Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch, demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch, demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht aufgehoben und es wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Herbert Karl M***** wird von der Anklage, er habe in Wien
I. (Anklagepunkt A) vorsätzlich unter Verletzung von abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben zu bewirken versucht, und zwar:römisch eins. (Anklagepunkt A) vorsätzlich unter Verletzung von abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben zu bewirken versucht, und zwar:
1. am 24.April 1986 durch Einbringung unrichtiger
Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen sowie einer Erklärung über die Abgabe von alkoholischen Getränken je für das Jahr 1984 an Umsatzsteuer um 226.678 S, an Gewerbesteuer um 31.690 S und an Alkoholabgabe um 23.752 S (Summe 282.120 S);
2. am 5.Dezember 1986 durch Einbringung unrichtiger Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen sowie einer Erklärung über die Abgabe von alkoholischen Getränken je für das Jahr 1985 an Umsatzsteuer um 308.387 S, an Gewerbesteuer um 48.334 S und an Alkoholabgabe um 22.164 S (Summe 378.885 S);
II. (Anklagepunkt C) am 23.März 1984 fahrlässig durch die Unterlassung der erforderlichen Kontrolle der mit Agenden der Buchführung betrauten Mitarbeiter seines Unternehmens durch die Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1981, somit unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an Einkommensteuer um 149.535 S bewirkt;römisch zwei. (Anklagepunkt C) am 23.März 1984 fahrlässig durch die Unterlassung der erforderlichen Kontrolle der mit Agenden der Buchführung betrauten Mitarbeiter seines Unternehmens durch die Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1981, somit unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an Einkommensteuer um 149.535 S bewirkt;
er habe hiedurch (zu Anklagepunkt A) das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 (§ 33 Abs. 3 lit a) FinStrG und (zu Anklagepunkt C) das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 (§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit a) FinStrG begangen, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.er habe hiedurch (zu Anklagepunkt A) das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a,) FinStrG und (zu Anklagepunkt C) das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, (Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3, Litera a,) FinStrG begangen, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.