Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines "gerichtsmedizinischen urologischen Sachverständigengutachtens" zum Beweis dafür, dass "die Verletzungen am Hymen der Alexandra V***** auf Grund der Größe des erigierten Penis des Angeklagten nicht nur so kleine Einkerbungen des Hymen, sondern dessen vollkommene Verletzung verursacht hätten" (S 185), bewirkt mangels Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten keinen Verfahrensmangel (Z 4). Denn abgesehen davon, dass im Verfahren ohnehin der medizinische Sachverständige Univ.Prof. Dr. Walter R***** beigezogen wurde (S 155 ff), der im Übrigen angab, dass das Zustandsbild am Genitale des Mädchens mit einem mehrfachen Geschlechtsverkehr in Einklang zu bringen sei, und die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 126 Abs 1 StPO vorausgesetzt hätte, hängt das Ausmaß der Hymenverletzung nach allgemeiner Gerichtserfahrung in erster Linie von Art und Tiefe der Penetration ab, wie sie für den medizinischen Befund nicht rekonstruiert werden kann.Die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines "gerichtsmedizinischen urologischen Sachverständigengutachtens" zum Beweis dafür, dass "die Verletzungen am Hymen der Alexandra V***** auf Grund der Größe des erigierten Penis des Angeklagten nicht nur so kleine Einkerbungen des Hymen, sondern dessen vollkommene Verletzung verursacht hätten" (S 185), bewirkt mangels Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten keinen Verfahrensmangel (Ziffer 4,). Denn abgesehen davon, dass im Verfahren ohnehin der medizinische Sachverständige Univ.Prof. Dr. Walter R***** beigezogen wurde (S 155 ff), der im Übrigen angab, dass das Zustandsbild am Genitale des Mädchens mit einem mehrfachen Geschlechtsverkehr in Einklang zu bringen sei, und die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 126, Absatz eins, StPO vorausgesetzt hätte, hängt das Ausmaß der Hymenverletzung nach allgemeiner Gerichtserfahrung in erster Linie von Art und Tiefe der Penetration ab, wie sie für den medizinischen Befund nicht rekonstruiert werden kann.
Auch durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines "kinderpsychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens" (S 185 iVm S 6 aus ON 11) zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Alexandra V***** wurden keine Verteidigungsrechte verletzt. Zutreffend haben die Tatrichter in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zukommt (§ 258 StPO). Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 insb. E 117 f). Solche Umstände sind nach der Aktenlage nicht indiziert; dass die Dreizehnjährige eine Sonderschule besuchte, vermag die Notwendigkeit des begehrten Gutachtens für sich allein jedenfalls nicht zu begründen.Auch durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines "kinderpsychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens" (S 185 in Verbindung mit S 6 aus ON 11) zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Alexandra V***** wurden keine Verteidigungsrechte verletzt. Zutreffend haben die Tatrichter in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zukommt (Paragraph 258, StPO). Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, insb. E 117 f). Solche Umstände sind nach der Aktenlage nicht indiziert; dass die Dreizehnjährige eine Sonderschule besuchte, vermag die Notwendigkeit des begehrten Gutachtens für sich allein jedenfalls nicht zu begründen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht das festgestellte Bewusstsein des Angeklagten bei den inkriminierten vorsätzlichen Tathandlungen, dass das Opfer das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatte, mit formal einwandfreier Begründung - die eine zwingende Schlussfolgerung nicht voraussetzt - durch den Hinweis dargetan, dass er das Mädchen bereits länger kannte und von ihrem Sonderschulbesuch wusste.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht das festgestellte Bewusstsein des Angeklagten bei den inkriminierten vorsätzlichen Tathandlungen, dass das Opfer das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatte, mit formal einwandfreier Begründung - die eine zwingende Schlussfolgerung nicht voraussetzt - durch den Hinweis dargetan, dass er das Mädchen bereits länger kannte und von ihrem Sonderschulbesuch wusste.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der der Beschwerdeführer seine Unkenntnis des Alters des Opfers von unter vierzehn Jahren behauptet, weicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen ab (siehe US 5 und 14) und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der der Beschwerdeführer seine Unkenntnis des Alters des Opfers von unter vierzehn Jahren behauptet, weicht von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen ab (siehe US 5 und 14) und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO) folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO) folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.