Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, die D***** auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt, T***** jedoch unausgeführt ließ. Da letzterer auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht bezeichnete (§ 285 a Z 2 StPO), war seine Beschwerde zurückzuweisen.Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, die D***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO stützt, T***** jedoch unausgeführt ließ. Da letzterer auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht bezeichnete (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), war seine Beschwerde zurückzuweisen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Miroslav D***** hingegen kommt Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft der jede Tatbeteiligung in Abrede stellenden Angeklagten aus einem "Gutachten des Sachverständigen Karl B*****" gewonnen, wonach bei dem in die Trafik R***** versuchten Einbruchsdiebstahl (I 1) eine im PKW des Angeklagten T***** sichergestellte Universalgrippzange des Miroslav D***** verwendet und der Gebrauch dieses Werkzeuges auch bei einem weiteren Tatversuch als möglich bezeichnet wurde. Die Tatrichter stützten die getroffene Feststellung zudem auf die räumliche Nähe aller Tatobjekte (Hauptstraße 30 bis 81) und den Umstand, daß unmittelbar nach dem Einbruchsversuch in den Pfarrhof (I 8) zwei Männer gesehen worden seien.Das Schöffengericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft der jede Tatbeteiligung in Abrede stellenden Angeklagten aus einem "Gutachten des Sachverständigen Karl B*****" gewonnen, wonach bei dem in die Trafik R***** versuchten Einbruchsdiebstahl (römisch eins 1) eine im PKW des Angeklagten T***** sichergestellte Universalgrippzange des Miroslav D***** verwendet und der Gebrauch dieses Werkzeuges auch bei einem weiteren Tatversuch als möglich bezeichnet wurde. Die Tatrichter stützten die getroffene Feststellung zudem auf die räumliche Nähe aller Tatobjekte (Hauptstraße 30 bis 81) und den Umstand, daß unmittelbar nach dem Einbruchsversuch in den Pfarrhof (römisch eins 8) zwei Männer gesehen worden seien.
Zutreffend wendet der Angeklagte D***** dagegen ein (Z 5), daß mit diesen Erwägungen die Annahme seiner Täterschaft nicht hinreichend begründet werden könne. Denn angesichts dessen, daß in derselben Nacht in zwölf weitere Geschäftslokale der P***** Hauptstraße auf die nämliche Weise eingebrochen wurde (II A), in diesen Fällen aber ein Freispruch aus Mangel an Beweisen erging, erweist sich der vom Erstgericht unter Berufung auf eine "lebensnahe Betrachtungsweise" gezogene Schluß, daß D***** und T***** aufgrund der als erwiesen angenommenen Verwendung der sichergestellten Zange beim versuchten Trafikeinbruch auch die unter I 2 bis 10 angeführten Straftaten begangen haben, als nicht tragfähig. Er stellt vielmehr, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, eine bloße Scheinbegründung dar. Auch den übrigen Indizien kommt nach der derzeitigen Aktenlage die ihnen zugeschriebene belastende Aussagekraft nicht zu.Zutreffend wendet der Angeklagte D***** dagegen ein (Ziffer 5,), daß mit diesen Erwägungen die Annahme seiner Täterschaft nicht hinreichend begründet werden könne. Denn angesichts dessen, daß in derselben Nacht in zwölf weitere Geschäftslokale der P***** Hauptstraße auf die nämliche Weise eingebrochen wurde (römisch zwei A), in diesen Fällen aber ein Freispruch aus Mangel an Beweisen erging, erweist sich der vom Erstgericht unter Berufung auf eine "lebensnahe Betrachtungsweise" gezogene Schluß, daß D***** und T***** aufgrund der als erwiesen angenommenen Verwendung der sichergestellten Zange beim versuchten Trafikeinbruch auch die unter römisch eins 2 bis 10 angeführten Straftaten begangen haben, als nicht tragfähig. Er stellt vielmehr, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, eine bloße Scheinbegründung dar. Auch den übrigen Indizien kommt nach der derzeitigen Aktenlage die ihnen zugeschriebene belastende Aussagekraft nicht zu.
So spricht etwa der Hinweis darauf, daß nach dem Einbruchsversuch in den Pfarrhof zwei Männer am Tatort gesehen worden sind, nicht gegen die Angeklagten, wurden sie doch bei einer Gegenüberstellung vom Zeugen P***** nicht identifiziert (S 437 f/I), vom Zeugen B***** sogar als Täter ausgeschlossen (S 443/I). Auch ist nicht zu übersehen, daß beim Faktum II A I 4, in dem der (sachverständige) Zeuge B***** die Verwendung der mehrfach erwähnten Universalgrippzange des Angeklagten D***** für möglich hielt (S 23/II), die beiden Angeklagten (sowie der Mitangeklagte H*****) als Verursacher eines am Tatort sichergestellten, einem (der) Täter zugeschriebenen Handflächenabdruckes ausscheiden (S 203/II).So spricht etwa der Hinweis darauf, daß nach dem Einbruchsversuch in den Pfarrhof zwei Männer am Tatort gesehen worden sind, nicht gegen die Angeklagten, wurden sie doch bei einer Gegenüberstellung vom Zeugen P***** nicht identifiziert (S 437 f/I), vom Zeugen B***** sogar als Täter ausgeschlossen (S 443/I). Auch ist nicht zu übersehen, daß beim Faktum römisch zwei A römisch eins 4, in dem der (sachverständige) Zeuge B***** die Verwendung der mehrfach erwähnten Universalgrippzange des Angeklagten D***** für möglich hielt (S 23/II), die beiden Angeklagten (sowie der Mitangeklagte H*****) als Verursacher eines am Tatort sichergestellten, einem (der) Täter zugeschriebenen Handflächenabdruckes ausscheiden (S 203/II).
Dazu kommt, daß es sich bei dem von den Tatrichtern als unbedenklich bezeichneten Sachverständigengutachten in Wahrheit um einen Untersuchungsbericht der Ermittlungsbehörde und damit keineswegs um ein mit der Erwartung erhöhter Objektivität ausgestattetes gerichtliches Sachverständigengutachten handelt, das zudem die Verwendung der sichergestellten Zange als Tatwerkzeug zum Faktum I 1 durchaus nicht als zweifelsfrei bezeichnet, überdies eine differenzierte Spurenanalyse vermissen läßt und die naheliegende Frage nicht zufriedenstellend beantwortet, weshalb an diesem Werkzeug, so es als Einbruchshilfe Verwendung fand, keinerlei Metallspuren festgestellt werden konnten, die von den damit bearbeiteten Zylinderschlössern herrühren müßten.Dazu kommt, daß es sich bei dem von den Tatrichtern als unbedenklich bezeichneten Sachverständigengutachten in Wahrheit um einen Untersuchungsbericht der Ermittlungsbehörde und damit keineswegs um ein mit der Erwartung erhöhter Objektivität ausgestattetes gerichtliches Sachverständigengutachten handelt, das zudem die Verwendung der sichergestellten Zange als Tatwerkzeug zum Faktum römisch eins 1 durchaus nicht als zweifelsfrei bezeichnet, überdies eine differenzierte Spurenanalyse vermissen läßt und die naheliegende Frage nicht zufriedenstellend beantwortet, weshalb an diesem Werkzeug, so es als Einbruchshilfe Verwendung fand, keinerlei Metallspuren festgestellt werden konnten, die von den damit bearbeiteten Zylinderschlössern herrühren müßten.
Schließlich kann die Anwesenheit der Angeklagten im unmittelbaren Tatortbereich noch Stunden nach der Tatverübung mit einer lebensnahen Betrachtungsweise gerade nicht in Einklang gebracht werden.
Wegen der aufgezeigten Begründungsmängel, die auch dem Mitangeklagten T***** zustatten kommen (§ 290 Abs 1 StPO), war die angeordnete Verfahrenserneuerung nicht zu vermeiden (§ 285 e StPO).Wegen der aufgezeigten Begründungsmängel, die auch dem Mitangeklagten T***** zustatten kommen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), war die angeordnete Verfahrenserneuerung nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO).
Die Berufungen der beiden Angeklagten sind damit gegenstandslos.