Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich gegen die Beurteilung der in Rede stehenden Vollstreckungsberichte als öffentliche Urkunden im Sinne des § 311 StGB wendet.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich gegen die Beurteilung der in Rede stehenden Vollstreckungsberichte als öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 311, StGB wendet.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß Schutzobjekt der §§ 224, 227, 228, 311 StGB nur jene öffentlichen Urkunden sind, die dem Erfordernis des § 74 Z 7 StGB - Errichtung der Urkunde zur Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung - entsprechen. Nach herrschender Auffassung ist nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 224, 227, 228 und 311 StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer spezifischen rechtlichen Zweckbestimmung nach erhöhte Beweisgarantie zukommt (SSt 53/68). Für die Beurteilung einer Urkunde als "öffentlich" ist somit nicht allein der formale Errichtungsakt durch einen Beamten entscheidend, sondern primär die materielle Bedeutung des Beurkundungsinhaltes, der den Grund für den erhöhten strafrechtlichen Schutz bildet. Ergibt sich daraus eine Urkundenfunktion als Ausdruck staatlicher Autorität, welche größeres Vertrauen der Allgemeinheit auf die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit bewirkt, so liegt eine mit Anspruch auf erhöhten Echtheits- und Wahrheitsschutz versehene öffentliche Urkunde vor (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 224 RN 3).Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß Schutzobjekt der Paragraphen 224, 227, 228, 311, StGB nur jene öffentlichen Urkunden sind, die dem Erfordernis des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB - Errichtung der Urkunde zur Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung - entsprechen. Nach herrschender Auffassung ist nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde eine öffentliche Urkunde im Sinne der Paragraphen 224, 227, 228 und 311 StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer spezifischen rechtlichen Zweckbestimmung nach erhöhte Beweisgarantie zukommt (SSt 53/68). Für die Beurteilung einer Urkunde als "öffentlich" ist somit nicht allein der formale Errichtungsakt durch einen Beamten entscheidend, sondern primär die materielle Bedeutung des Beurkundungsinhaltes, der den Grund für den erhöhten strafrechtlichen Schutz bildet. Ergibt sich daraus eine Urkundenfunktion als Ausdruck staatlicher Autorität, welche größeres Vertrauen der Allgemeinheit auf die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit bewirkt, so liegt eine mit Anspruch auf erhöhten Echtheits- und Wahrheitsschutz versehene öffentliche Urkunde vor vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 224, RN 3).
Diese Voraussetzung trifft aber auf die gegenständlichen Vollzugsberichte zu. Der mit der Ausführung des Exekutionsvollzuges beauftragte Gerichtsvollzieher hat nach Beendigung der Amtshandlung über den Vollzug oder über die Gründe seines Unterbleibens sowie über vorgekommene Zwischenfälle schriftlich zu berichten (§ 253 EO, § 553 Abs 5 Geo). Diese Berichte (E-Form 254), in denen auch die für die Amtshandlung des Gerichtsvollziehers zu entrichtenden Vollzugs- und Wegegebühren einzutragen sind (§ 5 Vollzugs- und WegegebührenG), werden der betreibenden Partei zugestellt und dienen als Grundlage für die weitere Antragstellung im Exekutionsverfahren. Zutreffend hat daher das Schöffengericht erkannt, daß diese Vollzugsberichte nicht nur zur Dokumentation behördeninterner Vorgänge, sondern auch dazu bestimmt sind, den Verfahrensbeteiligten Kenntnis über rechtlich bedeutsame Tatsachen zu verschaffen.Diese Voraussetzung trifft aber auf die gegenständlichen Vollzugsberichte zu. Der mit der Ausführung des Exekutionsvollzuges beauftragte Gerichtsvollzieher hat nach Beendigung der Amtshandlung über den Vollzug oder über die Gründe seines Unterbleibens sowie über vorgekommene Zwischenfälle schriftlich zu berichten (Paragraph 253, EO, Paragraph 553, Absatz 5, Geo). Diese Berichte (E-Form 254), in denen auch die für die Amtshandlung des Gerichtsvollziehers zu entrichtenden Vollzugs- und Wegegebühren einzutragen sind (Paragraph 5, Vollzugs- und WegegebührenG), werden der betreibenden Partei zugestellt und dienen als Grundlage für die weitere Antragstellung im Exekutionsverfahren. Zutreffend hat daher das Schöffengericht erkannt, daß diese Vollzugsberichte nicht nur zur Dokumentation behördeninterner Vorgänge, sondern auch dazu bestimmt sind, den Verfahrensbeteiligten Kenntnis über rechtlich bedeutsame Tatsachen zu verschaffen.
Der Beschwerdeauffassung zuwider sind daher Eintragungen des Gerichtsvollziehers in diesen Berichten im Hinblick auf das ihnen beim Gebrauch (auch durch Außenstehende) entgegengebrachte Vertrauen in ihre Echtheit und Richtigkeit als öffentliche Urkunden anzusehen. Dem Schuldspruch wegen § 311 StGB haftet sohin der behauptete Rechtsirrtum nicht an.Der Beschwerdeauffassung zuwider sind daher Eintragungen des Gerichtsvollziehers in diesen Berichten im Hinblick auf das ihnen beim Gebrauch (auch durch Außenstehende) entgegengebrachte Vertrauen in ihre Echtheit und Richtigkeit als öffentliche Urkunden anzusehen. Dem Schuldspruch wegen Paragraph 311, StGB haftet sohin der behauptete Rechtsirrtum nicht an.
Der Einwand, im Ersturteil sei der erweiterte Vorsatz des Angeklagten, die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis der falsch beurkundeten Tatsachen zu gebrauchen (US 12), nicht festgestellt, wurde im Gerichtstag zurückgezogen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte nach §§ 37 Abs 1, 311 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 200 S, wobei es die dreifache Falschbeurkundung durch Hans K***** als erschwerend, als mildernd hingegen dessen Unbescholtenheit wertete.Das Schöffengericht verhängte nach Paragraphen 37, Absatz eins, 311, StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 200 S, wobei es die dreifache Falschbeurkundung durch Hans K***** als erschwerend, als mildernd hingegen dessen Unbescholtenheit wertete.
Auch die auf eine bedingte Nachsicht dieser Strafe abzielende Berufung des Angeklagten ist unbegründet.
Den besonderen Umständen des Falles und dem vom Berufungswerber in den Vordergrund gerückten Mindergrad der Präventionserfordernisse hat das Erstgericht durch die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der im Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) ausreichend Rechnung getragen. Eine weitere Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten kann gerade bei Falschbeurkundungen im Justizbereich nicht vertreten werden, zumal der Angeklagte nichts ins Treffen führen kann, was sein Verhalten als einmalige Fehlleistung erscheinen ließe, dieses vielmehr auf seine mangelnde Gewissenhaftigkeit bei der Amtsführung im allgemeinen schließen läßt.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.