Die dagegen eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, in der er die Dringlichkeit des Tatverdachtes bestreitet, die Annahme des Haftgrundes bekämpft und Unverhältnismäßigkeit der Haft einwendet, ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte war im ursprünglichen Verfahren der Mittäterschaft am Suchtgiftimport vor allem aufgrund der belastenden Angaben des geständigen Mitangeklagten Beyram C*****, der K*****s leugnender Verantwortung zuwider dessen Kenntnis vom Suchtgiftversteck im Reservereifen des PKWs darlegte, verurteilt worden. Die Wiederaufnahme geht auf die nachträglich hervorgekommenen Angaben der Zeugen Mürsel K*****, Hüsnü S***** und Yilmaz K***** zurück, die sinngemäß von Äußerungen Beyram C*****s ihnen gegenüber berichteten, wonach er den bezüglich des Suchtgifttransportes tatsächlich unwissenden K***** wahrheitswidrig belastet hätte. Der für die Untersuchungshaft verlangte dringende Tatverdacht findet aber unbeschadet dieser im ursprünglichen Verfahren noch nicht bekannt gewesenen Zeugenaussagen aufgrund der Angaben des Beyram C*****, der im Zuge des Aufhebungsverfahrens bei seinen früheren Angaben geblieben war, eine hinreichende Grundlage. Die endgültige Würdigung dieser widerstreitenden Aussagen muß dem erkennenden Schöffengericht vorbehalten bleiben.
Die Grundrechtsbeschwerde versagt aber auch, soweit sie den Haftgrund der Fluchtgefahr bekämpft:
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers rechtfertigt nämlich die ihm im erneuerten Verfahren drohende Verurteilung zu einer langjährigen Freiheits- und hohen Geldstrafe jeweils bis zum Ausmaß der im ersten Urteil verhängten Strafen (§ 359 Abs 4 StPO) in Verbindung damit, daß er seine Familie und seine Heimat in der Türkei hat, trotz bestehender Kontakte zu in Vorarlberg ansässigen Verwandten und des Umstandes, daß er nun schon annähernd zwei Drittel der im ersten Verfahren ausgesprochenen Strafen verbüßt hat, die Annahme dieses Haftgrundes.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers rechtfertigt nämlich die ihm im erneuerten Verfahren drohende Verurteilung zu einer langjährigen Freiheits- und hohen Geldstrafe jeweils bis zum Ausmaß der im ersten Urteil verhängten Strafen (Paragraph 359, Absatz 4, StPO) in Verbindung damit, daß er seine Familie und seine Heimat in der Türkei hat, trotz bestehender Kontakte zu in Vorarlberg ansässigen Verwandten und des Umstandes, daß er nun schon annähernd zwei Drittel der im ersten Verfahren ausgesprochenen Strafen verbüßt hat, die Annahme dieses Haftgrundes.
Gelindere Mittel, einschließlich der vom Beschwerdeführer angebotenen Kaution, können den Haftgrund nicht paralysieren.
Schließlich versagt die Beschwerde aber auch insoweit, als sie unverhältnismäßige Dauer der Haft geltend macht, läßt doch die bisherige - wenngleich sich zwei Dritteln der im aufgehobenen Urteil ausgesprochenen Strafen schon nähernde - Haftdauer bei dem vom außerordentlichen Umfang (8 kg Heroin, kriminelle Organisation) der Händlertätigkeit geprägten Vorwurf noch kein Mißverhältnis zu dem zu erwartenden Gesamtausmaß der Strafe erkennen (§ 46 Abs 2 StGB).Schließlich versagt die Beschwerde aber auch insoweit, als sie unverhältnismäßige Dauer der Haft geltend macht, läßt doch die bisherige - wenngleich sich zwei Dritteln der im aufgehobenen Urteil ausgesprochenen Strafen schon nähernde - Haftdauer bei dem vom außerordentlichen Umfang (8 kg Heroin, kriminelle Organisation) der Händlertätigkeit geprägten Vorwurf noch kein Mißverhältnis zu dem zu erwartenden Gesamtausmaß der Strafe erkennen (Paragraph 46, Absatz 2, StGB).
Ziya K***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Ziya K***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.