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Entscheidung 14 Os 186/13d×

Entscheidung 14 Os 186/13d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088469 Rechtssatz 28.01.1959Strafrecht
Liegt der Strafbemessung eine Gesetzwidrigkeit zu Grunde (zB Nichtanwendung des § 11 JGG), ist der Ausspruch über die Strafe in jedem Falle mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO behaftet, wenn auch der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Straf …
RS0090661 Rechtssatz 22.04.1975Strafrecht
Bei Bestimmung der Zusatzstrafe (§ 40 StGB) ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe a …
RS0091037 Rechtssatz 10.05.1977Strafrecht
Unbesonnenheit kann bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht als Milderungsgrund gewertet werden.
RS0092867 Rechtssatz 07.10.1975Strafrecht
Misshandlung ist jedes Einwirken physischer Kraft auf den Körper, die das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Misshandlungsvorsatz verlangt demnach keineswegs Verletzungsabsicht oder Beschädigungsabsicht, sondern …
RS0096888 Rechtssatz 28.09.1988Strafrecht
Unter den Begriff "Amtsgeschäfte" fallen nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art, wobei diese - um dem für jedes Amtsgeschäft geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen - Rechtshandlung …
RS0099852 Rechtssatz 23.06.1967Strafrecht
Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch da …