Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 179/99×

Entscheidung 14 Os 179/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os179/99

Entscheidungsdatum

15.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Oktober 1999, GZ 37 römisch fünf r 861/99-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck

(römisch eins) in der Zeit vom 30. Dezember 1998 bis Mitte März 1999 mit der am 31. Dezember 1985 geborenen, sohin unmündigen Alexandra V***** mehrfach den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;

(römisch zwei) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen mit der zu Punkt römisch eins angeführten unmündigen Person vorgenommen, und zwar (1) in der Zeit von Oktober bis Ende Dezember 1998 durch Abgreifen der Brust und Betasten des Genitalbereiches und (2) am 28. März 1999 durch Betasten ihrer Brust.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines "gerichtsmedizinischen urologischen Sachverständigengutachtens" zum Beweis dafür, dass "die Verletzungen am Hymen der Alexandra V***** auf Grund der Größe des erigierten Penis des Angeklagten nicht nur so kleine Einkerbungen des Hymen, sondern dessen vollkommene Verletzung verursacht hätten" (S 185), bewirkt mangels Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten keinen Verfahrensmangel (Ziffer 4,). Denn abgesehen davon, dass im Verfahren ohnehin der medizinische Sachverständige Univ.Prof. Dr. Walter R***** beigezogen wurde (S 155 ff), der im Übrigen angab, dass das Zustandsbild am Genitale des Mädchens mit einem mehrfachen Geschlechtsverkehr in Einklang zu bringen sei, und die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 126, Absatz eins, StPO vorausgesetzt hätte, hängt das Ausmaß der Hymenverletzung nach allgemeiner Gerichtserfahrung in erster Linie von Art und Tiefe der Penetration ab, wie sie für den medizinischen Befund nicht rekonstruiert werden kann.

Auch durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines "kinderpsychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens" (S 185 in Verbindung mit S 6 aus ON 11) zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Alexandra V***** wurden keine Verteidigungsrechte verletzt. Zutreffend haben die Tatrichter in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zukommt (Paragraph 258, StPO). Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, insb. E 117 f). Solche Umstände sind nach der Aktenlage nicht indiziert; dass die Dreizehnjährige eine Sonderschule besuchte, vermag die Notwendigkeit des begehrten Gutachtens für sich allein jedenfalls nicht zu begründen.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht das festgestellte Bewusstsein des Angeklagten bei den inkriminierten vorsätzlichen Tathandlungen, dass das Opfer das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatte, mit formal einwandfreier Begründung - die eine zwingende Schlussfolgerung nicht voraussetzt - durch den Hinweis dargetan, dass er das Mädchen bereits länger kannte und von ihrem Sonderschulbesuch wusste.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der der Beschwerdeführer seine Unkenntnis des Alters des Opfers von unter vierzehn Jahren behauptet, weicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen ab (siehe US 5 und 14) und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO) folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E57116 14D01799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00179.99.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0140OS00179_9900000_000