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Entscheidung 14 Os 185/98×

Entscheidung 14 Os 185/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os185/98

Entscheidungsdatum

06.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hamdi D***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Oktober 1998, GZ 14 römisch fünf r 130/98-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamdi D***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (2) sowie der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er von 1990 bis 22. März 1997 in Marchtrenk in wiederholten, etwa wöchentlichen Angriffen, teils mehrmals wöchentlich

(1) unmündige Personen, und zwar die am 12. März 1981 geborene Serife D***** und die am 11. April 1982 geborene Sefika D***** - diese beiden jeweils bis zum Erreichen ihrer Mündigkeit - sowie die am 27. März 1990 geborene Pinar D***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er Serife und Sefika D***** teils über, teils unter der Kleidung im Bereich ihrer Brüste und im Scheidenbereich betastete, seinen entblößten Penis am Geschlechtsteil der beiden Mädchen und bei Serife D***** auch im Analbereich bis zum Samenerguß rieb, und er spätestens ab Sommer 1996 auch Pinar D***** teils über und teils unter der Kleidung im Bereich der Brüste betastete und streichelte sowie zwischen den Beinen ausgriff;

(2) Serife und Sefika D***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen und Ohrfeigen sowie durch Zwicken und gewaltsames Schütteln außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, nämlich Reiben seines entblößten Gliedes am Geschlechtsteil der beiden Mädchen, bei Serife D***** auch im Analbereich, und außer den Fällen des Paragraph 201, StGB zur Duldung anderer geschlechtlicher Handlungen, nämlich Betastungen im Brust- und Scheidenbereich, genötigt;

(3) Serife D***** ab Ende 1992 durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen und sie würde nicht mehr auf der Welt sein, wenn sie ihren Eltern etwas erzählte, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung genötigt, ihren Eltern von den (zu 1) geschilderten Vorfällen zu berichten.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Den Anträgen auf Vernehmung des Cahit D***** (Vater der Mädchen) und der Ümügülsüm D***** (Gattin des Angeklagten) als Zeugen "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die Mißbrauchshandlungen nicht begangen hat" (S 343/II), fehlt es schon an der erforderlichen Darstellung, aus welchen Gründen deren Aussagen für das genannte Beweisthema Bedeutung haben könnten vergleiche ua Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19). Durch die Ablehnung dieser formell mangelhaften, weil hinsichtlich ihrer Berechtigung unüberprüfbaren Beweisanträge durch das Schöffengericht wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt (Ziffer 4,).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurfte es keiner zusätzlichen Erörterung der aus dem Zusammenhang gelöst in der Beschwerde wiedergegebenen Aussagedetails, wonach Serife D***** in der Hauptverhandlung angegeben hatte (S 205/II), daß Drohungen mit dem Umbringen nicht der Grund für ihre so späte Offenbarung waren, und daß sie sich außer vor ihrem Onkel (dem Angeklagten) auch vor ihrem Vater gefürchtet habe.

Als unwesentlich bezüglich des (allein) die Serife D***** betreffenden Schuldspruchs 3 und im übrigen ohnehin im Urteil erörtert (US 12) erweist sich, daß Sefika D***** angegeben hatte, nie vom Angeklagten mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.

Mit der Aussage der Zeugin Sabine H***** haben sich die Tatrichter sehr wohl auseinandergesetzt (US 10, 16), wobei es aber keiner Erörterung bedurfte, daß dieser Zeugin keine Besonderheiten im Umgang des Angeklagten mit seinen Nichten aufgefallen sind.

In seinen weiteren Einwänden (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine formellen Begründungsmängel geltend; er bekämpft vielmehr in Ansehung der Aussagen der Zeugen Sabine H*****, Zeliha A*****, GrInsp Christian K***** und Hatice D***** unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

In seiner gegen den Schuldspruch betreffend Pinar D***** erhobenen Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht der Beschwerdeführer mit der Behauptung, nach den Feststellungen seien vom Angeklagten "keinerlei zur mittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers" sexualbezogen berührt worden, die eindeutigen Urteilskonstatierungen, wonach er das Mädchen zwischen den Beinen im Scheidenbereich ausgegriffen hat (siehe US 2, 23). Er verfehlt demnach die prozeßordnungsgemäße Beschwerdeausführung.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53672 14D01858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00185.98.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19990406_OGH0002_0140OS00185_9800000_000