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Entscheidung 14 Os 182/98×

Entscheidung 14 Os 182/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os182/98

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Oktober 1998, GZ 3 b römisch fünf r 569/98-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter B***** der Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A. von Anfang 1996 bis Ende 1997 ein ihm als für die Finanzgebarung des Österreichischen J*****ournalistenclubs zuständigem Vereinsfunktionär anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert, und zwar ca 629.000 S Bargeld, sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, indem er Geldbeträge von den Vereinssparbüchern bei der E*****, Nr. 1953-03369, und bei der R***** Wien, Nr. 37.539673, laufend abhob und diese eigennützig verwendete;

B. am 13. Jänner 1998 ohne Einwilligung des Eigentümers vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht, indem er in den Büroräumlichkeiten des Österreichischen J***** in der "L*****" unter Verwendung eines brandunterstützenden Mittels Papier und andere brennbare Sachen anzündete, sodaß ein Großbrand entstand, welcher das Inventar des Clubs zerstörte und die Büroräumlichkeiten verwüstete.

Die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung des Beweisantrages auf "Anfrage an die Telekom betreffend die Nummer 02236/72666 zum Nachweis dafür, daß am 13. 1. 1998 nach 15.17 Uhr drei Anrufe getätigt wurden, welche abgehoben worden waren (Anrufbeantworter), und zum Nachweis dafür, daß das Fax um 15.17 Uhr nicht auf Grund einer vorprogrammierten Zeitangabe, sondern vom Angeklagten persönlich abgesandt wurde, sodaß er zum Zeitpunkt der Brandstiftung nicht in der L***** war" (S 316/V), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn das Schöffengericht ging davon aus, "daß der Angeklagte seine technischen Geräte so angesteckt hatte, daß auch bei gleichzeitig eingeschaltetem Anrufbeantworter und eingehender Anrufe ein zeitversetztes Faxen möglich war", sodaß sich das geltend gemachte Beweisthema einer Entgegennahme von drei Telefonanrufen durch den Anrufbeantworter - abgesehen von der vom Erstgericht auch eingeräumten Möglichkeit einer unmittelbaren Faxabsendung durch einen Dritten (US 48) - zur Beweisführung in Richtung einer persönlichen Anwesenheit des Angeklagten bei seinem Faxgerät und damit eines Alibis nicht eignen konnte.

Nicht deutlich und bestimmt und damit nicht prozeßordnungsgemäß (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, durch den nicht nachvollziehbaren Einwand geltend, daß die festgestellte Zueignung eines Bargeldbetrages von "ca S 629.000,-" nicht zum Ausdruck bringe, welchen Betrag das Schöffengericht tatsächlich angenommen habe. Die für die Wertqualifikation maßgebende Schadenshöhe von mehr als 500.000 S wird gar nicht in Frage gestellt.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53217 14D01828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00182.98.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_0140OS00182_9800000_000