Den Anträgen auf Vernehmung des Cahit D***** (Vater der Mädchen) und der Ümügülsüm D***** (Gattin des Angeklagten) als Zeugen "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die Mißbrauchshandlungen nicht begangen hat" (S 343/II), fehlt es schon an der erforderlichen Darstellung, aus welchen Gründen deren Aussagen für das genannte Beweisthema Bedeutung haben könnten (vgl ua Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19). Durch die Ablehnung dieser formell mangelhaften, weil hinsichtlich ihrer Berechtigung unüberprüfbaren Beweisanträge durch das Schöffengericht wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt (Z 4).Den Anträgen auf Vernehmung des Cahit D***** (Vater der Mädchen) und der Ümügülsüm D***** (Gattin des Angeklagten) als Zeugen "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte die Mißbrauchshandlungen nicht begangen hat" (S 343/II), fehlt es schon an der erforderlichen Darstellung, aus welchen Gründen deren Aussagen für das genannte Beweisthema Bedeutung haben könnten vergleiche ua Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 19). Durch die Ablehnung dieser formell mangelhaften, weil hinsichtlich ihrer Berechtigung unüberprüfbaren Beweisanträge durch das Schöffengericht wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt (Ziffer 4,).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte es keiner zusätzlichen Erörterung der aus dem Zusammenhang gelöst in der Beschwerde wiedergegebenen Aussagedetails, wonach Serife D***** in der Hauptverhandlung angegeben hatte (S 205/II), daß Drohungen mit dem Umbringen nicht der Grund für ihre so späte Offenbarung waren, und daß sie sich außer vor ihrem Onkel (dem Angeklagten) auch vor ihrem Vater gefürchtet habe.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurfte es keiner zusätzlichen Erörterung der aus dem Zusammenhang gelöst in der Beschwerde wiedergegebenen Aussagedetails, wonach Serife D***** in der Hauptverhandlung angegeben hatte (S 205/II), daß Drohungen mit dem Umbringen nicht der Grund für ihre so späte Offenbarung waren, und daß sie sich außer vor ihrem Onkel (dem Angeklagten) auch vor ihrem Vater gefürchtet habe.
Als unwesentlich bezüglich des (allein) die Serife D***** betreffenden Schuldspruchs 3 und im übrigen ohnehin im Urteil erörtert (US 12) erweist sich, daß Sefika D***** angegeben hatte, nie vom Angeklagten mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.
Mit der Aussage der Zeugin Sabine H***** haben sich die Tatrichter sehr wohl auseinandergesetzt (US 10, 16), wobei es aber keiner Erörterung bedurfte, daß dieser Zeugin keine Besonderheiten im Umgang des Angeklagten mit seinen Nichten aufgefallen sind.
In seinen weiteren Einwänden (Z 5) macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine formellen Begründungsmängel geltend; er bekämpft vielmehr in Ansehung der Aussagen der Zeugen Sabine H*****, Zeliha A*****, GrInsp Christian K***** und Hatice D***** unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.In seinen weiteren Einwänden (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine formellen Begründungsmängel geltend; er bekämpft vielmehr in Ansehung der Aussagen der Zeugen Sabine H*****, Zeliha A*****, GrInsp Christian K***** und Hatice D***** unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
In seiner gegen den Schuldspruch betreffend Pinar D***** erhobenen Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht der Beschwerdeführer mit der Behauptung, nach den Feststellungen seien vom Angeklagten "keinerlei zur mittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers" sexualbezogen berührt worden, die eindeutigen Urteilskonstatierungen, wonach er das Mädchen zwischen den Beinen im Scheidenbereich ausgegriffen hat (siehe US 2, 23). Er verfehlt demnach die prozeßordnungsgemäße Beschwerdeausführung.In seiner gegen den Schuldspruch betreffend Pinar D***** erhobenen Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht der Beschwerdeführer mit der Behauptung, nach den Feststellungen seien vom Angeklagten "keinerlei zur mittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers" sexualbezogen berührt worden, die eindeutigen Urteilskonstatierungen, wonach er das Mädchen zwischen den Beinen im Scheidenbereich ausgegriffen hat (siehe US 2, 23). Er verfehlt demnach die prozeßordnungsgemäße Beschwerdeausführung.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.