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Entscheidung 14 Os 18/99×

Entscheidung 14 Os 18/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os18/99-6 (14Os19/99)

Entscheidungsdatum

09.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland P***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. November 1998, GZ 23 römisch fünf r 2.974/98-18, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland P***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Satz StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit zwischen 10. Juni und 13. Juli 1998 in Innsbruck

1. den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verwerten, indem er von Siegfried P***** bei Einbrüchen erbeutetes Münzgeld in der Höhe von ca 40.000 S entgegennahm und für dessen Umwechslung in Banknoten sorgte; sowie

2. Sachen, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, an sich gebracht, indem er von Siegfried P***** durch Einbruchsdiebstähle erbeutetes Münzgeld von weiteren 20 kg bis 30 kg übernahm und an Dritte weitergab,

wobei ihm bekannt war oder er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß dieses Münzgeld aus Einbruchsdiebstählen stammte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt, weil sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) anhand der Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Indem er neuerlich seiner von den Tatrichtern mit ausführlicher Begründung abgelehnten (US 7 f) Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, zunächst angenommen zu haben, daß das Münzgeld aus Glücksspiel stamme und sodann nach Kenntnis davon, daß sein Bruder wieder Einbruchsdiebstähle in Parkscheinautomaten verübe, als Konfident der Polizei tätig geworden zu sein, bekämpft er in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung, derzufolge er erst nach seiner Verhaftung bereit war, an der teilweisen Wiederbeschaffung der Beute - ohne Bekanntgabe des Hehlers (S 55, 213) - mitzuwirken. Die Annahme (zumindest bedingt vorsätzlicher) Kenntnis der Herkunft des Münzgeldes aus Einbruchsdiebstählen wurde aktenkonform auf dessen große Menge und das Wissen des Angeklagten um die frühere einschlägige Vorgangsweise seines Bruders - er war bei einer diesbezüglichen Hauptverhandlung als Zuschauer anwesend (S 215) - gegründet.

Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, - zufolge Negierung des Vollendungsvorsatzes sachlich Litera a, - StPO) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht, sondern einer Strafbarkeit vorgeblich entgegenstehende Feststellungen dahin fordert, daß der Angeklagte als "V-Mann" der Polizei fungiert und die ihm angelasteten Begünstigungshandlungen "in Kooperation und mit Absprache der Polizei" vorgenommen habe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53494 14D00189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00018.99.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0140OS00018_9900000_000