Allein die Annahme eines das 25fache der im § 12 Abs 1 SGG genannten Menge ausmachenden Quantums (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) in den Schuldspruchfakten A/1-3 des Urteilssatzes bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer zugunsten des Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Allein die Annahme eines das 25fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Menge ausmachenden Quantums (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) in den Schuldspruchfakten A/1-3 des Urteilssatzes bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer zugunsten des Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sich das Erstgericht bei der Feststellung, wonach in 1.210 Ecstasy-Tabletten 810,7 Gramm reines MDMA.HCL (Amphetamin) enthalten ist, auf das Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres (ON 40) stützte, obwohl dieses zur Beurteilung gelangte, daß in den insgesamt sichergestellten 624 Tabletten ("Aufgriffsmenge 164,9" Gramm; S 255 iVm S 17) ca 48,0 Gramm "Reinsubstanz" nachzuweisen ist (S 259).Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sich das Erstgericht bei der Feststellung, wonach in 1.210 Ecstasy-Tabletten 810,7 Gramm reines MDMA.HCL (Amphetamin) enthalten ist, auf das Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres (ON 40) stützte, obwohl dieses zur Beurteilung gelangte, daß in den insgesamt sichergestellten 624 Tabletten ("Aufgriffsmenge 164,9" Gramm; S 255 in Verbindung mit S 17) ca 48,0 Gramm "Reinsubstanz" nachzuweisen ist (S 259).
Auf der Grundlage dieses Gutachtens wären für 1.210 Tabletten (A/1-3) somit lediglich ca 93 Gramm reines Amphetamin - bei welchem die große Menge im Sinn des § 12 Abs 1 SGG bei 10 Gramm erreicht ist - feststellbar.Auf der Grundlage dieses Gutachtens wären für 1.210 Tabletten (A/1-3) somit lediglich ca 93 Gramm reines Amphetamin - bei welchem die große Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG bei 10 Gramm erreicht ist - feststellbar.
Die aufgezeigte aktenwidrige Begründung betrifft somit einen für die vom Erstgericht angenommene Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG entscheidenden Umstand, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu verfahren war (§ 285 e StPO).Die aufgezeigte aktenwidrige Begründung betrifft somit einen für die vom Erstgericht angenommene Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG entscheidenden Umstand, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu verfahren war (Paragraph 285, e StPO).
Die Beschwerdeführerin war mit ihrer (zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen) Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.