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Entscheidung 14 Os 179/98×

Entscheidung 14 Os 179/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os179/98

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. August 1998, GZ 12 römisch fünf r 1.167/97-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. März 1929 geborene Alfred S***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er in O*****

römisch eins) eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person verleitet, indem er

1) im Sommer 1997 den Geschlechtsteil des am 16. Juli 1989 geborenen Dominik R***** betastete;

2) im Herbst 1997 den Geschlechtsteil des Dominik R***** sowie des am 7. Jänner 1988 geborenen Georg K***** betastete und "sein Glied in den After des Dominik R***** einführte bzw. einzuführen versuchte und Dominik R***** zugleich aufforderte, er solle seinerseits sein Glied in den After des Georg K***** einführen";

3) im Sommer 1997 die am 3. Feber 1985 geborene Manuela Z***** im Brustbereich betastete;

römisch zwei) im Sommer 1997 mit dem am 26. Jänner 1981 geborenen Karl A***** gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, "indem er diesen aufforderte, sein Glied zu massieren und Oralverkehr vorzunehmen, dessen Glied betastete und masturbierte und bei Karl A***** Analverkehr versuchte".

Die aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Weil für einen Schuldspruch wegen Unzucht mit Unmündigen bereits eine der drei in Paragraph 207, Absatz eins, genannten Handlungen genügt (sog alternatives Mischdelikt; vergleiche EvBl 1985/67, Mayerhofer StPO4 Paragraph 282, ENr 15a, 19, 21), greift das allein gegen den Ausspruch (zu I/2), daß S***** "sein Glied in den After des Dominik R***** einführte bzw. einzuführen versuchte und Dominik R***** zugleich aufforderte, er solle seinerseits sein Glied in den After des Georg K***** einführen", gerichtete Rechtsmittel schon deshalb zu kurz. Die nur bezüglich dieses Beweisziels erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 4,, betreffend den Antrag auf urologische Begutachtung; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, ENr

60a) bedarf demnach keiner Erwiderung, ebensowenig wie die Behauptung unvollständiger Erörterung der Angaben der Tatopfer (Ziffer 5,) oder dagegen aus Ziffer 5 a, vorgebrachte Bedenken vergleiche aber US 6 bis 8).

Auch die gegen die Subsumtion der Tat (I/2) unter die zweite Alternative dieser strafbaren Handlung gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche überdies den Boden der tatsächlichen Feststellungen verläßt und hinsichtlich des Vorbringens, insgesamt könne "allfällig schuldhaftes Verhalten nicht mit dem gewöhnlichen Verhalten eines 'Kinderschänders', der Kinder vergewaltigt, verglichen werden, weshalb der Strafausspruch des Erstgerichtes mit dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund behaftet" sei, der erforderlichen Deutlichkeit entbehrt, kann folgerichtig dahinstehen.

Andererseits weist schon die Formulierung des - zudem unerheblichen vergleiche Paragraph 254, StPO) - Antrages auf psychiatrische Begutachtung des Angeklagten zur Frage "inwieweit hier eine Devianz, allenfalls in sexueller Hinsicht gegeben ist oder nicht" und "inwieweit homophile oder pädophile Veranlagungen in seiner Person vorliegen", diesen aufgrund seines Erkundungscharakters als unzulässig aus vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 88).

Die (Rechts-) Frage, ob ein "Betasten im Brustbereich für sich allein die im Tatbild geforderte sozial störende Erheblichkeit erreicht", kann mit Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht bekämpft werden. Undeutlich aber sind die zu I/3 getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte der am 3. Feber 1985 geborenen Manuela Z***** "mit der Hand unter ihren Pullover griff und sie über dem Unterleiberl im Brustbereich betastete", nicht (US 4; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 42).

Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Karl A***** führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, entrückt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 6, 6a und Ziffer 5 a, ENr 3).

Auch die gegen I/3 gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hält sich mit ihrer Behauptung, es könne sich dabei "nur um flüchtige sexuell bezogene Berührungen unterhalb des Pullovers aber überhalb des Unterleibchens gehandelt haben", ein "derartiges Betasten im Brustbereich" stelle aber "jedenfalls keine Unzuchtshandlung dar", nicht an die tatsächlichen Annahmen des Schöffengerichtes (US 4) und ist damit sachbezogener Erwiderung nicht zugänglich.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E53215 14D01798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00179.98.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_0140OS00179_9800000_000