Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des Beweisantrages auf "Anfrage an die Telekom betreffend die Nummer 02236/72666 zum Nachweis dafür, daß am 13. 1. 1998 nach 15.17 Uhr drei Anrufe getätigt wurden, welche abgehoben worden waren (Anrufbeantworter), und zum Nachweis dafür, daß das Fax um 15.17 Uhr nicht auf Grund einer vorprogrammierten Zeitangabe, sondern vom Angeklagten persönlich abgesandt wurde, sodaß er zum Zeitpunkt der Brandstiftung nicht in der L***** war" (S 316/V), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn das Schöffengericht ging davon aus, "daß der Angeklagte seine technischen Geräte so angesteckt hatte, daß auch bei gleichzeitig eingeschaltetem Anrufbeantworter und eingehender Anrufe ein zeitversetztes Faxen möglich war", sodaß sich das geltend gemachte Beweisthema einer Entgegennahme von drei Telefonanrufen durch den Anrufbeantworter - abgesehen von der vom Erstgericht auch eingeräumten Möglichkeit einer unmittelbaren Faxabsendung durch einen Dritten (US 48) - zur Beweisführung in Richtung einer persönlichen Anwesenheit des Angeklagten bei seinem Faxgerät und damit eines Alibis nicht eignen konnte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung des Beweisantrages auf "Anfrage an die Telekom betreffend die Nummer 02236/72666 zum Nachweis dafür, daß am 13. 1. 1998 nach 15.17 Uhr drei Anrufe getätigt wurden, welche abgehoben worden waren (Anrufbeantworter), und zum Nachweis dafür, daß das Fax um 15.17 Uhr nicht auf Grund einer vorprogrammierten Zeitangabe, sondern vom Angeklagten persönlich abgesandt wurde, sodaß er zum Zeitpunkt der Brandstiftung nicht in der L***** war" (S 316/V), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn das Schöffengericht ging davon aus, "daß der Angeklagte seine technischen Geräte so angesteckt hatte, daß auch bei gleichzeitig eingeschaltetem Anrufbeantworter und eingehender Anrufe ein zeitversetztes Faxen möglich war", sodaß sich das geltend gemachte Beweisthema einer Entgegennahme von drei Telefonanrufen durch den Anrufbeantworter - abgesehen von der vom Erstgericht auch eingeräumten Möglichkeit einer unmittelbaren Faxabsendung durch einen Dritten (US 48) - zur Beweisführung in Richtung einer persönlichen Anwesenheit des Angeklagten bei seinem Faxgerät und damit eines Alibis nicht eignen konnte.
Nicht deutlich und bestimmt und damit nicht prozeßordnungsgemäß (§ 285 Abs 1 StPO) macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 durch den nicht nachvollziehbaren Einwand geltend, daß die festgestellte Zueignung eines Bargeldbetrages von "ca S 629.000,-" nicht zum Ausdruck bringe, welchen Betrag das Schöffengericht tatsächlich angenommen habe. Die für die Wertqualifikation maßgebende Schadenshöhe von mehr als 500.000 S wird gar nicht in Frage gestellt.Nicht deutlich und bestimmt und damit nicht prozeßordnungsgemäß (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, durch den nicht nachvollziehbaren Einwand geltend, daß die festgestellte Zueignung eines Bargeldbetrages von "ca S 629.000,-" nicht zum Ausdruck bringe, welchen Betrag das Schöffengericht tatsächlich angenommen habe. Die für die Wertqualifikation maßgebende Schadenshöhe von mehr als 500.000 S wird gar nicht in Frage gestellt.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.