; vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 42).Die (Rechts-) Frage, ob ein "Betasten im Brustbereich für sich allein die im Tatbild geforderte sozial störende Erheblichkeit erreicht", kann mit Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht bekämpft werden. Undeutlich aber sind die zu I/3 getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte der am 3. Feber 1985 geborenen Manuela Z***** "mit der Hand unter ihren Pullover griff und sie über dem Unterleiberl im Brustbereich betastete", nicht (US 4; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 42).
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Karl A***** führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus Z 5 oder Z 5a entrückt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 6, 6a und Z 5a ENr 3).Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Karl A***** führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, entrückt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 6, 6a und Ziffer 5 a, ENr 3).
Auch die gegen I/3 gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält sich mit ihrer Behauptung, es könne sich dabei "nur um flüchtige sexuell bezogene Berührungen unterhalb des Pullovers aber überhalb des Unterleibchens gehandelt haben", ein "derartiges Betasten im Brustbereich" stelle aber "jedenfalls keine Unzuchtshandlung dar", nicht an die tatsächlichen Annahmen des Schöffengerichtes (US 4) und ist damit sachbezogener Erwiderung nicht zugänglich.Auch die gegen I/3 gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hält sich mit ihrer Behauptung, es könne sich dabei "nur um flüchtige sexuell bezogene Berührungen unterhalb des Pullovers aber überhalb des Unterleibchens gehandelt haben", ein "derartiges Betasten im Brustbereich" stelle aber "jedenfalls keine Unzuchtshandlung dar", nicht an die tatsächlichen Annahmen des Schöffengerichtes (US 4) und ist damit sachbezogener Erwiderung nicht zugänglich.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.