Der sich gegen die Zulassung einiger von der Staatsanwältin gestellter, angeblich die Grundsätze eines "fair trial" verletzender Fragen wendenden Verfahrensrüge (Z 4) mangelt es an der formellen Voraussetzung, weil diese nur auf ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes, nicht aber - wie hier - auf eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden gestützt werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 6).Der sich gegen die Zulassung einiger von der Staatsanwältin gestellter, angeblich die Grundsätze eines "fair trial" verletzender Fragen wendenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) mangelt es an der formellen Voraussetzung, weil diese nur auf ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes, nicht aber - wie hier - auf eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden gestützt werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 6).
Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Werner J***** über die Position des Johann A***** in der D*****-Gesellschaft und dessen Kenntnisse über die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten wurde vom Erstgericht mit der (im Urteil nachgeholten) Begründung abgelehnt, daß Johann A***** zu den Sachverhalten vollständige und umfangreiche Auskünfte gegeben habe, überdies die diesbezüglichen Verträge im Akt einliegen und sich das Interesse A*****s an einem (mit dem Angeklagten gemeinsam) aufzubauenden florierenden Unternehmen aus seiner Beteiligung daran ergebe (US 23). Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer selbst einräumt, den von A***** erhaltenen Betrag von 750.000 S großteils zur Bezahlung seines rückständigen Mietzinses verwendet zu haben (S 59/III), wäre es ihm oblegen darzutun, weshalb sich durch Einvernahme des beantragten Zeugen die Beweislage zu seinen Gunsten ändern sollte. Aus der Formulierung im Rechtsmittel, der beantragte Zeuge hätte "unter Umständen" das Vorbringen im Beweisthema bestätigten können, erhellt vielmehr, daß es sich um einen bloßen Erkundungsbeweis handelt.
Mit Recht wurde auch der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Thomas M*****, abgewiesen, weil es für die Beurteilung der in Rede stehenden Fakten unerheblich ist, von wem die Initiative ausging, den Geschäftsbetrieb der D*****-Gesellschaft aufzugeben und Geschäfte mit einem Ölbindemittel anzubahnen.
Die - ausschließlich auf das Urteilsfaktum I.6. bezogene - Feststellungsmängel zur Kenntnis A*****s von der Verwendung des übergebenen Geldbetrages von 750.000 S behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Übergeht sie doch jene von der Unwissenheit des genannten Zeugen über die widmungswidrige Abdeckung des Mietzinsrückstandes ausgehenden Konstatierungen, wonach der Angeklagte "in weiterer Folge auf die Idee verfiel, sich erneut des Johann A***** zu bedienen, der sich schon einmal als äußerst leichtgläubig erwiesen hatte" (US 10) bzw wonach A***** "auf Grund der beeindruckenden Redegabe des Angeklagten den weiteren Betrag von 750.000 S zur Verfügung stellte" (US 11).Die - ausschließlich auf das Urteilsfaktum römisch eins.6. bezogene - Feststellungsmängel zur Kenntnis A*****s von der Verwendung des übergebenen Geldbetrages von 750.000 S behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Übergeht sie doch jene von der Unwissenheit des genannten Zeugen über die widmungswidrige Abdeckung des Mietzinsrückstandes ausgehenden Konstatierungen, wonach der Angeklagte "in weiterer Folge auf die Idee verfiel, sich erneut des Johann A***** zu bedienen, der sich schon einmal als äußerst leichtgläubig erwiesen hatte" (US 10) bzw wonach A***** "auf Grund der beeindruckenden Redegabe des Angeklagten den weiteren Betrag von 750.000 S zur Verfügung stellte" (US 11).
Mit dem Hinweis auf die Richtigkeit seiner eigenen Verantwortung versucht der Nichtigkeitswerber nur, die Beweiswürdigung des Schöffensenates anzufechten, wobei der letztgenannte Hinweis auf seine Eloquenz keineswegs eine bloße Scheinbegründung darstellt (inhaltlich Z 5).Mit dem Hinweis auf die Richtigkeit seiner eigenen Verantwortung versucht der Nichtigkeitswerber nur, die Beweiswürdigung des Schöffensenates anzufechten, wobei der letztgenannte Hinweis auf seine Eloquenz keineswegs eine bloße Scheinbegründung darstellt (inhaltlich Ziffer 5,).
Die subjektive Tatseite des gewerbsmäßig schweren Betruges haben die Erstrichter explizit zur Darstellung gebracht (US 14, 24).
Indem die Beschwerde diese Urteilsannahmen übergeht und eine Subsumtion der Fakten I.1., 3., 4., 5., 7., 8., 10., 11., 12. und 13. unter den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB reklamiert (Z 10), verfehlt sie gleichfalls eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.Indem die Beschwerde diese Urteilsannahmen übergeht und eine Subsumtion der Fakten römisch eins.1., 3., 4., 5., 7., 8., 10., 11., 12. und 13. unter den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB reklamiert (Ziffer 10,), verfehlt sie gleichfalls eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zu Entscheidung über die (nur wegen Strafe angemeldete, in der Folge aber nicht ausgeführte) Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zu Entscheidung über die (nur wegen Strafe angemeldete, in der Folge aber nicht ausgeführte) Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.