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Entscheidung 14 Os 18/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

14Os18/26t

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Dezember 2025, GZ 24 Hv 106/25i-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Slavik zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Punkt B des Freispruchs in Ansehung des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift, demgemäß auch im Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

* O* hat von August 2024 bis zum 5. August 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten und -harz (mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA) sowie Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Er hat dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG begangen und wird hiefür und für die ihm weiters zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die vom Angeklagten vom 5. August 2025, 18:08 Uhr, bis zum 9. Dezember 2025, 12:25 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * O* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) und eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (B) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er

A/ in S*, I* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,9 %, in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

1/ am 5. August 2025 499,4 Gramm (384,04 Gramm Cocain Reinsubstanz) einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts;

2/ zwischen August 2024 und dem 5. August 2025 * W*, * U* und weiteren unbekannt gebliebenen Abnehmern insgesamt 60 Gramm (46,14 Gramm Cocain Reinsubstanz);

B/ von 2022 bis zum 5. August 2025 wenn auch nur fahrlässig eine Waffe und Munition, nämlich eine Pfefferspraypistole mit zwei Reservekartuschen, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.

[3]                 Darüber hinaus sprach das Erstgericht O* (zu Punkt B) vom Vorwurf frei, er habe von August 2024 bis zum 5. August 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten und -harz (mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA) sowie Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain) erworben, besessen und erzeugt.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Gegen den Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft Punkt B des Freispruchs ausschließlich in Ansehung des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

[5]         Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers dem gesetzlichen Gebot (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend in gedrängter Darstellung erörtert und davon ausgehend unzulässige Tatprovokation verneint (US 9). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details seiner Angaben zur Anbahnung der zu A/1/ angelasteten Suchtgiftüberlassung an einen verdeckten Ermittler war es nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642). Soweit die Rüge aus dieser Aussage eigenständige Schlüsse zieht, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.

[6]                 Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

[7]         Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auf, dass das Erstgericht – wie von diesem in der Urteilsausfertigung festgehalten (US 12) irrtümlich – O* vom Vorwurf vorschriftswidrigen Erwerbs und Besitzes von Suchtgift freigesprochen hat, obwohl es sämtliche für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen in objektiver wie subjektiver Hinsicht getroffen hat (US 7 in Verbindung mit 9).

[8]         In Stattgebung dieser Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – der betroffene Punkt B des Freispruchs in Ansehung von Erwerb und Besitz von Suchtgift, demgemäß auch der Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe, aufzuheben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall StPO unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen, hinsichtlich derer Bedenken weder vom Angeklagten geltend gemacht wurden noch sich aus einer amtswegigen Prüfung ergaben vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 415 und Paragraph 288, Rz 23), ein Schuldspruch zu fällen.

[9]         Bei der erforderlichen Strafneubemessung war unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB von einem durch Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erweiterten Strafrahmen (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins a, StGB) auszugehen, weil der Angeklagte schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und den langen Tatzeitraum (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) sowie mehrere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend, mildernd hingegen die geständige Verantwortung und den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) die durch die Kokainabhängigkeit infolge eingeschränkter Dispositionsfähigkeit herabgesetzte Schuldfähigkeit und die Sicherstellung des gesamten zu A/1/ überlassenen Suchtgiftes.

[10]               Davon ausgehend erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe als angemessen.

[11]       Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO – auch im hier vorliegenden Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624; Lässig, WK-StPO Paragraph 400, Rz 1) – die Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden.

[12]               Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[13]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00018.26T.0421.000

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260421_OGH0002_0140OS00018_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung