Diese ersichtlich auf den Kommentar in Leukauf-Steininger, StGB2, RN 38 zu § 223 gestützte, aber mißverstandene Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes ist verfehlt: Das Tatbild der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 und 2 StGB erfordert auf der subjektiven Tatseite keineswegs nur den auf die Verwirklichung des diesem Tatbild entsprechenden Sachverhalts gerichteten Vorsatz gemäß § 5 Abs. 1 StGB, sondern darüber hinaus nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung den "erweiterten" Vorsatz, daß die (falsche oder verfälschte) Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (Abs. 1) oder gebraucht wird (Abs. 2). Mit diesem für beide Absätze des § 223 StGB gleichen sogenannten Täuschungsvorsatz (Kienapfel, WK, Rz 225 ff zu § 223) handelt, wer durch Täuschung über die Echtheit einen anderen zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will (Kienapfel, aaO), wer durch den Gebrauch der Urkunde eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen, eine rechtlich erhebliche Maßnahme bezweckt (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 33, 37, 39 zu § 223). Dabei muß die Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet werden (LSK 1978/386 = JBl. 1979, 272 mit weiteren Nachweisen). Daß darüber hinaus kein über die schon in der Ingebrauchnahme liegende Irreführung hinausgehender Täuschungsvorsatz verlangt wird (vgl. das eingangs erwähnte Zitat aus Leukauf-Steininger im Berufungserkenntnis; insbesondere LSK 1978/387 = JBl. 1977, 272) ist zwar richtig, wurde aber vom Berufungsgericht aus dem Zusammenhang mit dem unmittelbar davorstehenden Rechtssatz gelöst und daher in seiner Tragweite mißverstanden. Wird eine Urkunde trotz einer in einem bestimmten Punkt erfolgten Verfälschung im Rechtsverkehr verwendet, so entspricht dies § 223 Abs. 2 StGB nur dann, wenn diese Verfälschung für die konkrete Verwendung bedeutsam war.Diese ersichtlich auf den Kommentar in Leukauf-Steininger, StGB2, RN 38 zu Paragraph 223, gestützte, aber mißverstandene Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes ist verfehlt: Das Tatbild der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins und 2 StGB erfordert auf der subjektiven Tatseite keineswegs nur den auf die Verwirklichung des diesem Tatbild entsprechenden Sachverhalts gerichteten Vorsatz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StGB, sondern darüber hinaus nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung den "erweiterten" Vorsatz, daß die (falsche oder verfälschte) Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (Absatz eins,) oder gebraucht wird (Absatz 2,). Mit diesem für beide Absätze des Paragraph 223, StGB gleichen sogenannten Täuschungsvorsatz (Kienapfel, WK, Rz 225 ff zu Paragraph 223,) handelt, wer durch Täuschung über die Echtheit einen anderen zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will (Kienapfel, aaO), wer durch den Gebrauch der Urkunde eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen, eine rechtlich erhebliche Maßnahme bezweckt (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 33, 37, 39 zu Paragraph 223,). Dabei muß die Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet werden (LSK 1978/386 = JBl. 1979, 272 mit weiteren Nachweisen). Daß darüber hinaus kein über die schon in der Ingebrauchnahme liegende Irreführung hinausgehender Täuschungsvorsatz verlangt wird vergleiche das eingangs erwähnte Zitat aus Leukauf-Steininger im Berufungserkenntnis; insbesondere LSK 1978/387 = JBl. 1977, 272) ist zwar richtig, wurde aber vom Berufungsgericht aus dem Zusammenhang mit dem unmittelbar davorstehenden Rechtssatz gelöst und daher in seiner Tragweite mißverstanden. Wird eine Urkunde trotz einer in einem bestimmten Punkt erfolgten Verfälschung im Rechtsverkehr verwendet, so entspricht dies Paragraph 223, Absatz 2, StGB nur dann, wenn diese Verfälschung für die konkrete Verwendung bedeutsam war.
Ein darauf gerichteter (erweiterter) Vorsatz des Angeklagten wurde in den Urteilen beider Gerichtsinstanzen nicht festgestellt. Hierauf hat der Angeklagte in seinem Rechtsmittel, zwar nicht gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO, aber doch in der Mängelrüge (Z 5) und in der Schuldberufung (S 299, 301) hingewiesen, wenngleich das Schwergewicht der Berufung in dem Nachweis lag, daß die vorgenommene Pfändung ungeachtet des Formfehlers gültig war, worauf es tatsächlich (Berufungsgericht S 313 unten, 314 oben) nicht ankommt. Dem aufgezeigten entscheidenden Feststellungsmangel hätte das Berufungsgericht aber nachgehen müssen; durch die Verwerfung der Nichtigkeits- und Schuldberufung hat es das Gesetz daher zum Nachteil des Angeklagten im § 223 StGB verletzt.Ein darauf gerichteter (erweiterter) Vorsatz des Angeklagten wurde in den Urteilen beider Gerichtsinstanzen nicht festgestellt. Hierauf hat der Angeklagte in seinem Rechtsmittel, zwar nicht gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, aber doch in der Mängelrüge (Ziffer 5,) und in der Schuldberufung (S 299, 301) hingewiesen, wenngleich das Schwergewicht der Berufung in dem Nachweis lag, daß die vorgenommene Pfändung ungeachtet des Formfehlers gültig war, worauf es tatsächlich (Berufungsgericht S 313 unten, 314 oben) nicht ankommt. Dem aufgezeigten entscheidenden Feststellungsmangel hätte das Berufungsgericht aber nachgehen müssen; durch die Verwerfung der Nichtigkeits- und Schuldberufung hat es das Gesetz daher zum Nachteil des Angeklagten im Paragraph 223, StGB verletzt.
Da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die fehlenden Konstatierungen nachzutragen und bei der gegebenen
Sachlage - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht gesagt werden kann, daß Grundlagen für die zur subjektiven Tatseite erforderlichen Feststellungen im erneuerten Rechtsgang unter keinen Umständen zu erwarten seien, war in Stattgebung der von der Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.Sachlage - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht gesagt werden kann, daß Grundlagen für die zur subjektiven Tatseite erforderlichen Feststellungen im erneuerten Rechtsgang unter keinen Umständen zu erwarten seien, war in Stattgebung der von der Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.