Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit "voller Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", der Sache demnach mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO) und mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit "voller Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", der Sache demnach mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) und mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die Behauptung des Angeklagten, infolge von zwei Prostataoperationen "impotent im Sinne einer Erektionsunfähigkeit" zu sein, haben die Tatrichter keineswegs übergangen (US 6). Indem sie den Schuldspruch ua auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Z***** gestützt haben (US 7), der eine erektile Impotenz als unbewiesen bezeichnete (S 158), haben sie schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie dieser Verantwortung nicht gefolgt sind. Der insoweit geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5) liegt daher nicht vor.Die Behauptung des Angeklagten, infolge von zwei Prostataoperationen "impotent im Sinne einer Erektionsunfähigkeit" zu sein, haben die Tatrichter keineswegs übergangen (US 6). Indem sie den Schuldspruch ua auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Z***** gestützt haben (US 7), der eine erektile Impotenz als unbewiesen bezeichnete (S 158), haben sie schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie dieser Verantwortung nicht gefolgt sind. Der insoweit geltend gemachte Begründungsmangel (Ziffer 5,) liegt daher nicht vor.
Deutlich genug und keineswegs unbegründet (Z 5) ist auch die Feststellung (US 2, 7 und 8), daß der Vorsatz des Angeklagten auf Vollziehung des Beischlafs gerichtet war. Diesbezüglich ist das Urteil - bei rechtem Verständnis von Spruch und Gründen in ihrem Zusammenhang - auch nicht in sich widersprüchlich.Deutlich genug und keineswegs unbegründet (Ziffer 5,) ist auch die Feststellung (US 2, 7 und 8), daß der Vorsatz des Angeklagten auf Vollziehung des Beischlafs gerichtet war. Diesbezüglich ist das Urteil - bei rechtem Verständnis von Spruch und Gründen in ihrem Zusammenhang - auch nicht in sich widersprüchlich.
Verfahrensergebnisse, die auf strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Blutschande hingewiesen hätten und daher erörterungsbedürftig gewesen wären, wurden in der Beschwerde (Z 5) nicht dargetan. Im übrigen ist im Urteil festgestellt (US 6), daß der Angeklagte vom Tatopfer jeweils nur infolge Annäherung seiner Gattin abgelassen hat.Verfahrensergebnisse, die auf strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Blutschande hingewiesen hätten und daher erörterungsbedürftig gewesen wären, wurden in der Beschwerde (Ziffer 5,) nicht dargetan. Im übrigen ist im Urteil festgestellt (US 6), daß der Angeklagte vom Tatopfer jeweils nur infolge Annäherung seiner Gattin abgelassen hat.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen haben sich bei Prüfung der Akten an Hand des darauf abzielenden Beschwerdevorbringens (Z 5 a) nicht ergeben.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen haben sich bei Prüfung der Akten an Hand des darauf abzielenden Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) nicht ergeben.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung seiner Sexualattacken gegen die Enkelin nur nach §§ 207, 212 StGB anstrebt, verfehlt die gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dabei die Feststellung eines Beischlafsvorsatzes (siehe abermals US 2, 7 und 8) außer acht gelassen wird.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung seiner Sexualattacken gegen die Enkelin nur nach Paragraphen 207, 212, StGB anstrebt, verfehlt die gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dabei die Feststellung eines Beischlafsvorsatzes (siehe abermals US 2, 7 und 8) außer acht gelassen wird.
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Ebenso war mit der im kollegialgerichtlichen Strafprozeß gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu verfahren. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ist darnach das Oberlandesgericht Graz berufen (§ 285 i StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Ebenso war mit der im kollegialgerichtlichen Strafprozeß gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu verfahren. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ist darnach das Oberlandesgericht Graz berufen (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.