[4] Gegen den Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft Punkt B des Freispruchs ausschließlich in Ansehung des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Gegen den Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft Punkt B des Freispruchs ausschließlich in Ansehung des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
[5] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers dem gesetzlichen Gebot (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend in gedrängter Darstellung erörtert und davon ausgehend unzulässige Tatprovokation verneint (US 9). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details seiner Angaben zur Anbahnung der zu A/1/ angelasteten Suchtgiftüberlassung an einen verdeckten Ermittler war es nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Soweit die Rüge aus dieser Aussage eigenständige Schlüsse zieht, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers dem gesetzlichen Gebot (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend in gedrängter Darstellung erörtert und davon ausgehend unzulässige Tatprovokation verneint (US 9). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details seiner Angaben zur Anbahnung der zu A/1/ angelasteten Suchtgiftüberlassung an einen verdeckten Ermittler war es nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Soweit die Rüge aus dieser Aussage eigenständige Schlüsse zieht, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[7] Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf, dass das Erstgericht – wie von diesem in der Urteilsausfertigung festgehalten (US 12) irrtümlich – O* vom Vorwurf vorschriftswidrigen Erwerbs und Besitzes von Suchtgift freigesprochen hat, obwohl es sämtliche für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen in objektiver wie subjektiver Hinsicht getroffen hat (US 7 iVm 9). Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auf, dass das Erstgericht – wie von diesem in der Urteilsausfertigung festgehalten (US 12) irrtümlich – O* vom Vorwurf vorschriftswidrigen Erwerbs und Besitzes von Suchtgift freigesprochen hat, obwohl es sämtliche für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen in objektiver wie subjektiver Hinsicht getroffen hat (US 7 in Verbindung mit 9).
[8] In Stattgebung dieser Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – der betroffene Punkt B des Freispruchs in Ansehung von Erwerb und Besitz von Suchtgift, demgemäß auch der Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe, aufzuheben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen, hinsichtlich derer Bedenken weder vom Angeklagten geltend gemacht wurden noch sich aus einer amtswegigen Prüfung ergaben (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 415 und § 288 Rz 23), ein Schuldspruch zu fällen. In Stattgebung dieser Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – der betroffene Punkt B des Freispruchs in Ansehung von Erwerb und Besitz von Suchtgift, demgemäß auch der Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe, aufzuheben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall StPO unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen, hinsichtlich derer Bedenken weder vom Angeklagten geltend gemacht wurden noch sich aus einer amtswegigen Prüfung ergaben vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 415 und Paragraph 288, Rz 23), ein Schuldspruch zu fällen.
[9] Bei der erforderlichen Strafneubemessung war unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB von einem durch § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmen (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG iVm § 39 Abs 1a StGB) auszugehen, weil der Angeklagte schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und den langen Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie mehrere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) erschwerend, mildernd hingegen die geständige Verantwortung und den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) die durch die Kokainabhängigkeit infolge eingeschränkter Dispositionsfähigkeit herabgesetzte Schuldfähigkeit und die Sicherstellung des gesamten zu A/1/ überlassenen Suchtgiftes. Bei der erforderlichen Strafneubemessung war unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB von einem durch Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erweiterten Strafrahmen (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins a, StGB) auszugehen, weil der Angeklagte schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und den langen Tatzeitraum (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) sowie mehrere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend, mildernd hingegen die geständige Verantwortung und den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) die durch die Kokainabhängigkeit infolge eingeschränkter Dispositionsfähigkeit herabgesetzte Schuldfähigkeit und die Sicherstellung des gesamten zu A/1/ überlassenen Suchtgiftes.
[10] Davon ausgehend erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe als angemessen.
[11] Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 Abs 1 StPO – auch im hier vorliegenden Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624; Lässig, WK-StPO § 400 Rz 1) – die Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden. Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO – auch im hier vorliegenden Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624; Lässig, WK-StPO Paragraph 400, Rz 1) – die Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden.
[12] Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.