Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto N*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 25. September 1987, GZ 11 Vr 1714/86-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto N*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 25. September 1987, GZ 11 römisch fünf r 1714/86-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 48-jährige Otto N*** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 48-jährige Otto N*** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die von ihm dagegen aus der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die von ihm dagegen aus der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Indem sie nämlich reklamiert, auf Grund der vom Erstgericht getätigten Feststellungen hätte dem Angeklagten Zurechnungsunfähigkeit zugebilligt werden müssen, negligiert sie die ausdrückliche tatrichterliche Konstatierung, trotz der im einzelnen angeführten Persönlichkeitszüge des Angeklagten, auf welche die Beschwerde abstellt, sei dessen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit, also seine Zurechnungsfähigkeit, im Tatzeitpunkt gegeben gewesen, in welchem Zusammenhang übrigens auch die leichte Alkoholisierung des Angeklagten im Zusammenhalt mit der Einnahme von Medikamenten keineswegs mit Stillschweigen übergangen wurde (vgl US 5).Indem sie nämlich reklamiert, auf Grund der vom Erstgericht getätigten Feststellungen hätte dem Angeklagten Zurechnungsunfähigkeit zugebilligt werden müssen, negligiert sie die ausdrückliche tatrichterliche Konstatierung, trotz der im einzelnen angeführten Persönlichkeitszüge des Angeklagten, auf welche die Beschwerde abstellt, sei dessen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit, also seine Zurechnungsfähigkeit, im Tatzeitpunkt gegeben gewesen, in welchem Zusammenhang übrigens auch die leichte Alkoholisierung des Angeklagten im Zusammenhalt mit der Einnahme von Medikamenten keineswegs mit Stillschweigen übergangen wurde vergleiche US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde verletzt mithin den Grundsatz, daß die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ein striktes Festhalten an dem von der Tatinstanz konstatierten Sachverhalt erfordert, weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen war. Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde verletzt mithin den Grundsatz, daß die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ein striktes Festhalten an dem von der Tatinstanz konstatierten Sachverhalt erfordert, weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen war. Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00187.87.0113.000
Dokumentnummer
JJT_19880113_OGH0002_0140OS00187_8700000_000