Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Durch die Abweisung der vom Verteidiger bloß angeregten (S 66/V) Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Denn mangels förmlicher Antragstellung fehlt es dem Beschwerdeführer schon an der formellen Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes. Darüber hinaus wurde in der Anregung keine psychische oder physische Beeinträchtigung behauptet, welche den Angeklagten daran hinderte, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen oder sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Eine derartige Beeinträchtigung ist auch den in der Hauptverhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (in welchen eine Reduktionsdiät, Training und ein Kuraufenthalt in einem Diätheim empfohlen werden) nicht zu entnehmen (S 77 a und 79/V).Durch die Abweisung der vom Verteidiger bloß angeregten (S 66/V) Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt. Denn mangels förmlicher Antragstellung fehlt es dem Beschwerdeführer schon an der formellen Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes. Darüber hinaus wurde in der Anregung keine psychische oder physische Beeinträchtigung behauptet, welche den Angeklagten daran hinderte, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen oder sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Eine derartige Beeinträchtigung ist auch den in der Hauptverhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (in welchen eine Reduktionsdiät, Training und ein Kuraufenthalt in einem Diätheim empfohlen werden) nicht zu entnehmen (S 77 a und 79/V).
Die behaupteten Unvollständigkeiten (Z 5) haften der Urteilsbegründung ebenfalls nicht an.Die behaupteten Unvollständigkeiten (Ziffer 5,) haften der Urteilsbegründung ebenfalls nicht an.
Die Tatrichter haben die gegen den Vorwurf der Hehlerei vorgebrachte Verantwortung, wonach der Angeklagte "davon ausging, daß die Geräte käufliche Konkursware sind", ohnedies mitberücksichtigt und (ua) unter Hinweis auf die aus Vorstraftaten resultierende Erfahrung des Angeklagten, den (niedrigen) Preis, sowie die eigenartigen Umstände der Auslieferung des Diebsgutes, mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung abgelehnt (US 32-39).
Mit der - die Vergehen der fahrlässigen Krida betreffenden - Behauptung, das Erstgericht sei auf die Verantwortung, wonach der Angeklagte "für die O***** Handelsgesellschaft mbH lediglich als Konsulent und Verkaufsleiter, für den urteilswesentlichen Zeitraum jedoch nicht als Geschäftsführer dieses Unternehmens tätig war", nicht hinreichend eingegangen, bekämpft der Beschwerdeführer nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die auch diesbezüglich mängelfreie Begründung, derzufolge Alexander K***** wegen der einschlägigen Vorverurteilung des Franz S***** bloß vorgeschoben wurde (US 46 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten angemeldeten (S 78/V), gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht zulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.