Gründe:
Robert Norbert N***** wurde am 13. Oktober 1998 festgenommen (ON 19) und befindet sich seit 16. Oktober 1998 in Untersuchungshaft. Gegen ihn wird beim Landesgericht Innsbruck eine Voruntersuchung wegen des Vergehens der Kindesentziehung nach § 195 Abs 2 StGB sowie der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Mordes nach § 75 StGB geführt, und zwar unter dem Verdacht, er habe den zwölfjährigen, somit unmündigen Peter H***** seinen erziehungsberechtigten Eltern entzogen, ihn vor diesen verborgen gehalten oder ihn verleitet, sich ihnen zu entziehen oder sich vor ihnen verborgen zu halten, ferner Belinda H***** (Mutter des Peter H*****) durch die schriftliche Äußerung, "wenn Sie jetzt den verhängnisvollen Fehler wiederholen, ganz G***** samt Polizei und Feuerwehr zu verständigen, dann sollten Sie auch noch gleich zwei Särge bestellen", sohin durch Drohung mit dem Tod eines Angehörigen zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Anzeige genötigt und schließlich dadurch, daß er den nicht selbstverantwortlichen Peter H***** dazu veranlaßte, sich selbst zu töten, und ihm dazu einen geladenen und schußbereiten Revolver übergab, den Genannten getötet.Robert Norbert N***** wurde am 13. Oktober 1998 festgenommen (ON 19) und befindet sich seit 16. Oktober 1998 in Untersuchungshaft. Gegen ihn wird beim Landesgericht Innsbruck eine Voruntersuchung wegen des Vergehens der Kindesentziehung nach Paragraph 195, Absatz 2, StGB sowie der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Mordes nach Paragraph 75, StGB geführt, und zwar unter dem Verdacht, er habe den zwölfjährigen, somit unmündigen Peter H***** seinen erziehungsberechtigten Eltern entzogen, ihn vor diesen verborgen gehalten oder ihn verleitet, sich ihnen zu entziehen oder sich vor ihnen verborgen zu halten, ferner Belinda H***** (Mutter des Peter H*****) durch die schriftliche Äußerung, "wenn Sie jetzt den verhängnisvollen Fehler wiederholen, ganz G***** samt Polizei und Feuerwehr zu verständigen, dann sollten Sie auch noch gleich zwei Särge bestellen", sohin durch Drohung mit dem Tod eines Angehörigen zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Anzeige genötigt und schließlich dadurch, daß er den nicht selbstverantwortlichen Peter H***** dazu veranlaßte, sich selbst zu töten, und ihm dazu einen geladenen und schußbereiten Revolver übergab, den Genannten getötet.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Robert Norbert N***** gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 27. Oktober 1998 (ON 16) nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Grunde des § 180 Abs 7 StPO angeordnet.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Robert Norbert N***** gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 27. Oktober 1998 (ON 16) nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Grunde des Paragraph 180, Absatz 7, StPO angeordnet.