Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt, weil sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) anhand der Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Indem er neuerlich seiner von den Tatrichtern mit ausführlicher Begründung abgelehnten (US 7 f) Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, zunächst angenommen zu haben, daß das Münzgeld aus Glücksspiel stamme und sodann nach Kenntnis davon, daß sein Bruder wieder Einbruchsdiebstähle in Parkscheinautomaten verübe, als Konfident der Polizei tätig geworden zu sein, bekämpft er in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung, derzufolge er erst nach seiner Verhaftung bereit war, an der teilweisen Wiederbeschaffung der Beute - ohne Bekanntgabe des Hehlers (S 55, 213) - mitzuwirken. Die Annahme (zumindest bedingt vorsätzlicher) Kenntnis der Herkunft des Münzgeldes aus Einbruchsdiebstählen wurde aktenkonform auf dessen große Menge und das Wissen des Angeklagten um die frühere einschlägige Vorgangsweise seines Bruders - er war bei einer diesbezüglichen Hauptverhandlung als Zuschauer anwesend (S 215) - gegründet.Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt, weil sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) anhand der Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Indem er neuerlich seiner von den Tatrichtern mit ausführlicher Begründung abgelehnten (US 7 f) Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, zunächst angenommen zu haben, daß das Münzgeld aus Glücksspiel stamme und sodann nach Kenntnis davon, daß sein Bruder wieder Einbruchsdiebstähle in Parkscheinautomaten verübe, als Konfident der Polizei tätig geworden zu sein, bekämpft er in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung, derzufolge er erst nach seiner Verhaftung bereit war, an der teilweisen Wiederbeschaffung der Beute - ohne Bekanntgabe des Hehlers (S 55, 213) - mitzuwirken. Die Annahme (zumindest bedingt vorsätzlicher) Kenntnis der Herkunft des Münzgeldes aus Einbruchsdiebstählen wurde aktenkonform auf dessen große Menge und das Wissen des Angeklagten um die frühere einschlägige Vorgangsweise seines Bruders - er war bei einer diesbezüglichen Hauptverhandlung als Zuschauer anwesend (S 215) - gegründet.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b - zufolge Negierung des Vollendungsvorsatzes sachlich lit a - StPO) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht, sondern einer Strafbarkeit vorgeblich entgegenstehende Feststellungen dahin fordert, daß der Angeklagte als "V-Mann" der Polizei fungiert und die ihm angelasteten Begünstigungshandlungen "in Kooperation und mit Absprache der Polizei" vorgenommen habe.Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, - zufolge Negierung des Vollendungsvorsatzes sachlich Litera a, - StPO) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht, sondern einer Strafbarkeit vorgeblich entgegenstehende Feststellungen dahin fordert, daß der Angeklagte als "V-Mann" der Polizei fungiert und die ihm angelasteten Begünstigungshandlungen "in Kooperation und mit Absprache der Polizei" vorgenommen habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.