Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit ihren auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Mario A***** den ihn betreffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (IV) unangefochten läßt.Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit ihren auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Mario A***** den ihn betreffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (römisch vier) unangefochten läßt.
Zur Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Thomas B*****:Zur Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Thomas B*****:
Zunächst versagt der zu allen Schuldsprüchen erhobene Einwand, einzelne, in der Beschwerde näher bezeichnete Feststellungen seien überhaupt nicht begründet, schon deshalb, weil die Tatrichter ihre Feststellungen insgesamt - wie dies die Beschwerde an anderer Stelle selbst einräumt - auf die Aussage der Zeugin Michaela B***** (dazu aber auch noch auf andere, vom Beschwerdeführer übergangene Beweise) stützen (US 9). Dies trifft insbesondere auch auf die dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (IV) zugrunde liegenden Konstatierungen zu, wogegen Verhaltensweisen, wie sie im Umfeld der gewerbsmäßigen Prostitution erfahrungsgemäß zu beobachten sind, der Beschwerde zuwider vom Erstgericht lediglich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin herangezogen wurden (US 9).Zunächst versagt der zu allen Schuldsprüchen erhobene Einwand, einzelne, in der Beschwerde näher bezeichnete Feststellungen seien überhaupt nicht begründet, schon deshalb, weil die Tatrichter ihre Feststellungen insgesamt - wie dies die Beschwerde an anderer Stelle selbst einräumt - auf die Aussage der Zeugin Michaela B***** (dazu aber auch noch auf andere, vom Beschwerdeführer übergangene Beweise) stützen (US 9). Dies trifft insbesondere auch auf die dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (römisch vier) zugrunde liegenden Konstatierungen zu, wogegen Verhaltensweisen, wie sie im Umfeld der gewerbsmäßigen Prostitution erfahrungsgemäß zu beobachten sind, der Beschwerde zuwider vom Erstgericht lediglich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin herangezogen wurden (US 9).
Insoweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer darüber hinausgehenden weiteren Begründung reklamiert, übersieht er weite Passagen der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 9 ff); er zeigt damit auch keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 10).Insoweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer darüber hinausgehenden weiteren Begründung reklamiert, übersieht er weite Passagen der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 9 ff); er zeigt damit auch keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich in hier unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 10).
Auch mit der bloß allgemeinen Behauptung der unvollständigen Verwertung von Beweisergebnissen wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Hiezu wäre die Anführung konkreter Tatumstände erforderlich gewesen, die im Urteil unbeachtet blieben (siehe Mayerhofer/Rieder aaO E 11 f, 74). Dies läßt jedoch die Beschwerde zur Gänze vermissen, zumal auch die schlichte Behauptung, das Erstgericht habe die Aussage der Zeugin Margit B***** ignoriert, ebenso wie die Rüge unzureichender Erörterung von - nicht näher genannten - Widersprüchen in der Aussage der Zeugin B***** diesem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht werden.
Schließlich wurde auch der von den Tatrichtern angenommene Vorsatz - der Beschwerde zuwider - ausreichend begründet. Angesichts der im Spruch und in den Gründen ausführlich beschriebenen zielgerichteten Vorgangsweise des Beschwerdeführers konnte sich das Schöffengericht zu Recht mit einem Hinweis auf das konstatierte Tatgeschehen begnügen.
Zur Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Mario A*****:Zur Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Mario A*****:
Der hier unternommene Versuch, innere Widersprüche der Feststellungen zu den Schuldsprüchen II und III aus einer zeitlichen Unvereinbarkeit der konstatierten Deliktsperioden abzuleiten, scheitert schon daran, daß die einzelnen Tatzeiträume, den Angaben der Zeugin B***** folgend, nur annähernd ("ca") festgestellt wurden und demnach unter Berücksichtigung der dadurch bedingten (entscheidungsunwesentlichen) Unschärfen einander keinesfalls ausschließen. Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.Der hier unternommene Versuch, innere Widersprüche der Feststellungen zu den Schuldsprüchen römisch zwei und römisch drei aus einer zeitlichen Unvereinbarkeit der konstatierten Deliktsperioden abzuleiten, scheitert schon daran, daß die einzelnen Tatzeiträume, den Angaben der Zeugin B***** folgend, nur annähernd ("ca") festgestellt wurden und demnach unter Berücksichtigung der dadurch bedingten (entscheidungsunwesentlichen) Unschärfen einander keinesfalls ausschließen. Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.
