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Entscheidung 14 Os 188/95×

Entscheidung 14 Os 188/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os188/95

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 2.Oktober 1995, GZ 24 römisch fünf r 1.075/95-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem - den Schuldspruch A betreffenden - Ausspruch, die vom Angeklagten in Verkehr gesetzte bzw zu setzen versuchte (große) Menge habe das 25fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Menge ausgemacht, ferner in der rechtlichen Subsumtion der Tat unter die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian H***** des teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches verwirklichten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB (A/1-3) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B/1-3) schuldig erkannt.

Darnach hat er - zum Teil sinngemäß zusammengefaßt - den bestehenden Vorschriften zuwider

A) in Linz gewerbsmäßig Suchtgift in einem das 25fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Menge ausmachenden Quantum, dadurch in Verkehr gesetzt bzw zu setzen versucht, daß er

1) am 15.April 1995 im Posthof 100 Stück Ecstasy an zahlreiche Personen weiterverkaufte,

2) am 21.April 1995 von Ronald S***** 450 Stück Ecstasy ankaufte und davon an verschiedenen Orten sechs Abnehmern insgesamt 435 Stück weiterverkaufte;

3) am 8.Mai 1995 660 Stück Ecstasy von Ronald S***** erwarb, davon 34 Stück an bisher unbekannte Personen weiterverkaufte, und weitere 624 Stück zu verkaufen versuchte; ferner

B/1-3) im März 1994 und im April und Mai 1995 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG Ecstasy und Haschisch erwarb und besaß sowie 3 Stück Ecstasy weitergab.

Rechtliche Beurteilung

Allein die Annahme eines das 25fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Menge ausmachenden Quantums (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) in den Schuldspruchfakten A/1-3 des Urteilssatzes bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer zugunsten des Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sich das Erstgericht bei der Feststellung, wonach in 1.210 Ecstasy-Tabletten 810,7 Gramm reines MDMA.HCL (Amphetamin) enthalten ist, auf das Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres (ON 40) stützte, obwohl dieses zur Beurteilung gelangte, daß in den insgesamt sichergestellten 624 Tabletten ("Aufgriffsmenge 164,9" Gramm; S 255 in Verbindung mit S 17) ca 48,0 Gramm "Reinsubstanz" nachzuweisen ist (S 259).

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wären für 1.210 Tabletten (A/1-3) somit lediglich ca 93 Gramm reines Amphetamin - bei welchem die große Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG bei 10 Gramm erreicht ist - feststellbar.

Die aufgezeigte aktenwidrige Begründung betrifft somit einen für die vom Erstgericht angenommene Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG entscheidenden Umstand, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu verfahren war (Paragraph 285, e StPO).

Die Beschwerdeführerin war mit ihrer (zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen) Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E41373 14D01885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00188.95.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19960130_OGH0002_0140OS00188_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung