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Entscheidung 14 Os 181/98×

Entscheidung 14 Os 181/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os181/98

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ali G***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 7. Oktober 1998, GZ 12 römisch fünf r 197/98-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ali G***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 27. April 1998 in Leonstein dem Hasan A***** durch einen Bruststich mit einem Butterflymesser mit einer Klingenlänge von 11 cm eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, wobei die Tat dessen Tod zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, - nominell auch Ziffer 13, - StPO) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie sich mit der Forderung der Tatbeurteilung in Richtung Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, StGB oder fahrlässiger Tötung nach Paragraph 80, StGB über die im Wahrspruch festgestellten wesentlichen Tatsachen hinwegsetzt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 12, E 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E53216 14D01818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00181.98.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_0140OS00181_9800000_000