Als unbegründet erweist sich aber auch der zum Faktum V erhobene Einwand, das Schöffengericht habe sich bei der Feststellung des Verletzungserfolges mit den Aussagen des Tatopfers vor der Untersuchungsrichterin nicht auseinandergesetzt, fußt doch die im Spruch angeführte Verletzung (Hämatom) auf eben dieser Zeugenaussage (US 5 iVm S 191: "blaues Auge"). Daß sich die Zeugin hiedurch subjektiv nicht verletzt fühlte, hatte das Erstgericht, als für die Tatfrage unerheblich, nicht zu erörtern.Als unbegründet erweist sich aber auch der zum Faktum römisch fünf erhobene Einwand, das Schöffengericht habe sich bei der Feststellung des Verletzungserfolges mit den Aussagen des Tatopfers vor der Untersuchungsrichterin nicht auseinandergesetzt, fußt doch die im Spruch angeführte Verletzung (Hämatom) auf eben dieser Zeugenaussage (US 5 in Verbindung mit S 191: "blaues Auge"). Daß sich die Zeugin hiedurch subjektiv nicht verletzt fühlte, hatte das Erstgericht, als für die Tatfrage unerheblich, nicht zu erörtern.
Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a):Zu den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,):
Diese sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht am - im gegebenen Rahmen - bindenden Urteilssachverhalt orientieren.
Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers Thomas B*****, mit der dieser seine Täterschaft bzw Mittäterschaft im Faktum III/1/a bestreitet, negiert die dagegen stehenden diesbezüglichen Feststellungen (US 6). Sein hiezu erstattetes Vorbringen erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Gleiches gilt für die vom genannten Beschwerdeführer gerügte Unterlassung einer Feststellung, wonach Michaela B***** ihm niemals Geld gegeben habe. Hier übergeht er die ausdrücklichen gegenteiligen Urteilsannahmen (US 6, 7, 8), wie er sich auch über die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinwegsetzt.
Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers Mario A***** verfehlt gleichfalls das Gebot, von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen auszugehen.
Daß Michaela B***** die erste Italienreise (Faktum III/1/a) freiwillig mitmachte, ist den dazu getroffenen Konstatierungen ohnehin zu entnehmen. Einer ausdrücklichen diesbezüglichen Feststellung bedurfte es demnach nicht, abgesehen davon, daß einer solchen im Hinblick auf die Tatbestandserfordernisse des § 217 StGB keine Entscheidungsrelevanz zukäme.Daß Michaela B***** die erste Italienreise (Faktum III/1/a) freiwillig mitmachte, ist den dazu getroffenen Konstatierungen ohnehin zu entnehmen. Einer ausdrücklichen diesbezüglichen Feststellung bedurfte es demnach nicht, abgesehen davon, daß einer solchen im Hinblick auf die Tatbestandserfordernisse des Paragraph 217, StGB keine Entscheidungsrelevanz zukäme.
Die vermißte Feststellung, es habe sich dabei um eine "Urlaubsfahrt" gehandelt, übergeht den konstatierten, vom Beschwerdeführer in Frage gestellten "Vorsatz in punkto Prostitution". Mit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen wird nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Analoges gilt für die unter der Vorgabe der Relevierung eines Feststellungsmangels aufgestellte Behauptung, die Zeugin B***** habe freiwillig und von sich aus im Club M***** als Animierdame gearbeitet. Damit vernachlässigt der Beschwerdeführer die ausdrücklich gegenteiligen Feststellungen des Schöffengerichtes (US 5) für den Zeitraum nach dem "freiwilligen" Arbeitsantritt.
Mit seinem unter dem Prätext eines Feststellungsmangels vorgebrachten Einwand, auch der zweite Italienaufenthalt (Faktum III/2) sei ursprünglich nur als Urlaub gedacht gewesen und die Prostitution (im Ausland) ohne sein Wissen und Wollen erfolgt, entfernt er sich abermals vom Urteilssachverhalt, wonach er B***** trotz deren Weigerung durch Mißhandlungen und Drohungen dazu gebracht hat, nach Italien zur Ausübung des Straßenstriches mitzufahren (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.