Die im wesentlichen konformen Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) und des Finanzamtes S***** als Finanzstrafbehörde I.Instanz (§ 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO) richten sich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf des Finanzvergehens (1). Im übrigen (2) blieb der Freispruch aus dem Grunde der Verjährung unangefochten.Die im wesentlichen konformen Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) und des Finanzamtes S***** als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO) richten sich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf des Finanzvergehens (1). Im übrigen (2) blieb der Freispruch aus dem Grunde der Verjährung unangefochten.
Das Erstgericht gelangte zum Freispruch, weil es die Verantwortung des Angeklagten, den im Abgabenverfahren vorgelegten Rechnungen des Bruno R***** lägen tatsächliche Warenlieferungen zugrunde, durch die - im Urteil auszugsweise wiedergegebenen - Aussagen der Zeugen Hermann H***** (Betriebsprüfer), Gottfried M***** (Disponent bei H***** & V*****), Stefan W***** (Betriebsprüfer), Gerhard H***** (Bankzeichnungsberechtigter für das Kontokorrentkonto der OHG), Anton H***** (Kraftfahrer bei H***** & V*****), Matthias K***** (Geschäftsführer einer Metallschmelze, die mit Bruno R***** in Geschäftsverbindung gestanden ist), Karl P***** (Inhaber eines Lagerplatzes, wo die strittigen Materialumschläge stattgefunden haben sollen), Friedrich H***** (Gesellschafter der H***** & V***** OHG) und Dr.Hans Z***** (Steuerberater des Angeklagten) nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit für widerlegt erachtete.
Dagegen wenden beide Beschwerdeführer ein (Z 5), daß das Erstgericht die den Angeklagten belastenden Angaben des inzwischen verstorbenen Bruno R***** vor der Abgabebehörde und in dem gegen ihn selbst geführten Finanzstrafverfahren mit Stillschweigen übergangen, und daß es sich mit den rechtskräftigen Abgabenbescheiden und den diesen zugrundliegenden, den Angeklagten belastenden Feststellungen der Abgabenbehörde, insbesondere den Ergebnissen der Betriebsprüfung und den Erhebungen der Steuerfahndung, nicht auseinandergesetzt habe. Die Staatsanwaltschaft rügt ferner, daß das Erstgericht die Selbstanzeige des steuerlichen Vertreters der H***** & V***** OHG vom 16.April 1985 zwar im Urteil erwähnt, es aber unterlassen habe, diese zu würdigen und - allenfalls im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen - denkmögliche Schlußfolgerungen (in die eine oder andere Richtung) zu ziehen.Dagegen wenden beide Beschwerdeführer ein (Ziffer 5,), daß das Erstgericht die den Angeklagten belastenden Angaben des inzwischen verstorbenen Bruno R***** vor der Abgabebehörde und in dem gegen ihn selbst geführten Finanzstrafverfahren mit Stillschweigen übergangen, und daß es sich mit den rechtskräftigen Abgabenbescheiden und den diesen zugrundliegenden, den Angeklagten belastenden Feststellungen der Abgabenbehörde, insbesondere den Ergebnissen der Betriebsprüfung und den Erhebungen der Steuerfahndung, nicht auseinandergesetzt habe. Die Staatsanwaltschaft rügt ferner, daß das Erstgericht die Selbstanzeige des steuerlichen Vertreters der H***** & V***** OHG vom 16.April 1985 zwar im Urteil erwähnt, es aber unterlassen habe, diese zu würdigen und - allenfalls im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen - denkmögliche Schlußfolgerungen (in die eine oder andere Richtung) zu ziehen.
Diese Einwände sind unbegründet.
Im Urteil werden aktengetreu - und von den Beschwerdeführern auch nicht bemängelt - gezielt jene Teile der Zeugenaussagen wiedergegeben, die sich auf das Bemühen der Tatrichter um Verifizierung der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten wesentlichen Verdachtsmomente (Aussage des Zeugen R*****, Scheckgebarung, Selbstanzeige) beziehen. Darin kommt deutlich genug zum Ausdruck, daß der Gerichtshof diese belastenden Verfahrensergebnisse in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und sie somit - den Beschwerden zuwider - keineswegs übergangen hat. Diese Methode gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe läßt auch mit voller Bestimmtheit erkennen, aus welchen Gründen der Gerichtshof sich nach seiner Überzeugung außerstande sah, die dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Tatsachen zweifelsfrei als erwiesen anzunehmen (§§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO). Daß aus den aktenkundigen Umständen auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, vermag einen formellen Begründungsmangel nicht zu bewirken.Im Urteil werden aktengetreu - und von den Beschwerdeführern auch nicht bemängelt - gezielt jene Teile der Zeugenaussagen wiedergegeben, die sich auf das Bemühen der Tatrichter um Verifizierung der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten wesentlichen Verdachtsmomente (Aussage des Zeugen R*****, Scheckgebarung, Selbstanzeige) beziehen. Darin kommt deutlich genug zum Ausdruck, daß der Gerichtshof diese belastenden Verfahrensergebnisse in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und sie somit - den Beschwerden zuwider - keineswegs übergangen hat. Diese Methode gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe läßt auch mit voller Bestimmtheit erkennen, aus welchen Gründen der Gerichtshof sich nach seiner Überzeugung außerstande sah, die dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Tatsachen zweifelsfrei als erwiesen anzunehmen (Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Daß aus den aktenkundigen Umständen auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, vermag einen formellen Begründungsmangel nicht zu bewirken.
Die von der Finanzstrafbehörde I.Instanz zudem erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, daß "wesentliche Feststellungen überhaupt fehlen". Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jener Tatumstände, deren Konstatierung das Erstgericht aus einem Rechtsirrtum unterlassen hätte, entbehrt dieser Einwand der gesetzmäßigen Darstellung (§§ 285 Abs 1; 285 a Z 2 StPO), weshalb auf ihn keine Rücksicht zu nehmen war.Die von der Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz zudem erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, daß "wesentliche Feststellungen überhaupt fehlen". Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jener Tatumstände, deren Konstatierung das Erstgericht aus einem Rechtsirrtum unterlassen hätte, entbehrt dieser Einwand der gesetzmäßigen Darstellung (Paragraphen 285, Absatz eins,; 285 a Ziffer 2, StPO), weshalb auf ihn keine Rücksicht zu nehmen war.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO).Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen (Paragraph 288, Absatz eins, StPO).