Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 184/95×

Entscheidung 14 Os 184/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os184/95

Entscheidungsdatum

16.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mirjana K***** ua wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Predrag T***** und Miroslav D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 1995, GZ 8 c römisch fünf r 2.881/95-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Predrag T***** wird zurückgewiesen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miroslav D***** wird Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten, aus denselben Gründen von Amts wegen aber auch in Ansehung des Mitangeklagten Predrag T***** aufgehoben und im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung vor dem Erstgericht angeordnet.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Miroslav D***** und Predrag T***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt (I/1 bis 10), von einer Reihe weiterer Anklagepunkte aber, ebenso wie die beiden Mitangeklagten Mirjana K***** und Djani H*****, freigesprochen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben D***** und T***** in der Nacht zum 7. März 1995 in Preßbaum in zehn Fällen mit Diebstahlsvorsatz versucht, in Gebäude und Geschäftslokale einzubrechen, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, die D***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO stützt, T***** jedoch unausgeführt ließ. Da letzterer auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht bezeichnete (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), war seine Beschwerde zurückzuweisen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Miroslav D***** hingegen kommt Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft der jede Tatbeteiligung in Abrede stellenden Angeklagten aus einem "Gutachten des Sachverständigen Karl B*****" gewonnen, wonach bei dem in die Trafik R***** versuchten Einbruchsdiebstahl (römisch eins 1) eine im PKW des Angeklagten T***** sichergestellte Universalgrippzange des Miroslav D***** verwendet und der Gebrauch dieses Werkzeuges auch bei einem weiteren Tatversuch als möglich bezeichnet wurde. Die Tatrichter stützten die getroffene Feststellung zudem auf die räumliche Nähe aller Tatobjekte (Hauptstraße 30 bis 81) und den Umstand, daß unmittelbar nach dem Einbruchsversuch in den Pfarrhof (römisch eins 8) zwei Männer gesehen worden seien.

Zutreffend wendet der Angeklagte D***** dagegen ein (Ziffer 5,), daß mit diesen Erwägungen die Annahme seiner Täterschaft nicht hinreichend begründet werden könne. Denn angesichts dessen, daß in derselben Nacht in zwölf weitere Geschäftslokale der P***** Hauptstraße auf die nämliche Weise eingebrochen wurde (römisch zwei A), in diesen Fällen aber ein Freispruch aus Mangel an Beweisen erging, erweist sich der vom Erstgericht unter Berufung auf eine "lebensnahe Betrachtungsweise" gezogene Schluß, daß D***** und T***** aufgrund der als erwiesen angenommenen Verwendung der sichergestellten Zange beim versuchten Trafikeinbruch auch die unter römisch eins 2 bis 10 angeführten Straftaten begangen haben, als nicht tragfähig. Er stellt vielmehr, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, eine bloße Scheinbegründung dar. Auch den übrigen Indizien kommt nach der derzeitigen Aktenlage die ihnen zugeschriebene belastende Aussagekraft nicht zu.

So spricht etwa der Hinweis darauf, daß nach dem Einbruchsversuch in den Pfarrhof zwei Männer am Tatort gesehen worden sind, nicht gegen die Angeklagten, wurden sie doch bei einer Gegenüberstellung vom Zeugen P***** nicht identifiziert (S 437 f/I), vom Zeugen B***** sogar als Täter ausgeschlossen (S 443/I). Auch ist nicht zu übersehen, daß beim Faktum römisch zwei A römisch eins 4, in dem der (sachverständige) Zeuge B***** die Verwendung der mehrfach erwähnten Universalgrippzange des Angeklagten D***** für möglich hielt (S 23/II), die beiden Angeklagten (sowie der Mitangeklagte H*****) als Verursacher eines am Tatort sichergestellten, einem (der) Täter zugeschriebenen Handflächenabdruckes ausscheiden (S 203/II).

Dazu kommt, daß es sich bei dem von den Tatrichtern als unbedenklich bezeichneten Sachverständigengutachten in Wahrheit um einen Untersuchungsbericht der Ermittlungsbehörde und damit keineswegs um ein mit der Erwartung erhöhter Objektivität ausgestattetes gerichtliches Sachverständigengutachten handelt, das zudem die Verwendung der sichergestellten Zange als Tatwerkzeug zum Faktum römisch eins 1 durchaus nicht als zweifelsfrei bezeichnet, überdies eine differenzierte Spurenanalyse vermissen läßt und die naheliegende Frage nicht zufriedenstellend beantwortet, weshalb an diesem Werkzeug, so es als Einbruchshilfe Verwendung fand, keinerlei Metallspuren festgestellt werden konnten, die von den damit bearbeiteten Zylinderschlössern herrühren müßten.

Schließlich kann die Anwesenheit der Angeklagten im unmittelbaren Tatortbereich noch Stunden nach der Tatverübung mit einer lebensnahen Betrachtungsweise gerade nicht in Einklang gebracht werden.

Wegen der aufgezeigten Begründungsmängel, die auch dem Mitangeklagten T***** zustatten kommen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), war die angeordnete Verfahrenserneuerung nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO).

Die Berufungen der beiden Angeklagten sind damit gegenstandslos.

Anmerkung

E41814 14D01845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00184.95.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19960416_OGH0002_0140OS00184_9500000_000