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Entscheidung 14 Os 186/98×

Entscheidung 14 Os 186/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os186/98

Entscheidungsdatum

02.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die (nicht ausgeführte) Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 18. März 1998, GZ 38 römisch fünf r 2.951/96-42, ferner über seine implizierte Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, (Paragraph 498, Absatz 3,) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter E***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Nur Teile des Schuldspruches wegen Betruges (Gesamtschadenssumme ca 1,5 Mio S) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Insoweit wird ihm angelastet,

römisch eins. in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von (schweren) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übergabe von Geldbeträgen bzw zu Warenlieferungen verleitet zu haben, die diese in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1. Mitte 1995 den Kurt B***** zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 86.900 S;

...

3. am 14./15. Feber 1996 bzw im März 1996 als Treuhänder der D*****-Gesellschaft die Firma C***** GmbH zur Lieferung eines Fax- und Kopiergeräts sowie zur Erbringung von Serviceleistungen im Gesamtwert von 42.736,22 S;

4. vom 16. bis 18. Feber 1996 als Treuhänder der D*****-Gesellschaft die Firma M***** GmbH zur Erbringung von Insertionsleistungen im Gesamtwert von 31.332 S;

5. vom 16. bis 21. Feber 1996 als Treuhänder der D*****-Gesellschaft die Firma F***** zu vier Warenlieferungen im Gesamtwert von 56.380,92

S;

6. am 26. Feber 1996 den Johann A***** zur Bezahlung eines Stammeinlagenteils an der D*****-Gesellschaft in der Höhe von 750.000 S, wobei er fälschlicherweise angab, diesen Stammeinlageteil für den Aufbau dieser Gesellschaft bzw für deren Infrastruktur zu verwenden;

7. zwischen 5. März 1996 und 10. April 1996 als Treuhänder der D*****-Gesellschaft die Firma Hans S***** GmbH zu vier Warenlieferungen im Gesamtwert von 92.052 S;

8. am 6. März 1996 als Treuhänder der D*****-Gesellschaft die Firma Fa***** zur Lieferung von Speisen im Gesamtwert von 6.791 S;

...

10. im Frühjahr 1996 als Treuhänder der D*****-Gesellschaft die Karin B***** zur Lieferung von Möbeln im Gesamtwert von 68.684 S;

11. im April 1996 den Johann A***** zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 100.000 S, wobei er fälschlicherweise angab, diesen Betrag für den Umbau des Clubheims der Freizeitsportler zu verwenden;

12. am 18. Juni 1996 als Treuhänder der D*****-Gesellschaft Verfügungsberechtigte des Reisebüros Am***** zur Buchung einer Italienreise im Gesamtwert von 21.290 S;

13. am 2. August 1996 bzw 27. August 1996 Verfügungsberechtigte der Dr. St***** GmbH zu zwei Warenlieferungen im Gesamtwert von 13.931,15 DM (97.518,05 S).

...

Rechtliche Beurteilung

Der sich gegen die Zulassung einiger von der Staatsanwältin gestellter, angeblich die Grundsätze eines "fair trial" verletzender Fragen wendenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) mangelt es an der formellen Voraussetzung, weil diese nur auf ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes, nicht aber - wie hier - auf eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden gestützt werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 6).

Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Werner J***** über die Position des Johann A***** in der D*****-Gesellschaft und dessen Kenntnisse über die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten wurde vom Erstgericht mit der (im Urteil nachgeholten) Begründung abgelehnt, daß Johann A***** zu den Sachverhalten vollständige und umfangreiche Auskünfte gegeben habe, überdies die diesbezüglichen Verträge im Akt einliegen und sich das Interesse A*****s an einem (mit dem Angeklagten gemeinsam) aufzubauenden florierenden Unternehmen aus seiner Beteiligung daran ergebe (US 23). Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer selbst einräumt, den von A***** erhaltenen Betrag von 750.000 S großteils zur Bezahlung seines rückständigen Mietzinses verwendet zu haben (S 59/III), wäre es ihm oblegen darzutun, weshalb sich durch Einvernahme des beantragten Zeugen die Beweislage zu seinen Gunsten ändern sollte. Aus der Formulierung im Rechtsmittel, der beantragte Zeuge hätte "unter Umständen" das Vorbringen im Beweisthema bestätigten können, erhellt vielmehr, daß es sich um einen bloßen Erkundungsbeweis handelt.

Mit Recht wurde auch der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Thomas M*****, abgewiesen, weil es für die Beurteilung der in Rede stehenden Fakten unerheblich ist, von wem die Initiative ausging, den Geschäftsbetrieb der D*****-Gesellschaft aufzugeben und Geschäfte mit einem Ölbindemittel anzubahnen.

Die - ausschließlich auf das Urteilsfaktum römisch eins.6. bezogene - Feststellungsmängel zur Kenntnis A*****s von der Verwendung des übergebenen Geldbetrages von 750.000 S behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Übergeht sie doch jene von der Unwissenheit des genannten Zeugen über die widmungswidrige Abdeckung des Mietzinsrückstandes ausgehenden Konstatierungen, wonach der Angeklagte "in weiterer Folge auf die Idee verfiel, sich erneut des Johann A***** zu bedienen, der sich schon einmal als äußerst leichtgläubig erwiesen hatte" (US 10) bzw wonach A***** "auf Grund der beeindruckenden Redegabe des Angeklagten den weiteren Betrag von 750.000 S zur Verfügung stellte" (US 11).

Mit dem Hinweis auf die Richtigkeit seiner eigenen Verantwortung versucht der Nichtigkeitswerber nur, die Beweiswürdigung des Schöffensenates anzufechten, wobei der letztgenannte Hinweis auf seine Eloquenz keineswegs eine bloße Scheinbegründung darstellt (inhaltlich Ziffer 5,).

Die subjektive Tatseite des gewerbsmäßig schweren Betruges haben die Erstrichter explizit zur Darstellung gebracht (US 14, 24).

Indem die Beschwerde diese Urteilsannahmen übergeht und eine Subsumtion der Fakten römisch eins.1., 3., 4., 5., 7., 8., 10., 11., 12. und 13. unter den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB reklamiert (Ziffer 10,), verfehlt sie gleichfalls eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zu Entscheidung über die (nur wegen Strafe angemeldete, in der Folge aber nicht ausgeführte) Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53366 14D01868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00186.98.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_OGH0002_0140OS00186_9800000_000